B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1866/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______
und C._______, Syrien.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller, B._______ (geb. 1951) und seine Ehefrau C._______
(geb. 1959), syrische Staatsangehörige, ersuchten am 10. November 2015
bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um
Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz, um ihre Toch-
ter zu besuchen und eine „Auszeit von den kriegerischen Handlungen in
Syrien“ zu haben. Als Beweismittel legten sie syrische Reisepässe, einen
Familienregisterauszug, eine Sterbeurkunde ihres 2015 verstorbenen Soh-
nes und einen ärztlichen Bericht (inkl. Übersetzungen) zu den Akten.
B.
Die Botschaft wies die Visaanträge am 30. November 2015 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars
(„Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Verweis,
dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
C.
Am 15. Dezember 2015 liess A._______, Tochter der Gesuchsteller (geb.
1977; nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche seit 2008 im Besitz der
Schweizer Staatsangehörigkeit ist, beim SEM Einsprache gegen diese
Verfügung erheben. Zur Begründung liess sie ausführen, ihr Vater leide seit
20 Jahren an (… Ausführungen zur Krankheit von B.). Aufgrund des syri-
schen Bürgerkrieges sei die aktuelle Versorgungslage in Syrien prekär.
Zwar sei er in ärztlicher Behandlung, jedoch würden die dringend benötig-
ten Medikamente fehlen. Ein dreimonatiger Aufenthalt würde zu einer im-
mensen Entlastung des gesundheitlich stark angeschlagenen Gesuchstel-
lers führen und ihm erlauben, sich in der Schweiz einer gründlichen Unter-
suchung zu unterziehen. Anfangs 2015 sei zudem der Sohn der Gesuch-
steller verstorben, der bisher für diese gesorgt habe. Diese Hilfe sei nun
weggefallen und seit dem traumatischen Erlebnis habe keine familiäre Wie-
dervereinigung mehr stattgefunden. Ein Wiedersehen in der Schweiz mit
der Beschwerdeführerin würde den Gesuchstellern erlauben, kurzzeitig
den Krieg, den verstorbenen Sohn und die Krankheit zu vergessen. Aus
diesen Gründen seien die Einreise-Visa zu erteilen.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wies das SEM die Einsprache vom
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15. Dezember 2015 ab und stellte seinerseits fest, dass die Gesuchsteller
aus einem Land stammen würden, in welchem ein bewaffneter Konflikt
herrsche und die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sehr schwie-
rig seien. Gemäss Angaben des UNHCR seien in den Nachbarstaaten Sy-
riens und in Ägypten rund 4,4 Mio. syrische Staatsangehörige als Kriegs-
flüchtlinge registriert und im Landesinneren gebe es rund 6,6 Mio. Vertrie-
bene. Vor diesem Hintergrund müsse das Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft wer-
den, weshalb die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum gel-
tendes Visum nicht erfüllt seien. Es bleibe zu prüfen ob die Voraussetzun-
gen zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen gegeben seien,
welche nach Prüfung der Unterlagen ebenfalls zu verneinen seien, wes-
halb die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa zu Recht verwei-
gert habe.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2016 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, den Gesuchstellern die Visa auszustellen und
ihnen somit die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Als Hauptargument
machte sie – wie bereits in ihrer Einsprache an die Vorinstanz (Bst. C) –
die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers geltend. Gemäss Aus-
sagen der Beschwerdeführerin seien gründliche „Check-ups“ in Syrien
nicht möglich und am gravierendsten sei, dass der Gesuchsteller keinerlei
Zugang zu den dringend benötigten Medikamenten habe. Ein solcher
„Check-up“ solle in der Schweiz (auf Kosten der Beschwerdeführerin)
durchgeführt werden, weshalb die Visa zu erteilen seien.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt das SEM an seinen Aus-
führungen fest und bemängelte, dass der Beschwerde weder neue Be-
weismittel noch konkrete Angaben zur angeblich notwendigen medizini-
schen Untersuchung des Gesuchstellers beigelegt worden seien, weshalb
es die Abweisung der Beschwerde beantrage.
G.
Am 13. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und legte
zudem ein Dokument zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers (inkl.
Übersetzung) bei. Aus diesem Dokument sei ersichtlich, dass der Gesuch-
steller einen (… Ausführungen zur Behandlung von B.) benötige, und dass
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eine solche Behandlung in Syrien wegen fehlender Medikamente nicht
möglich sei.
H.
In einer zweiten Vernehmlassung vom 18. August 2016 stellte das SEM
erneut fest, dass der Gesuchsteller seit 20 Jahren an dieser (…)krankheit
leide, und dass das rudimentäre Arztzeugnis weder konkrete Schlüsse be-
züglich Angaben zu den benötigten Medikamenten noch über die Dring-
lichkeit der Behandlung nach sich ziehen lasse. Die Gesuchsteller seien
keiner akuten und unmittelbaren Gefahr für das Leben ausgesetzt, wes-
halb sich die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen nicht recht-
fertige.
I.
Abschliessend machte die Beschwerdeführerin am 6. September 2016 im
Rahmen der ihr gewährten Möglichkeit zur Duplik auf die in Syrien aktuell
vorherrschende Situation aufmerksam und führte dazu aus, dass sich ihre
Eltern nach wie vor in einer vom Kriegsgeschehen unmittelbar betroffenen
Region aufhielten.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
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(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE
2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Vi-
sums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4
AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]).
3.3 Drittstaatangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81/1 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
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beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).
3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen
für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung
vom 26. Februar 2016). Obwohl aus den Visumsunterlagen der schweize-
rischen Botschaft in Beirut als auch den Eingaben der Beschwerdeführerin
hervorgeht, dass die Rückkehr der Gesuchsteller nach Syrien vorgesehen
ist, wird nicht konkret dargelegt, dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien
herrschenden Krise besondere persönliche Gründe haben, die eine frist-
gerechte Wiederausreise sicherstellen könnten. Die Beschwerdeführerin
beantragt denn in ihrer Rechtsmitteleingabe auch lediglich die Erteilung
von Visa aus humanitären Gründen, weshalb sich weitere Ausführungen
erübrigen.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).
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4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in
der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitglied-
staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolge-
dessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhal-
ten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Uni-
onsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung
eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Da-
mit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess
der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen länger-
fristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März
2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu ent-
sprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und
unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie
humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz
gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
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und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand:
30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch
wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilli-
gungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3
[zweiter Abschnitt]).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen denn auch primär um Ausstellung
von Visa aus humanitären Gründen. In ihrer Beschwerdeschrift als auch in
den weiteren Eingaben wird jeweils der Hinweis gemacht, den Gesuchstel-
lern seien Visa aus humanitären Gründen auszustellen, „um ihr Leid zu-
mindest vorübergehend lindern zu können“.
6.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Visa
aus humanitären Gründen führte das SEM im Wesentlichen aus, dass eine
Einreise im Rahmen dieser Visa nur erfolgen könne, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfer-
tige. Weder die allgemeine Lage im Libanon noch die vorgebrachten indi-
viduellen Gründe liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuch-
steller schliessen. Sie hätten sich zudem bereits in einem sicheren Dritt-
staat aufgehalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landeswei-
ter allgemeiner Gewalt herrsche. Auch wenn der Libanon das Flüchtlings-
abkommen vom 28. Juli 1958 (FK; SR 0.142.30) nicht unterzeichnet habe,
gehe das UNHCR weiterhin davon aus, dass syrische Staatsangehörige,
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die unmittelbar Schutz benötigen würden, im Libanon weiterhin einen si-
cheren Zufluchtsort fänden. Somit hätten sich die Gesuchsteller bereits in
einem sicheren Drittstaat befunden. Sie seien zudem selbständig nach Sy-
rien zurückgekehrt und es werde nicht geltend gemacht, dass dies mit be-
sonderen Problemen oder Gefahren verbunden gewesen wäre. Auch hät-
ten sie ihren Wohnsitz in Syrien angemeldet. Die Vorinstanz verkenne
nicht, dass die Lage für die Gesuchsteller bestimmt nicht einfach sei, zumal
ihr Sohn verstorben sei, sie auf sich allein gestellt seien und der Gesuch-
steller seit 20 Jahren an (…) leide. Zur gesundheitlichen Lage des Gesuch-
stellers hält sie fest, dass weder eine genaue Anamnese und Diagnose
noch konkrete Angaben über die Behandlung vorlägen. Die Aussage, der
Gesuchsteller benötige eine (…)operation, sei nicht genügend substanti-
iert. Ausserdem müssten für die Ausstellung eines Visums zur medizini-
schen Behandlung ebenfalls die üblichen Einreisevoraussetzungen erfüllt
sein, was nicht der Fall sei.
6.3 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM in der Rechts-
mittelschrift vom 23. März 2016 entgegen, dass die medizinische Versor-
gungslage in Syrien prekär und auf den syrischen Bürgerkrieg zurückzu-
führen sei. Der Gesuchsteller werde zwar sporadisch ärztlich behandelt,
jedoch habe er sich seit langem keinem gründlichen „Check-up“ mehr un-
terziehen können, da die Möglichkeiten dazu fehlen würden. Sie würde al-
les daran setzen, einen detaillierten Bericht zu erhalten, doch sei dieses
Unterfangen schwierig. Am gravierendsten sei jedoch, dass der Gesuch-
steller keinerlei Zugang zu den dringend benötigten Medikamenten habe.
Ein Nachweis, welche Behandlung durchgeführt werden müsste, könne
erst erbracht werden, wenn er sich diesem „Check-up“ habe unterziehen
können. Aus diesem Grund sei der dreimonatige Aufenthalt in der Schweiz
umso wichtiger, damit diese Untersuchungen gemacht werden könnten.
Noch einmal betont die Beschwerdeführerin, dass sie alle Kosten überneh-
men würde und bürgt dafür, dass sie bis zum Betrag von Fr. 30‘000.- sämt-
liche Kosten übernehmen würde.
6.4 Die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit 20
Jahren an einer (…)krankheit leidet und er – wenn auch rudimentär – in
Syrien weiterhin fachärztlich betreut wird, zeigt, dass trotz schwieriger Um-
stände ein Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglich-
keiten besteht. Auch wenn gestützt auf die eingereichten ärztlichen Unter-
lagen der beeinträchtigte Gesundheitszustand des Vaters anzunehmen ist,
können jedoch aus diesen Dokumenten keine substantiierten Anhalts-
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Seite 10
punkte abgeleitet werden, welche das Vorliegen einer medizinischen Not-
lage zu begründen vermögen. Es wird nicht hinreichend dargelegt, wieso
es dem Gesuchsteller – nachdem er sich bereits in einem sicheren Dritt-
staat befunden hatte und es ihm weiterhin offen steht, sich für medizinische
„Check-ups“ nach Beirut zu begeben – nicht mehr möglich sein soll, die
Gesundheitsversorgung im Heimat- oder im erwähnten Drittstaat in An-
spruch zu nehmen, und wieso die Behandlung nur in der Schweiz möglich
sein soll. Allein das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der
Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht, zu begründen.
6.5 Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 16. Februar 2016 zuhanden der Vorinstanz („… [D]er
Aufenthalt in der Schweiz böte den Gesuchstellern eine dreimonatige Aus-
zeit und die Möglichkeit, dem Krieg zumindest kurzfristig zu entfliehen.“;
SEM Akt. S. 65) untermauert die Einschätzung des Gerichts dahingehend,
dass sich die Gesuchsteller nicht in einer besonderen Notsituation befin-
den. Abschliessend ist zu erwähnen, dass auch weiterhin damit zu rechnen
ist, dass die Gesuchsteller von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter – im
Rahmen ihrer Möglichkeiten – finanziell unterstützt werden können.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von
Fr. 700.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 22. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [… + …] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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