B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1883/2017
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (…).
F-1883/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Februar 2017 um Asyl in der
Schweiz nach. Sie wurde am 8. Februar 2017 zur Identität, zum Reiseweg
und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]; Akten der Vorinstanz [SEM act.] A17). Dabei machte sie unter an-
derem geltend, sie sei am (…) geboren.
B.
Ein am 3. Februar 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerab-
drücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin
am 4. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A14).
C.
Am 14. Februar 2017 fand eine Nachbefragung statt, in deren Rahmen das
SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur
Annahme gewährte, dass das von ihr angegebene Geburtsdatum nicht
stimme und sie in Wirklichkeit volljährig sei (SEM act. A18 f.).
D.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 28. Februar 2017
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden
nahmen zum Ersuchen keine Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 – eröffnet am 24. März 2017 – trat das
SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung vom 16. März 2017 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlings-
F-1883/2017
Seite 3
eigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie,
es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wie-
derherzustellen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. März 2017 beim Gericht ein.
H.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 3. April 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG
ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
F-1883/2017
Seite 4
4.
Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von
Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen
Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO; SEM act. 24 f.).
5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
F-1883/2017
Seite 5
5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
an, sie habe aufgrund erheblicher Zweifel an der von der Beschwerdefüh-
rerin behaupteten Minderjährigkeit eine Nachbefragung durchgeführt. Da-
bei habe die Beschwerdeführerin nur unsubstanziierte Angaben zu ihrem
Geburtsdatum gemacht und dargelegt, dass sie sich in ihrem Heimatland
einen Wählerausweis habe ausstellen lassen, was aber ebenfalls auf eine
Volljährigkeit hindeute. Sie habe das geltend gemachte Alter sodann mit
keinen Identitätspapieren belegen können, weshalb sie als volljährige Per-
son behandelt werde. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentralein-
heit Eurodac weise nach, dass sie am 4. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der Frist
zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, womit die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am
15. März 2017 an Italien übergegangen sei. Mit ihren Einwänden könne die
Beschwerdeführerin die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht
widerlegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Über-
stellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten
oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt
würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner
verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es
sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin dort eine medizinische
F-1883/2017
Seite 6
Behandlung verweigert worden wäre. Es seien demnach keine Gründe für
einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der dar-
gelegten Minderjährigkeit fest. Sie habe zwar keine Beweise für ihr Alter,
aber glaubhaft dargelegt, dass sie minderjährig sei. Aus der Wählerkarte
(„Voterscard“) könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Karte,
die sie seinerzeit von ihrem Vater erhalten habe, sei gefälscht. Bei ihrer
Ankunft in Italien habe sie ein Alter von 20 Jahren angegeben, weil sie von
der Überfahrt über das Meer durcheinander gewesen sei. Eine Kno-
chenanalyse hätte ihre Minderjährigkeit bestätigen können.
7.
Am 28. Februar 2017 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
8.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet,
eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
sie sei am (…) geboren und somit noch minderjährig, weshalb die Schweiz
ihr Asylverfahren durchführen müsse. Aus den Akten ergibt sich jedoch,
dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Alter widersprüchliche und unsub-
stanziierte Angaben machte. So nannte sie eigenen Angaben zufolge bei
der Asylgesuchstellung in Italien im Juli 2016 ein Alter von „etwa 20 Jahren“
(SEM act. A17 S. 8). Ihrem Bekunden nach handelte es sich bei jener Al-
tersangabe nicht um eine Rundungszahl, vielmehr will sich die Beschwer-
deführerin damals im Alter verrechnet haben (SEM act. A17 S. 8, A18 S. 4).
Diese Begründung ist – insbesondere mit Blick auf eine vorgebrachte
Schulbildung von 12 Jahren – nicht plausibel. Weiter ist nicht erklärbar,
weshalb die Beschwerdeführerin im Falle von Berechnungsschwierigkeiten
nicht einfach ihr Geburtsdatum angegeben hätte, wie sie dies im vo-
rinstanzlichen Verfahren wiederholt getan hat. Auch die ungereimten Aus-
sagen zu ihrem Alter im Zeitpunkt ihres Schulaustritts – so gab sie an, sie
sei im Alter von 17 Jahren mit der Schule fertig geworden bzw. sie habe
F-1883/2017
Seite 7
die 12. Klasse im (…) beendet (SEM act. A17 S. 4) – lassen die behaupte-
ten Altersangaben als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass die Be-
schwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht nachgekommen ist. So hat sie weder Reisepa-
piere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon sie anlässlich der BzP
dazu aufgefordert worden war (SEM act. A11) und genügend Zeit gehabt
hätte, dieser Aufforderung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hat
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Rechtsmitteleingabe ei-
nen Beleg für die nunmehr geltend gemachte Minderjährigkeit eingereicht.
8.2 Für die Veranlassung einer radiologischen Untersuchung bzw. eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten
und angesichts dessen, dass die Altersangabe der Beschwerdeführerin
und die Altersannahme des SEM nur um einige Monate auseinanderliegen,
keine Veranlassung; eine Handknochenanalyse lässt keinen sicheren
Schluss auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weist generell nur einen
beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf.
Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier zu erwarten – das behauptete
Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert
(vgl. Urteil des BVGer D-4649/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3.4 m.w.H.).
8.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits
volljährig ist.
8.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso
davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter-
nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übri-
gen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um einen junge Frau ohne
F-1883/2017
Seite 8
Kinder, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Ga-
rantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR
Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und
BVGE 2015/4 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom
Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Ge-
brauch zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutref-
fenden und im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Ausführun-
gen der Vorinstanz zu verweisen.
9.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos.
Der am 3. April 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden
Urteil dahin.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgege-
ben werden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1883/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: