B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1867/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
Zustelladresse: c/o B._______
gegen
Konsularische Direktion (KD)
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1953; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist polnisch-
schweizerische Doppelbürgerin. Sie wurde in Polen geboren und wuchs
auch dort auf. 1976 zog sie von Polen in die Schweiz, wo sie durch Heirat
das schweizerische Bürgerrecht erwarb. Am 1. September 2003 – wenige
Monate nach der Scheidung – kehrte sie nach Polen zurück und nahm dort
in Kraków Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin hat erklärtermassen keine
Kinder (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 2 und 4).
B.
Am 17. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin via Schweizerische
Botschaft in Warschau um Ausrichtung von wiederkehrenden Sozialhilfe-
leistungen gestützt auf das Auslandschweizergesetz vom 26. September
2014 (ASG, SR 195.1). In ihrem Gesuchsformular führte sie dazu aus, sie
sei als freie Journalistin tätig und habe von März 2014 bis Mitte 2015 an
einer schweren Krankheit gelitten. Danach habe sie praktisch keine Ver-
dienstmöglichkeiten mehr gehabt (VI-act. 2).
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 lehnte die Konsularische Direktion des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfol-
gend: Vorinstanz) das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
ab. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, dass bei der Beschwerde-
führerin die polnische Staatsbürgerschaft überwiege, weshalb ihr gemäss
Art. 25 ASG keine Sozialhilfe gewährt werden könne (VI-act. 9).
D.
Gegen die (gemäss Rückschein am 18. Februar 2016 eröffnete) vorin-
stanzliche Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin am 14. März 2016
(Datum Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau: 16. März
2016) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausrichtung von Sozialhilfeleis-
tungen gestützt auf das ASG (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1).
E.
Die Vorinstanz liess sich am 16. Juni 2016 vernehmen und schloss auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
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F.
Die Beschwerdeführerin liess die ihr mit Zwischenverfügung vom 23. Juni
2016 angesetzte Frist zur Erstattung einer Replik unbenutzt verstreichen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach
Art. 33 Abs. 1 ASG (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32
VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung
der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 12
VwVG) wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie durch die Begrün-
dungspflicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Grundsatz von Treu und Glau-
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ben eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich des-
halb in der Regel darauf, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen zu prüfen
(BGE 110 V 48 E. 4a; BVGE 2014/36 E. 1.5; vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 49
N. 37 m.H.). Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf
die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schwei-
zern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer im
Sinne des ASG sind Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind
(Art. 3 Bst. a ASG). Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen setzt unter
anderem voraus, dass die Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren
Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus
Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates
bestreiten können (Art. 24 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizern
mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe ge-
währt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25
ASG).
3.2 Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Vorinstanz zuerst
über die vorherrschende Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 der Ausland-
schweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 [V-ASG, SR 195.11]). Zu be-
rücksichtigen ist dabei, unter welchen Umständen die Person die auslän-
dischen Staatsangehörigkeiten erworben hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a V-ASG),
in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbil-
dungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sich die Person bereits im
betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung die
Person zur Schweiz hat (Bst. d).
3.3 In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit
als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG). Bei Dringlichkeit gewährt die
Schweizer Vertretung im Ausland den Auslandschweizerinnen und
-schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit die unumgängliche So-
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forthilfe, wobei diese an die allenfalls später bewilligten, periodischen Leis-
tungen angerechnet werden kann (Art. 33 Abs. 2 ASG; Art. 41 Abs. 1 V-
ASG). Soforthilfe ist jedoch nur in akuten Notfällen, wie beispielsweise für
ärztliche Notfallbehandlungen, zu gewähren (Richtlinien der Konsulari-
schen Direktion zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer [SAS] und zu Notdarlehen für Personen mit vorübergehendem
Aufenthalt im Ausland, Ziff. 8.2.6 [nachfolgend: Richtlinien];
ganisation-eda/Richtlinien-AS_DE.pdf >, abgerufen am 19. Dezember
2017).
Von einem solchen akuten Notfall war vorliegend nicht auszugehen. Weder
wurde er von der Beschwerdeführerin im Gesuchsverfahren geltend ge-
macht, noch ergab er sich sonst wie aus den von ihr eingereichten Unter-
lagen. Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 V-ASG gelangte deshalb zu
Recht nicht zur Anwendung. Somit ist zu prüfen, welche Staatsangehörig-
keit bei der Beschwerdeführerin als vorherrschend zu betrachten ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss,
dass bei der Beschwerdeführerin die polnische Staatsbürgerschaft vorherr-
sche, weshalb sie das Gesuch um Sozialhilfeleistungen abwies. Die Be-
schwerdeführerin habe ihr polnisches Staatsbürgerrecht durch Geburt er-
worben. In Polen habe sie auch ihre Kindheit, ihre Jugend und ihr frühes
Erwachsenenleben verbracht. Diese Zeit sei für die Persönlichkeitsbildung
prägend. Erst 1976, mit 23 Jahren, sei sie in die Schweiz gekommen und
habe durch Heirat mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht
erlangt. In der Schweiz habe sie anschliessend mit ihrem Mann während
27 Jahren gelebt und als Journalistin gearbeitet. 2003 sei sie – nur wenige
Monate nach ihrer Scheidung – nach Polen zurückgegangen. Seither sei
sie dort wohnhaft. In das Auslandschweizerregister habe sie sich erst 2006
eintragen lassen und dies aus Anlass einer Vorsprache bei der Schweizer
Botschaft in Polen zur Verlängerung ihres Reisepasses. Weitere Kontakte
zur Schweizer Kolonie seien keine ersichtlich. In der Schweiz wolle sie
zwar noch Freunde und Bekannte haben, jedoch habe sie diese 2014 letzt-
mals besucht. Insgesamt habe sie somit bis heute während 36 Jahren in
Polen und während 27 Jahren in der Schweiz gelebt. Eine Situation, in der
trotz vorherrschender ausländischer Staatsbürgerschaft ausnahmsweise
dennoch Sozialhilfe zu gewähren wäre, liege nicht vor (vgl. VI-act. 9).
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Seite 6
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, die Vorinstanz habe
ihre persönlichen Verhältnisse nicht in allen Teilen korrekt erfasst und
– was die Bedeutung ihrer Staatsbürgerschaften betreffe – falsch gewich-
tet. In Wirklichkeit sei sie nicht erst 1976 in die Schweiz gekommen, son-
dern habe schon in den beiden vorangegangenen Jahren je sechs Monate
hier verbracht. Die Zeit in der Schweiz habe sie ganz besonders geprägt,
weil sie hier einen weiten und harten Weg gegangen sei, um ihr Berufsziel
erreichen zu können. Zuerst habe sie – anfänglich noch mit sehr geringen
Deutschkenntnissen – während dreier Jahre für die schweizerische Matura
gelernt. Nach deren Bestehen habe sie Kunstgeschichte studiert. Während
und auch noch lange nach dem Studium habe sie bei der Post als Nacht-
aushilfe gearbeitet. Erst 1996 habe sie ihr Ziel erreicht und eine Arbeit als
Redaktorin in einem grossen schweizerischen Presseverlag aufnehmen
können. Komme hinzu, dass sie mit zwei „ganz besonderen“ Schweizer
Männern verheiratet gewesen sei. Diese hätten sie geprägt und seien von
ihr geprägt worden; sie seien nach wie vor miteinander befreundet. Sie
selbst sei immer bemüht gewesen, die beiden Kulturen miteinander zu ver-
knüpfen. Davon zeugten viele ihrer Arbeiten. Sie habe ihr Leben zwischen
20 und 50 in der Schweiz verbracht. Hier habe sie den weitaus grössten
Teil ihres Gefühlslebens und ihrer intellektuellen Entwicklung erfahren. Sie
interessiere sich nach wie vor mindestens so stark für dieses Land wie für
Polen, schaue Kultursendungen des schweizerischen Fernsehens und
lese schweizerische Internetseiten. Vor allem aber schreibe sie über die
Schweiz. Bis 2003 sei sie Mitglied in einem Schweizer Journalistenverband
gewesen. Heute sei sie Mitglied der ‚Association Polonaise des Auteurs,
Journalistes et Traducteurs en Europe’. Hart und intensiv sei auch ihre Wie-
dereingliederung in Polen gewesen. Beinahe drei Jahre habe es gedauert,
bis sich ihre Situation dort etwas stabilisiert habe. Ihre Wohnung in Zürich
habe sie aus Sicherheitsgründen erst im Jahre 2005 definitiv aufgegeben.
4.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich weder im Gesuchs- noch im
Rechtsmittelverfahren detailliert zu den Gründen, die sie nach fast 30-jäh-
rigem Aufenthalt in der Schweiz dazu bewogen, alles aufzugeben und de-
finitiv nach Polen zurückzukehren. Einzig in einem an die Sozialbehörde
von Kreuzlingen adressierten Schreiben vom 17. Januar 2016, das sie in
Kopie der Beschwerde beilegte, führte sie aus, dass sie ihre Stelle verloren
habe und die Ehe aufgelöst worden sei. Darin sind nun aber nicht schon
zwingende Gründe zu erblicken, um eine nach eigener Darstellung weit
fortgeschrittene berufliche und soziale Integration ohne weiteres aufzuge-
ben. Dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz durch ihre Ausbildung
und das anschliessende Berufsleben, aber auch durch ihre Ehen mit zwei
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Schweizerbürgern persönlich und kulturell in hohem Masse geprägt wurde,
ist nicht zu bestreiten. Dennoch ist der Vorinstanz im Rahmen einer Ge-
samtbetrachtung darin beizupflichten, dass dem ersten Lebensabschnitt
(Geburt, Kindheit, Jugend und junges Erwachsenenleben) zusammen mit
der Tatsache einer selbstbestimmten Rückkehr nach Polen und dem aktu-
ellen Lebensabschnitt in diesem Land (der im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung auch schon wieder mehr als zwölf Jahre dauerte) mehr Gewicht
zukommt. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin mit der
Schweiz nach wie vor sehr verbunden fühlt und bemüht ist, diese Verbun-
denheit nach Möglichkeit privat und beruflich weiterzupflegen. Die private
Verbundenheit mit Kontakten zu in der Schweiz lebenden Freunden und
Bekannten sowie mit der Lektüre kultureller Beiträge bewegen sich ganz
offensichtlich nicht in einem erheblichen Rahmen (vgl. Urteil des BVGer
C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 4.3). Die berufliche Befassung ist
schon eher bemerkenswert, dürfte allerdings nicht ganz selbstlos sein,
kann es für die Beschwerdeführerin als freiberufliche Journalistin doch ge-
radezu essentiell sein, Themengebiete aufzugreifen, in denen sie ihr spe-
zielles Wissen und ihre besonderen Fähigkeiten zu ihrem eigenen Vorteil
einbringen kann.
4.4 In Würdigung des Gesagten ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz davon ausgeht, dass die polnische Staatsbürgerschaft der
Beschwerdeführerin überwiegt.
5.
5.1 Die Bestimmung von Art. 25 ASG lässt jedoch Ausnahmen vom Grund-
satz zu, wonach Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mit mehr-
facher Staatsangehörigkeit keine Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn die
ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. Der Gesetzgeber wollte da-
mit im Einzelfall Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen,
die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten An-
wendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Ausnahmetatbestände sind
auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der
gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Per-
son von der Unterstützung auszuschliessen. Zu denken ist namentlich an
Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem
Spiel steht oder wenn die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu
führen, unmittelbar gefährdet erscheint. Die Anerkennung einer Ausnahme
setzt eine umfassende Abwägung sämtlicher betroffenen, öffentlichen und
privaten Interessen voraus. Entsprechend dem Sinn und Zweck des ASG
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darf zudem das schweizerische Bürgerrecht nicht bloss der Form nach be-
stehen. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit mehrfacher
Staatsangehörigkeit, bei denen lediglich ein finanzielles Interesse an der
Schweiz besteht, können nicht unterstützt werden (vgl. Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 57.25 E. 4.4; Urteile des BVGer C-553/2014
vom 27. August 2014 E. 5.2; C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 5.2;
C-7743/2008 vom 16. Juli 2009 E. 6 und C-1271/2006 vom 24. Mai 2007
E. 5.2).
5.2 Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, prüft das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich mit freier Kognition (vgl. 49 VwVG; ZIBUNG/HOFSTETTER,
Art. 49 N. 3). Die Vorinstanz hat ihre Praxis zu den Tatbestandskonstellati-
onen möglicher Ausnahmen von Art. 25 ASG in ihren ab 1. Januar 2016
geltenden Richtlinien konkretisiert. Wenngleich diese Richtlinien für das
Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sind, so sind diese dennoch zu
berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Anwen-
dung der Ausnahmeregelung von Art. 25 ASG zulassen (BGE 122 V 19
E. 5b/bb; BVGE 2013/59 E. 9.3.7; Urteile des BVGer C-553/2014 vom
27. August 2014 E. 6.1 und C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3).
5.3 In dem von ihr selbst am 17. Januar 2016 ausgefüllten Gesuchsformu-
lar (VI-act. 2) erweckt die Beschwerdeführerin den Eindruck, völlig mittellos
zu sein. Sie hält darin fest, dass ihren monatlichen Ausgaben von PLN (pol-
nische Zloty) 4‘520.– keinerlei Einkommen gegenüberstehe. An Vermögen
habe sie nur noch Mobiliar im Werte von ca. PLN 12‘000.–. Von Verwand-
ten oder etwa dem polnischen Staat erhalte sie ebenfalls nichts. Diese An-
gaben können in ihrer Absolutheit ganz offensichtlich nicht den Tatsachen
entsprechen. Trotz ihrer beruflichen Selbständigkeit wäre von der Be-
schwerdeführerin zumindest zu erwarten gewesen, dass sie darlegt, wie
sich ihre finanziellen Verhältnisse in einem grösseren Zeitraum bis zur An-
tragstellung präsentierten. Ihr handschriftlicher Vermerk auf dem erwähn-
ten Formular, wonach sie für die Bezahlung der Mietzinse von Oktober
2014 bis Oktober 2015 ihre finanziellen Reserven in Schweizer Franken
aufgebraucht habe, erklärt die Einkommens- und Vermögenssituation nicht
hinreichend. Ebenso wenig kann überzeugen, wenn die Beschwerdeführe-
rin als in Polen lebende polnische Staatsangehörige ohne irgendwelche
Erläuterungen bzw. Belege geltend macht, keinerlei Sozialleistungen des
polnischen Staates in Anspruch nehmen zu können. Die pauschale Dar-
stellung der finanziellen Situation steht auch in einem gewissen Wider-
spruch zu Äusserungen, die die Beschwerdeführerin im bereits erwähnten
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Schreiben vom 17. Januar 2016 an die Sozialbehörde von Kreuzlingen tä-
tigte (Beschwerdebeilage). Demnach habe sich ihre finanzielle Lage zwar
im Frühling 2015 wesentlich verschlechtert, da sie „praktisch keine bezahl-
ten Aufträge“ mehr bekommen habe. Sie arbeite aber nach wie vor,
schreibe Texte, die publiziert würden, „doch unbezahlt oder miserabel be-
zahlt“.
5.4 Somit kann gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Unterlagen nicht von einem ungebührenden Härtefall im Sinne der vorste-
henden Ausführungen (E. 5.1 und E. 5.2) ausgegangen werden, der es
rechtfertigen würde, von der Regel abzuweichen und der Beschwerdefüh-
rerin trotz ihrer vorherrschenden polnischen Staatsangehörigkeit Sozialhil-
feleistungen auszurichten.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Ausrichtung von wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen an die Beschwer-
deführerin zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben mit Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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