B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-194/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch Alexander Prechtl, Rechtsanwalt,
Trachsel Bürgi & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-194/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. 1974, kosovarischer Staatsangehöriger; nachfolgend:
Beschwerdeführer) heiratete am 21. September 2001 in Gjilan/Kosovo
eine in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige. Am
19. Januar 2002 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und erhielt
in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Appenzell Ausserrho-
den im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zum Ver-
bleib bei seiner Ehefrau. Am 20. April 2004 wurde die Ehefrau des Be-
schwerdeführers Schweizer Bürgerin. Die Ehegatten haben drei Kinder
(geb. 2002, 2004 und 2013), die alle über das Schweizer Bürgerrecht ver-
fügen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals
bis zum 18. Januar 2006 bewilligt.
B.
In den Jahren 2002 bis 2005 geriet der Beschwerdeführer wegen Führens
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis mehrfach mit dem Gesetz in
Konflikt. Am Abend des 28. Februar 2005 beging er ein Tötungsdelikt wo-
raufhin er am 21. März 2005 verhaftet wurde und am 12. April 2005 ein
Geständnis ablegte. Dieses Geständnis widerrief er am 9. Juni 2005, be-
stätigte es jedoch ein gutes Jahr später, am 16. August 2006, erneut. In der
Zwischenzeit trat er am 13. März 2006 den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
8. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tö-
tung und diverser SVG-Delikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ver-
urteilt (vgl. SEM-Akt. 38). Der Staatsanwalt zog dieses Urteil hinsichtlich
des Strafmasses in Appellation und erwirkte schliesslich durch das Ober-
gericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 1. November 2010 eine
Verurteilung zu elf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. SEM Akt. 8-45).
C.
Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausser-
rhoden vom 1. November 2010 widerrief das kantonale Migrationsamt –
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. August 2011 – mit Verfü-
gung vom 6. September 2011 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvoll-
zug aus dem Kantonsgebiet weg (vgl. SEM Akt. 57-60).
D.
Am 26. Oktober 2011 beantragte das kantonale Migrationsamt beim SEM
seine Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen und
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gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer
zu verfügen (SEM-Akt. 62). Daraufhin verfügte das SEM am 12. Dezember
2011 die Ausdehnung der Wegweisungsverfügung sowie – nach Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs am 1. November 2011 bezüglich einer allfälli-
gen Fernhaltemassnahme (SEM-Akt. 64-65) – ein auf unbestimmte Dauer
geltendes Einreiseverbot, gültig ab dem 20. Juli 2012 (SEM-Akt. 66-72).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 24. Juli 2012
wurde der Beschwerdeführer gleichentags nach Pristina/Kosovo ausge-
schafft (Akt.-ZH 41).
F.
Nachdem die Vorinstanz ab Ende 2013 die Gesuche des Beschwerdefüh-
rers um Suspension des Einreiseverbots zwecks Besuchen bei seiner Fa-
milie in Y._______ regelmässig gutgeheissen hatte, ersuchte er mit Ein-
gabe vom 22. September 2016 um Aufhebung des unbefristeten Einreise-
verbots, eventualiter um Befristung desselben bis zum 19. Juli 2017. In
seiner Begründung berief er sich hauptsächlich darauf, dass von ihm keine
aktuelle und schwerwiegende Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ausgehe. Die nachfolgenden Gründe seien dabei zu beach-
ten: Zum einen liege die begangene schwere Straftat mittlerweile mehr als
11 Jahre zurück. Zudem sei ihm im Gutachten des Psychiatrischen Diens-
tes des Kantons Z._______ vom 27. Dezember 2011 eine günstige Krimi-
nalprognose ausgestellt worden (Basis-Rückfallsrate 0-3%; vgl. SEM-
Akt. 74-91). Zum anderen habe er sich während des Strafvollzugs absolut
tadellos aufgeführt (vgl. Schreiben des Departements Sicherheit und Justiz
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Straf- und Massnahmenvollzug vom
16. Januar 2012, Akt.-ZH 56-58) und sich seit seiner bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug im Juli 2012 wohlverhalten. Der Beschwerdeführer
sei bereits in den Genuss mehrerer Suspensionen des Einreiseverbots ge-
kommen, habe sich auch hier stets an die Regeln und Auflagen gehalten
und sei immer fristgerecht ausgereist.
G.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 hiess die Vorinstanz das vorer-
wähnte Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/20), wonach Einreiseverbote
zu befristen seien, teilweise gut und befristete die gegen den Beschwerde-
führer verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre, d.h. bis zum
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19. Juli 2022. Aufgrund des schwerwiegenden Delikts des Beschwerdefüh-
rers, indem er besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die kör-
perliche und psychische Integrität von Menschen vorsätzlich gefährdet und
verletzt habe, sei eine lang andauernde Fernhaltung gerechtfertigt. Somit
bestehe weiterhin ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung,
welches seine privaten Interessen eindeutig überwiege. Um den Kontakt
zu seiner Familien zu pflegen, bliebe dem Beschwerdeführer weiterhin die
Möglichkeit, Suspensionsverfügungen zu beantragen. Die Vorinstanz sehe
keine Veranlassung, das Einreiseverbot zum jetzigen Zeitpunkt (gemäss
Eventualantrag) auf fünf Jahre zu befristen.
H.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 beantragt der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht (erneut) die Aufhebung des unbefristeten
Einreiseverbots; eventualiter sei es bis am 19. Juli 2017 zu befristen. In der
Begründung macht er geltend, dass das bis zum 19. Juli 2022 angesetzte
Einreiseverbot aufzuheben sei, weil es unverhältnismässig lang und bei
pflichtgemässer Berücksichtigung seiner privaten Interessen sowie derje-
nigen seiner Ehefrau und seiner Kinder aufzuheben sei. Insbesondere
seien weder Art. 8 EMRK noch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) bei der
Interessenabwägung berücksichtigt worden. Vom Beschwerdeführer gehe
keine aktuelle und schwerwiegende Gefahr mehr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung aus und ihm sei bei der Beurteilung des Rückfallrisikos
eine günstige Prognose gestellt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechts-
verbeiständung.
I.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab.
J.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2017 nimmt die Vorinstanz zu den Be-
schwerdeeingaben Stellung, hält an ihrer Verfügung fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 15. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
Standpunkten fest und bemerkt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe,
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sich auf die in der Beschwerde gemachten Rügen einzulassen. Vielmehr
habe sich die Vorinstanz aktenwidrig und falsch geäussert.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2017 zur Replik des Beschwerdefüh-
rers weist die Vorinstanz darauf hin, es liege in der Natur einer Fernhalte-
massnahme, dass diese gewisse Einschränkungen zur Folge hätte. Weiter
hält auch sie an ihren Standpunkten fest.
M.
Am 28. Juni 2017 hält auch der Beschwerdeführer an den bisherigen Aus-
führungen und den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
N.
Während des gesamten Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die ge-
stellten Suspensionsgesuche im Rahmen der Praxis des SEM für Besuchs-
aufenthalte bei seiner Familie gewährt worden, letztmals – soweit akten-
kundig – vom 20. Dezember 2017 bis zum 19. Januar 2018 (vgl. Akt.-ZH
261).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die
Dauer von insgesamt zehn Jahre befristet (bis am 19. Juli 2022). Soweit
die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der
Rechtsstreit aufrecht erhalten (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Ein-
reisverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49
VwVG). Die Frage, ob die ursprüngliche – unangefochten in Rechtskraft
erwachsene – Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE
2008/24 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; SR 142.20). Die Regel-
höchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren darf überschritten wer-
den, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die verfügende Be-
hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die
Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer
2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).
3.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Dauer
erlassen, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung keine zuverlässige Prognose
abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung anzunehmen war. Die fehlende Befristung be-
deutete jedoch nicht, dass die verhängten Einreiseverbote „lebenslänglich“
galten. Verhielt sich die betroffene Person während langer Zeit klaglos, so
war dies ein Argument, das für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen
Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich verän-
derte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf die gesamten Um-
stände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.). Dem hat
die Vorinstanz im vorliegenden Fall Rechnung getragen, indem sie das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. September
2016 teilweise guthiess und die verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn
Jahre befristete (vgl. Bst. G).
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Seite 7
4.
Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011
verhängte unbefristete Einreiseverbot gestützt auf das Urteil des Oberge-
richts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. November 2010 wegen
vorsätzlicher Tötung sowie wegen mehrfachen Führens eines Motorfahr-
zeuges ohne Führerausweis, welches eine 11-jährige Freiheitsstrafe nach
sich zog, erlassen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer in den Jahren
2002 bis 2005 mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen
und am Abend des 28. Februar 2005 einen ihm unbekannten Mann aus
geringer Entfernung mit einer Schusswaffe getötet, den Schwerverletzten
liegengelassen und den Tatort verlassen. Sowohl die Schwere der letztbe-
gangenen Tat als auch das hohe Strafmass belegen zweifellos, dass der
Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwie-
gendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger
als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend gilt somit zu prü-
fen, ob vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG ausgeht (vgl. E. 3.1).
5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E.
6.3 m.H.).
5.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist
erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Per-
son möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhal-
tens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Ent-
scheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person
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nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und
Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug
auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das In-
teresse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus
ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvoll-
zugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233
E. 5.2.2 m.H.).
Gemäss Aktenlage befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner vorzei-
tigen Entlassung aus dem Strafvollzug (am 24. Juli 2012) im Kosovo. Ob-
wohl er bislang nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann
aufgrund der Schwere und Art des begangenen Delikts (vgl. E. 4) sowie
angesichts der Hochwertigkeit des involvierten Rechtsgutes nach wie vor
von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgegangen werden.
Die Tatsache, dass die Probezeit erst vor zwei Jahren – am 25. März 2016
– abgelaufen ist, relativiert sein Wohlverhalten im Heimatland sowie bei
seinen kontrollierten Besuchen in der Schweiz zusätzlich. Gleiches gilt
auch für die vom Rechtsvertreter geltend gemachte günstige Legalprog-
nose, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf die Begutachtung der
Gemeingefährlichkeit mit Bezug auf Vollzugslockerungen am 16. Januar
2012 attestiert worden ist (vgl. Akt-ZH 56-58). Gemäss diesem Gutachten
sei die Involvierung des Beschwerdeführers in die begangene Straftat eher
aus Gründen der innerethnischen Solidarität (Verwandtenunterstützung)
und nicht aus kriminellen Motiven heraus erfolgt, und er werde nicht als
„kriminovalent“ gewertet, weshalb in Bezug auf das Tötungsdelikt von einer
tiefen Rückfallrate auszugehen sei. Aus ausländerrechtlicher Perspektive
erscheint eine Bewährungsfrist von sechs Jahren jedoch als zu kurz, als
dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnte. Folglich ist gegenüber
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nach
wie vor ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot angezeigt (vgl. BVGE
2013/4 E. 5.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht
davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lang andauernde
Fernhaltemassnahme.
6.
6.1 Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob das auf den 19. Juli 2022 befristete
Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen
und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
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im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner: HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen-
Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver
Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
Angesichts dessen, sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensiblen Bereich, ist nach wie vor von einem erheblichen
öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer
dieses mit Hinweis auf seine ihm regelmässig gewährten Suspensionsbe-
willigungen in Frage stellen will, gilt es in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um streng kontrollierte und zeitlich klar
begrenzte Besuchsaufenthalte in der Schweiz handelt.
6.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates
Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden
Ehefrau und den drei noch minderjährigen Kindern gegenüber und macht
geltend, insbesondere das jüngste seiner Kinder benötige viel Betreuung,
da der Sohn mit nur einer Niere zur Welt gekommen sei. Seine Ehefrau
und die beiden älteren Kinder (unterdessen 16- bzw. 14-jährig) seien in
psychotherapeutischer Behandlung (die Ehefrau seit 2005; die Kinder seit
2009; vgl. BVGer- act. 1 Beilagen 7 und 6) und bräuchten ebenfalls seine
Unterstützung und seinen Beistand. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die
Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Familie bereits am fehlenden An-
wesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitert (vgl.
BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.; Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar
2018 E. 7.3). Es stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung
des Aufenthaltsrechts hinausgehende und durch das Einreiseverbot zu-
sätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 1
KRK standhält.
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Seite 10
6.3.1 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch
seine schwere Straftat bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen.
Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und lang-
fristige Konsequenzen für sich und seine Familie nach sich ziehen wird.
Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persön-
lichen Interessen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese
aufgrund der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für hohe
Rechtsgüter zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforder-
lich ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Das bestehende Einreiseverbot untersagt
dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der
Schweiz zudem nicht gänzlich, ist es ihm zumutbar – auch weiterhin – mit-
tels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Es
bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit in
den letzten Jahren bereits mehrfach Gebrauch gemacht hat und die Bewil-
ligungsdauer gemäss Praxis des SEM gehandhabt wurde (vgl. zur Praxis
des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPK-SR vom
22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt derweilen die Auswirkun-
gen des vorliegenden Einreiseverbots auf das Wohl der drei noch minder-
jährigen Kinder, das vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 KRK),
nicht. Das Interesse der Kinder, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pflegen,
bildet dennoch nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzube-
ziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Im vorliegenden Fall kann dem
Kindswohl durch Ferienbesuche im Kosovo sowie – wie bereits mehrfach
erwähnt – durch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der
Schweiz mittels Suspensionsgesuchen Rechnung getragen werden. So-
wohl der Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft der Ehefrau und der Kin-
der als auch der Einwand, wonach es der Familie aus finanziellen Gründen
– die Ehefrau beziehe Sozialhilfe und der Beschwerdeführer habe im Ko-
sovo aufgrund bekanntermassen schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse
keine berufliche Perspektive – und der gesundheitlichen Beeinträchtigung
des jüngsten Sohnes nicht möglich sei, den Beschwerdeführer in seinem
Heimatland zu besuchen, vermögen die vom ihm beantragte (vollständige)
Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen.
6.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das bis zum
19. Juli 2022 befristete Einreiseverbot zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu be-
anstanden ist.
F-194/2017
Seite 11
7.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21 N-SIS-Verord-
nung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
Die bereits mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 bewirkte Ausschreibung
des Beschwerdeführers im SIS II, welche unverändert für die Dauer des
nunmehr auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots weiterhin gilt, ist des-
halb nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausfüh-
rungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz,
sondern sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an der längerfristigen Fern-
haltung des Beschwerdeführers gegeben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem am 24. März 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: