B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1963/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Gesuchsteller, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 21. März
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei
die Beschwerdefrist gegen den Nichteintretensentscheid vom 13. März
2017 der Vorinstanz wiederherzustellen. Es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des
asylrelevanten Sachverhalts und insbesondere zur Erstellung eines ärztli-
chen Gutachtens über die Schwere der Depressionen der Beschwerdefüh-
rerin sowie über deren Suizidalität an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich
aufzuheben und in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden einzutreten und sich für deren Asylgesuche
zuständig zu erklären,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
eventualiter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass die Vollzugsbehörde des Kantons M._______ im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugsmassnahmen
und insbesondere von der geplanten Überstellung der Beschwerdeführen-
den nach Italien bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen,
dass schliesslich den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechts-
pflege für die Verfahrenskosten zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand
zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
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dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 4. April 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die beiden Verfahren – das Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist zum einen, und das Verfahren betreffend Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) zum anderen – aus pro-
zessökonomischen Gründen vereinigt werden,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht worden ist, und die Be-
schwerdeführenden das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist offensichtlich rechtzeitig sowie begründet und die versäumte Rechts-
handlung – die Einreichung der Beschwerde – gleichentags nachgeholt ha-
ben (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend auf Fristwiederherstellung zu erkennen ist, weil das Frist-
versäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, nämlich die nachgewie-
sene psychiatrische Hospitalisation der Beschwerdeführerin (Beschwerde-
beilage 7) während der gesamten Dauer der fünftägigen Beschwerdefrist
zurückzuführen ist,
dass seitens der Beschwerdeführerin eine objektive Unmöglichkeit für
rechtzeitige Rechtsvorkehr vorliegt,
dass neben objektiven auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können,
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dass solche praxisgemäss dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet
– Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu
und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Vo-
raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann,
dass bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungs-
grundes dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zukommt (vgl.
STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7 sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15),
dass in der Person des Beschwerdeführers insoweit objektive und subjek-
tive Faktoren hinsichtlich der Unmöglichkeit für rechtzeitige Rechtsvorkehr
vorliegen, als sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Eröffnung
mit der Einweisung seiner Ehefrau in eine psychiatrische Klinik konfrontiert
sah, sich gleichzeitig um das fünfjährige Kind sowie das neugeborene, we-
nige Tage alte Kind kümmern musste, dies angesichts einer lediglich fünf-
tägigen Beschwerdefrist und eines insgesamt lediglich etwa dreimonatigen
Aufenthalts in der Schweiz (vgl. demgegenüber etwa Urteil des BVGer
E-394/2016 vom 3. Februar 2016 E. 3.2),
dass in Anbetracht der Kumulation der vorerwähnten Umstände, die je für
sich allein betrachtet, das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen und
die Beschwerde vom 3. April 2017 als fristgerecht entgegenzunehmen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 28. November 2016 illegal in
Italien eingereist waren,
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Januar 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. März
2017 zustimmten,
dass den italienischen Behörden am 9. März 2017 die Geburt des zweiten
Sohnes der Beschwerdeführenden angezeigt wurde, und diese in der
Folge dem SEM gleichentags eine neue, alle Familienmitglieder umfas-
sende Gutheissung des Übernahmeersuchens zukommen liessen,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend machen, sie hät-
ten es als Familie in Italien nicht leicht gehabt, seien doch die Toiletten
ausserhalb des Camps stets besetzt oder geschlossen gewesen,
dass das Wasser im Duschraum immer kalt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer seine Frau auch nicht eine Minute aus den Au-
gen habe lassen können, weil ihm die Menschen im Camp den Eindruck
vermittelt hätten, sie seien „Mafiosi“,
dass vorliegend Italien der Vorinstanz zwar eine Zusicherung mit expliziter
Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe
der Familiengemeinschaft („nucleo familiare“) gegeben habe, doch sei aus
der erwähnten Zusicherung nicht ersichtlich, konkret wo und unter welchen
Bedingungen die Familie untergebracht werde, weshalb die Garantie nicht
aktuell und der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei, zumal die Be-
schwerdeführenden auch keine Liste der SPRAR-Projekte erhalten hätten,
dass die Beschwerdeführerin an einer schweren postnatalen Depression
leide und einen Säugling habe, weshalb die Anwendung der Souveränitäts-
klausel vorliegend gerechtfertigt sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen können,
dass die Vorinstanz, wie in den nachfolgenden Erwägungen ausgeführt
wird, den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und das Recht auf Akten-
einsicht nicht verletzt hat,
dass die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO er-
folgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
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lende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Arti-
kel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Tarak-
hel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12)
einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Ver-
fügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 9. März 2017 unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und
ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni
2015 ausdrücklich garantierten,
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dass sie diese weiter mit dem Hinweis „This family will be accommodated
in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“ ergänzten, wo-
mit insgesamt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist (vgl.
BVGE 2016/2 E. 5.2),
dass nach dem Gesagten die Behauptung in der Beschwerde, es liege
keine aktuelle Garantie der italienischen Behörden vor, aktenwidrig ist (vgl.
das anonymisierte, den Beschwerdeführenden gemäss Aktenverzeichnis
edierte Aktenstück A17/1), weshalb es auch in diesem Zusammenhang kei-
nen Anlass für zusätzliche Abklärungen seitens der schweizerischen Be-
hörden gibt,
dass die Liste der SPRAR-Projekte nicht zu den Verfahrensakten gehört,
und die Beschwerdeführenden aus einer Liste bezüglich ihrer künftigen
Unterbringung in Italien ohnehin nichts Wesentliches ableiten könnten,
weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde näher einzugehen,
dass es, wie nachstehend ausgeführt wird, keinen Anlass gibt, ein medizi-
nisches Gutachten erstellen zu lassen, zumal ein solches keinen Einfluss
auf den Verfahrensausgang hätte,
dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das
Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat, weshalb es keinen Anlass gibt, die
angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
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schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch dieselbe zu entnehmen sind,
dass eine allenfalls latente Suizidalität der Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der Ausreise lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt,
dass nach dem EGMR der wegweisende Staat im Falle von Suiziddrohun-
gen nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen,
solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern,
dass in solchem Falle die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen vermag (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03,
angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1),
dass der geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin deshalb
durch Beizug von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung
Rechnung zu tragen ist,
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dass die Vorinstanz gehalten ist, den Wegweisungsvollzug in einer Weise
auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung mini-
miert,
dass die Behandlung von Depressionen in Italien im Übrigen ohne Weite-
res möglich ist, weshalb es keinen zwingenden Anlass für einen Selbstein-
tritt der Schweiz gibt,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, ein ärztliches Gutachten über
die Schwere der Depression der Beschwerdeführerin und deren Suizidali-
tät erstellen zu lassen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass der am 4. April 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahin fällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG / Art. 110a AsylG mangels Erfüllen der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1963/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheis-
sen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwer-
deführenden mittels flankierender medizinischer Massnahmen im Sinne
der Erwägungen zu begleiten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: