B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-190/2017
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Kurt Pfau, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-190/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Cousine des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: Gesuch-
stellerin), – eine am (…) geborene gambische Staatsangehörige – bean-
tragte am 26. Mai 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein
Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuch beim Beschwerdeführer in
der Schweiz. Die Botschaft wies den Visumsantrag mittels Formular-Verfü-
gung vom 1. Juni 2016 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuch-
stellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Juni 2016, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), beim SEM
Einsprache.
C.
Nach den vom Migrationsamt des Kantons Thurgau durchgeführten Inland-
abklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 8. Dezem-
ber 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Risiko einer
nicht anstandslosen Wiederausreise hingewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü-
gung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache –
soweit erforderlich – zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz
aufzuerlegen und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 200.‒ sei an ihn zurückzuerstatten. Die Vorinstanz sei zu verpflich-
ten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zu-
züglich Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, die
Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat stark verwurzelt und habe dort eine per-
sönliche Verpflichtung sowie eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. Das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise werde dadurch entschei-
dend relativiert.
F-190/2017
Seite 3
E.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2017 zur
Kenntnis gebracht.
G.
Mit zwei Schreiben vom 4. Juli 2017 (Poststempel: 4. Juli 2017, 25. April
2018), Telefonat vom 23. Januar 2018 und einem weiteren Schreiben vom
19. September 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfah-
rensstand.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidrelevant – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen.
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 Über die vorliegende Beschwerde entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-190/2017
Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer gambischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG) und seine Ausführungsbestim-
mungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
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Seite 5
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 3 ff.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumer-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]
ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]).
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren,
die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits hängig sind, nach neuem Recht
fortgeführt. Die am 15. September 2018 in Kraft getretene neue VEV ist
somit auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Dem vorstehend Gesagten gegenüber hat die Behörde ein Visum zu ertei-
len, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, wobei ihr bei deren Be-
urteilung – unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Han-
delns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Be-
urteilungsspielraum zukommt. Einen Anspruch auf Einreise beziehungs-
weise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5 m.H.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches –
wie im Falle der aus Gambia stammenden Gesuchstellerin – nach Mass-
gabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 8
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 3 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK,
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Seite 6
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wie-
derausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels de-
rer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2
AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu
EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkom-
mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Art. 5 N. 33). Überdies dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; Urteil
des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 3.5; ferner Urteil des deut-
schen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29).
Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der
Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr ei-
ner rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie
für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21
Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch
ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich,
so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentli-
chen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in
sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit"
Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
F-190/2017
Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest,
dass die Gesuchstellerin aus einem Land stamme, aus welchem der Zu-
wanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark an-
halte. Die Gründe dafür seien weit verbreitete Armut, hohe Arbeitslosigkeit
und Perspektivlosigkeit einerseits, andererseits falsche Erwartungen. Per-
sonen aus Gambia, welche es nach Europa geschafft hätten, schürten mit
den regelmässigen Geldzahlungen an ihre Familien die Sehnsüchte der in
der Heimat verbliebenen Menschen. Es gelte deshalb auch bei der Aus-
stellung von Besuchervisa für Personen aus Gambia überaus vorsichtig zu
sein, da diese Personen versuchen könnten, sich mit allen Mitteln einen
längeren Aufenthalt in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum
zu verschaffen und somit nicht mit Ablauf des Touristenvisums in ihre Hei-
mat zurückzukehren. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuwei-
chen, wenn der gesuchstellenden Person besondere, über das übliche
Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Bei der Gesuch-
stellerin handle es sich um eine noch relativ junge Frau mit drei Kindern im
Alter von 8 Jahren, 3 Jahren und 10 Monaten. Sie sei Hausfrau und führe
zusammen mit dem Ehemann ein eigenes Geschäft. Sie habe somit Ver-
pflichtungen in der Heimat. Trotzdem oder gerade deswegen erscheine ein
Besuch in der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt mit einem so kleinen Baby,
während ein dreijähriges und ein achtjähriges Kind zurückgelassen wür-
den, als nicht nachvollziehbar und auch nicht nötig, weswegen auch Zwei-
fel am wirklichen Aufenthaltszweck beziehungsweise an der wirklichen Ab-
sicht der Reise aufkämen. Mangels anderer Belege und Umstände sei da-
her davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin zwar familiäre Verpflich-
tungen in der Heimat obliegen würden, diese aber das Risiko einer nicht
anstandslosen Wiederausreise zu wenig gering erscheinen liessen. Zwar
bestehe keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln,
doch könnten seine Ausführungen keine ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten.
Bei der Gesuchstellerin handle es sich zudem um eine Cousine des Gast-
gebers, mithin nicht um ein engstes Familienmitglied. Sie würden sich re-
gelmässig in Gambia sehen, womit keine absolute Notwendigkeit für einen
Besuch in der Schweiz bestehe.
Es würden auch keine besonderen, beispielsweise humanitären Gründe
vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend nötig
erscheinen liessen.
F-190/2017
Seite 8
5.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde insbesondere entgegen-
gehalten, die Gesuchstellerin lebe mit ihrem Ehemann glücklich verheiratet
in einem eigenen Haus. Zusammen mit ihm führe sie ein eigenes gutge-
hendes Geschäft. Die Tatsache, dass sie für die Dauer des Ferienaufent-
halts in der Schweiz ihre beiden älteren Kinder und ihren Mann im Heimat-
land zurücklassen würde, lasse auf eine persönliche Verpflichtung, aber
auch auf eine starke Verwurzelung in der Heimat schliessen, was das Ri-
siko einer Migration erheblich relativiere. In C._______ und Umgebung leb-
ten zudem noch weitere Familienmitglieder, so unter anderem die Mutter
des Beschwerdeführers, also die Tante der Gesuchstellerin. Die Gesuch-
stellerin habe mittels Bankauszügen etc. hinlänglich den Nachweis er-
bracht, dass sie in guten finanziellen Verhältnissen lebe und zusammen mit
ihrem Ehemann Haus und Land besitze. Das Geschäft des Ehemannes
sichere einen guten Verdienst, weshalb von einer gesicherten wirtschaftli-
chen Existenz im Heimatland ausgegangen werden könne. Dieser Um-
stand sei geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
entscheidend herabzusetzen.
Der inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführer lebe in ei-
ner intakten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau. Die Eheleute seien er-
werbstätig. Es sei von geordneten und ausreichenden finanziellen Verhält-
nissen auszugehen, um für die während des Aufenthalts anfallenden Kos-
ten aufzukommen. Der Beschwerdeführer übernehme auch die Kosten für
die Hin- und Rückreise der Gesuchstellerin. Den Geldbetrag für das Flug-
ticket habe er ihr bereits überwiesen.
In den letzten rund 10 Jahren habe der Beschwerdeführer jedes oder jedes
zweite Jahr einen Teil seiner Ferien in Gambia verbracht. Zu seiner Cou-
sine und den weiteren Familienmitgliedern habe er eine enge Beziehung,
weshalb es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass er nun auch einmal seine
Cousine in die Schweiz einladen möchte. Für sie sei ein solcher Ferienauf-
enthalt etwas ganz Besonderes.
Zusammenfassend würden sich keine Hinderungsgründe im Sinne von
Art. 5 (recte: Art. 6) SGK beziehungsweise Art. 5 AuG ergeben. Der ange-
fochtene Entscheid halte den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
fest und sei damit in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen. Die
Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben.
F-190/2017
Seite 9
6.
Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin für nicht gewährleistet. Zu der somit
im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können
jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von
Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen
Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1
E. 6.1 m.H.).
7.
7.1 Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Beim Index für
menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen lag es 2014 auf Platz 173
von 188 (vgl. Human Development Report 2016, ˂
/sites/default/files/2016_human_development_report.pdf >, abge-
rufen am 06.06.2018). Seine Wirtschaft schrumpfte 2014 um 0,7 Prozent.
Die Inflation und die Lebenshaltungskosten sind gestiegen, was vielen
Gambiern das Leben erschwert. Die durch den Sturz des ehemaligen gam-
bischen Präsidenten Yahya Jammeh ausgelöste Euphorie vermag nicht zu
kaschieren, dass Gambia und die neue Regierung vor enormen Heraus-
forderungen stehen. Die Armutsquote des Landes liegt bei knapp 50 Pro-
zent, die Wirtschaft stagniert, der wichtige Tourismussektor hat unter der
unsicheren Lage vor Jammehs Abgang stark gelitten. Hinzu kommt eine
sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in den letzten Jahren viele junge
Gambier dazu veranlasste, ihr Land zu verlassen. Gambia gehört zu den
afrikanischen Staaten mit den im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung meis-
ten Migranten. Allein 2016 reisten 10'000 Gambier durch die Sahara und
schliesslich über das Mittelmeer. Laut UNHCR kamen zuletzt sieben Pro-
zent aller Afrikaner, die auf ihrer Reise nach Europa durch Libyen reisten,
aus Gambia. Während die Regierung des neuen Präsidenten Adama
Barrow versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen,
warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wol-
len bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im
Schnitt gerade mal 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (vgl.
Welt-Sichten: Träume vom gelobten Land, 07.06.2016, ˂
/artikel/32092/einwanderer-aus-gambia-traeume-vom-gelob-
ten-land >, abgerufen am 06.06.2018; Neue Zürcher Zeitung, Nach 22 Jah-
ren Diktatur zum ersten Mal ohne Angst an die Urne, 06.04.2017,
˂
F-190/2017
Seite 10
jahren-dikatur-zum-ersten-mal-ohne-angst-an-die-urne-ld.155685 >, ab-
gerufen am 06.06.2018; Deutsche Welle, Gambia: Das Ende der Euphorie,
18.07.2017, ˂
39742114 >, abgerufen am 06.06.2018).
7.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bin-
dungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen
aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um eine mitt-
lerweile 35-jährige, verheiratete Frau mit drei minderjährigen Kindern (im
Zeitpunkt des Visumsantrags 8 Jahre, 3 Jahre und 10 Monate alt). Die Ge-
suchstellerin gab im Visumsgesuch an, sie sei Hausfrau (vgl. SEM-Act. 5,
S. 12). Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich im Rahmen der kan-
tonalen Abklärungen, sein Gast sei Hausfrau, da ihr Mann ein Geschäft
führe (vgl. SEM-Act. 8, S. 59). Gemäss dem in den Akten liegenden „Cer-
tificate of Business Registration“ handelt der Ehemann der Gesuchstellerin
mit (…) (vgl. SEM-Act. 5, S. 45). Was die wirtschaftliche Situation der Ge-
suchstellerin anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, sie lebe
in guten finanziellen Verhältnissen und besitze zusammen mit ihrem Ehe-
mann Haus und Land. Das Geschäft des Ehemannes sichere einen guten
Verdienst. Der Auszug aus dem Sparkonto, lautend auf den Ehemann, bei
der (…) weist per 21. April 2016 einen Endsaldo von 95'582.37 Gambi-
schen Dalasi (umgerechnet rund 2'000 Schweizer Franken) aus.
8.2 Die vorstehenden Ausführungen lassen zweifellos erkennen, dass der
Gesuchstellerin in ihrer Heimat als Ehefrau, Mutter und Hausfrau eine fa-
miliäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere
Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Anderseits ist nicht aus-
zuschliessen, dass die beiden älteren Kinder, welche die Gesuchstellerin
in Gambia zurücklassen würde, auch vom dort ansässigen Familienver-
band beziehungsweise vom Ehemann oder weiteren Familienmitgliedern,
die gemäss der Beschwerde in C._______ und Umgebung leben, versorgt
werden könnten. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Ehe-
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Seite 11
mann bei der Führung seines Geschäfts nicht zwingend auf die Unterstüt-
zung der Gesuchstellerin angewiesen ist. Angesichts der intakten familiä-
ren Bande im Heimatland erscheint indes bei einer Gesamtwürdigung die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise als vertretbar, zumal der
Beschwerdeführer kein enges Familienmitglied der Gesuchstellerin ist.
8.3 Bei der Ausstellung von Visa kann nicht nur für allfällige Aufenthalts-
und Betreuungskosten, sondern auch für die Rückreisekosten Deckung
verlangt werden. Insbesondere können für den Fall einer nicht fristgerech-
ten Wiederausreise sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreise-
kosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann im vorliegenden Verfahren mit
der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6
Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AuG).
Somit ist der Gesuchstellerin das beantragte Visum unter der Auflage zu
erteilen, dass sie sowie der Beschwerdeführer solidarisch aufzufordern
sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.– beim zuständigen kantonalen
Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichne-
tes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6
Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV). Im Einklang mit
Art. 5 Abs. 2 AuG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang
I) soll die vorgängige Hinterlegung einer Kaution beziehungsweise Bank-
garantie ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise der
Gesuchstellerin bei Ablauf ihres Visums zu bieten. Das Heranziehen der
vorhin erwähnten zusätzlichen normativen Grundlagen erachtet das Ge-
richt im Lichte des fortbestehenden (Rest-) Risikos einer nicht anstandslo-
sen Wiederausreise (vgl. E. 8.2 supra) sowohl als vertretbar als auch als
verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV).
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die
Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der
Vorinstanz abzuklären, ob die Gesuchstellerin die übrigen Einreisevoraus-
setzungen eingehalten hat (vgl. E. 4) beziehungsweise ob der Kautions-
zahlung nachgekommen wurde.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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Seite 12
und der am 13. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.‒ ist
zurückzuerstatten.
10.2 Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Rückerstattung des
vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200.‒ an-
belangt, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM bei
der Durchführung des Einspracheverfahrens auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses hätte verzichten sollen. Dem Antrag wird deshalb keine
weitere Folge gegeben.
10.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht
wurde, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest
(vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht
zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 900.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-190/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
8. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 700.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 900.‒ auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular „Zahladres-
se“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: