B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1925/2018
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 zur Person
befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Malta gewährte (SEM-
act. A8),
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 Dokumente betreffend
seine Asylgründe zuhanden der Vorinstanz einreichte (SEM-act. A15),
dass das SEM mit Verfügung vom 19. März 2018 (eröffnet am 23. März
2018) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Basel-Landschaft mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A18),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung vom 19. März 2018 aufzuhe-
ben und es sei das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (Akten des
BVGer [BVGer-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorg-
lichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der angefochtenen Ver-
fügung am 6. April 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage
beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der diesjährige Karfreitag und der Ostermontag im Kanton Solothurn
am Sitz des Vertreters als gesetzlich anerkannte Feiertage oder diesen als
zumindest gleichgestellt gelten, weshalb sie nicht als Arbeitstage für den
Fristenlauf zu berücksichtigen sind (Art. 53 Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 3 Europäisches
Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972
[SR 0.221.122.3]; BVGE 2009/55 E. 6 f.; vgl. Verzeichnis des Bundesam-
tes für Justiz der gesetzlichen Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie
gesetzliche Feiertage behandelt werden vom 1. Januar 2011, -
> Strafregister und weitere Services > Zivilprozessrecht),
dass auf die somit frist-, aber auch formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antragsteller
ein gültiges Visum erteilt hat,
dass dem Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zu schlies-
sen – von den schweizerischen Behörden am 23. März 2016 ein Schen-
gen-Visum für Besuchszwecke mit Gültigkeit vom 5. April 2016 bis zum
20. Mai 2016 und von den maltesischen Behörden am 23. Oktober 2017
ein vom 5. November 2017 bis 13. Februar 2018 gültiges Schengen-Visum
zu Studienzwecken ausgestellt worden war (SEM-act. A4, A7 und A12),
dass die Vorinstanz die maltesischen Behörden am 19. Februar 2018 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte (SEM-act. A13),
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme am 12. März
2018 zustimmten (SEM-act. A16),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, woran
nichts zu ändern vermag, dass sich der Bruder sowie Onkel und Tanten
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des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO; Art. 9 ff. Dublin-III-VO),
dass auch das von den Schweizer Behörden am 23. März 2016 ausge-
stellte Schengen-Visum keine Zuständigkeit der Schweiz begründet, da
dieses am 20. Mai 2016 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer den
Schengen-Raum gemäss seinen eigenen Angaben zwischenzeitlich wie-
der verlassen hat (SEM-act. A8; Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Malta wiesen systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des
BVGer F-1669/2018 vom 26. März 2018, S. 6 f.; D-935/2018 vom 23. Feb-
ruar 2018, S. 4 f.; E-6196/2017 vom 13. November 2017, S. 5; E-850/2017
vom 14. Februar 2017, S. 5 f.; je m.w.H.),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch ge-
mäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre,
dass der Beschwerdeführer (unter Anrufung von Art. 8 EMRK) vorbringt, er
verfüge im Gegensatz zur Situation in Malta in der Schweiz über Verwandte
(Bruder, Onkel und Tanten) und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm
helfen könne, in der Türkei Erlebtes zu verarbeiten und sich in der Schweiz
zu integrieren,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, in Malta werde sein Asyl-
gesuch möglicherweise nicht behandelt, es drohe ihm die Wegweisung in
die Türkei und dort eine Festnahme wegen früherer politischer Betätigung,
dass er mit diesen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
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dass das Recht auf Familienleben die Bande zu Geschwistern, Onkeln und
Tanten nur dann schützt, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und
eine Stabilität, beispielsweise im Sinne eines Zusammenlebens, finanziel-
ler Abhängigkeit oder der Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person, gegeben ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 4.3),
dass aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht schon auf eine
durch Art. 8 EMRK geschützte, hinreichend enge Beziehung zu in der
Schweiz lebenden Onkeln und Tanten, aber auch nicht auf eine solche zu
seinem Bruder geschlossen werden kann,
dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür
dargetan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund gibt, vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden ins-
besondere auch nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz
zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht verpflichtet war, die
künftige Unterbringungssituation und die Versorgungsverhältnisse des Be-
schwerdeführers in Malta näher abzuklären,
dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
auch nicht gehalten war, von den maltesischen Behörden eine Garantie für
menschenwürdige Behandlung, für die Anhandnahme seines Asylgesuchs
und gegen eine Wegweisung in die Türkei einzuholen,
dass demzufolge auch die Rügen einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere zielen,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 6. April 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: