B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1987/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch Kenad Melunovic, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
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Sachverhalt:
A.
Der serbische Beschwerdeführer (geb. 1967) wurde am 19. Mai 2015 auf
einer Baustelle angehalten, als er zusammen mit B._______ (Parallelver-
fahren F-1998/2017) damit beschäftigt war, Gipsplatten zu montieren. Am
selben Tag gab er gegenüber der Polizei an, C._______ erst seit zwei Ta-
gen beim Umbau dessen Hauses zu unterstützen. Dies sei jedoch eine
Hilfeleistung freundschaftlicher Natur, weshalb er dafür keinen Lohn erhal-
ten habe (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1/1 ff.).
B.
Aufgrund dieser Verrichtungen verfügte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer am 20. Mai 2015 ein zweijähriges Einreiseverbot sowie die
Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem
(SIS II; SEM act. A3/11 f.). Die Verfügung blieb unangefochten und er-
wuchs in Rechtskraft.
C.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und
Ausübung einer nichtbewilligten Erwerbstätigkeit (SEM act. A2/8 ff.). Das
Obergericht des Kantons Aargau hob diesen mit Urteil vom 22. September
2016 auf und stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als
Arbeitnehmer ein. Der Strafbefehl stehe in einem unverträglichen Gegen-
satz zum rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar
2016 betreffend C._______ als Arbeitgeber. Anders als im Strafbefehl an-
gebracht, sei nicht nachgewiesen, dass die Montagearbeiten entgeltlich er-
folgt seien (SEM act. A5/15 ff.).
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz wiedererwägungsweise um Aufhebung des Einreiseverbots
vom 20. Mai 2015 (SEM act. A6/21 f.).
E.
Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 22. Februar 2017
mit der Begründung ab, sie sei nicht direkt an die Beurteilung der Straf-
(verfolgungs-)behörden gebunden. Sie habe vielmehr ausdrücklich eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beurteilen. Für
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eine solche Gefährdung seien vorliegend ausreichende Anhaltspunkte vor-
handen, zumal die Qualifikation als Erwerbstätigkeit nicht von der Bezah-
lung eines Lohns abhänge (SEM act. A9/37 ff.).
F.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2017 beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der erwähnten Verfügung, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. Überdies
ersuchte er neben einer Parteientschädigung um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen
auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. September
2016, welches den gegen ihn erlassenen Strafbefehl revisionsweise auf-
gehoben hatte. Damit sei erstellt, dass die Verrichtungen auf der Baustelle
nicht gegen Entgelt erbracht worden seien, sondern eine Gefälligkeit dar-
stellten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
G.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Verfahren abzuschreiben, da
das Rechtsschutzinteresse angesichts der Befristung des Einreiseverbots
bis zum 21. Mai 2017 nachträglich weggefallen sein dürfte. In diesem Zu-
sammenhang räumte es dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Stel-
lungnahme ein (BVGer act. 8).
H.
Am 28. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er halte an
seiner Eingabe fest. Das Einreiseverbot sei weiterhin sowohl im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als auch im Schengener Informati-
onssystem vermerkt und werde dort frühestens nach Ablauf von fünf Jah-
ren gelöscht. Ein Rechtsschutzinteresse sei demnach weiterhin gegeben
(BVGer act. 12).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 16).
J.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Verbeiständung hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
10. August 2017 gut (BVGer act. 17).
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Seite 4
K.
Am 18. August 2017 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll zur
Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2016 ein
(BVGer act. 19).
L.
Die Parteien liessen sich in der Folge materiell nicht mehr vernehmen.
M.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG und Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwischen den Parteien ist umstritten,
ob das aktuelle Rechtschutzinteresse auch nach Ablauf des Einreisever-
bots gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Einreiseverbote werden
im ZEMIS frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Massnahme gelöscht
(Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Bst. d der Verordnung über das Zentrale Mig-
rationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung,
SR 142.513]). Zur Korrektur unrechtmässiger Einträge ist gemäss Art. 19
ZEMIS-Verordnung vorzugehen. Wäre der Beschwerdeführer im vorliegen-
den Verfahren erfolgreich, könnte er in einem nachfolgenden Berichti-
gungs- bzw. Löschungsverfahren die rechtswidrige Anordnung des Einrei-
severbots beweisen (vgl. BVGer act. 12). Die Abschreibung des vorliegen-
den Verfahrens hätte demgegenüber zur Folge, dass sowohl das ursprüng-
liche Einreiseverbot als auch das abgeschriebene Wiedererwägungsge-
such weiterhin im ZEMIS eingetragen wären. Dies wiederum würde die
Rechtmässigkeit des Einreiseverbots suggerieren. Die vorliegende Ange-
legenheit ist demzufolge auf das Verschaffen eines praktischen Vorteils
ausgerichtet. Ob deshalb nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
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besteht, kann indes offen gelassen werden, da die Beschwerde – gestützt
auf die nachfolgenden Erwägungen – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün-
dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
2.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers materiell geprüft und mit Verfügung vom 22. Februar 2017 einen
neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die
angefochtene Verfügung daher mit voller Kognition prüfen (Urteil des
BVGer F-3201/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.2).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann gegenüber Ausländerinnen
und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG).
Ausnahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen wich-
tigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG). Diese Bestimmung bildet die spezialgesetzliche Grundlage für die
Wiedererwägung eines Einreiseverbots (Urteil des BVGer F-3201/2016
vom 26. Januar 2017 E. 3.1 m.H.).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3709 [nachfolgend: Botschaft], S. 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bil-
det den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter.
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Ein Verstoss in diesem Sinn liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen in der Vergangenheit missachtet wurden (vgl. Bot-
schaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteile des BVGer F-4997/2015 vom 6. Feb-
ruar 2017 E. 4.2 und C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.2 je m.H.). Da-
bei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung zugerechnet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-297/2017 vom
9. Mai 2018 E. 3.3 sowie C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 je m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung vor, in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Be-
willigung während zwei Tagen erwerbstätig im Sinn von Art. 11 AuG gewe-
sen zu sein. Mit diesem Verhalten habe er gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen, zumal es in dieser Hinsicht nicht entscheidend
sei, ob er dabei einen Lohn erhalten habe oder nicht.
Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf das revidierte Straf-
urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2016. Da-
nach habe es sich bei den Arbeiten auf der Baustelle um eine blosse Ge-
fälligkeit gehandelt. Dafür spreche ausserdem die verwandtschaftliche und
emotionale Beziehung zwischen den Beteiligten (vgl. BVGer act. 1).
4.2 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig-
keit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine
Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 erster Satz AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede
üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbststän-
dige Verrichtung, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG).
Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt ausgerichtet, wenn sie
ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und
Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11
N. 6). Ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüberge-
hend ausgeübt wird, ist dabei nicht entscheidend (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
Der Erwerbsbegriff ist weit zu fassen, gilt es doch, die Möglichkeiten der
Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen einzuschränken (Botschaft.
a.a.O., S. 3776; vgl. auch EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 11 N. 6).
Nach dem Gesagten bedürfen grundsätzlich selbst Hilfeleistungen im Fa-
milienkreis einer Bewilligung. Der breite Erwerbsbegriff im Sinn von Art. 11
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Abs. 2 AuG kann bloss bei Arbeitsleistungen eingeschränkt werden, wel-
che durch nächste Verwandte vorgenommen werden. Dabei ist massge-
blich, ob die Tätigkeit gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotio-
nalen Nähe des Leistungserbringers zum Adressaten nicht durch eine Dritt-
person erbracht werden könnte, ohne dass ihr besonderer Charakter ver-
loren ginge (vgl. Urteile des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2;
C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 sowie C-4482/2011 vom
24. Juli 2012 E. 4.2.3 je m.H.; siehe auch MARC SPESCHA, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 N. 3 m.H.).
4.3 Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung an und nicht an deren Ahndung durch den Strafrichter.
Über das Vorliegen einer solchen Störung entscheidet die Migrationsbe-
hörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; insbeson-
dere wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine
Zweifel an ihm bestehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechts-
einheit wird die Migrationsbehörde indes nicht ohne Not von den tatsächli-
chen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. Urteile des BVGer
F-5359/2016 vom 18. Juni 2018 E. 4.5 sowie C-5190/2014 vom 25. Sep-
tember 2015 E. 5.3.1 je m.H.).
4.4
4.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen
mit einer weiteren Person auf der Baustelle von C._______ während zwei
Tagen Gipsplatten montiert hat und dafür keinen Lohn erhielt (vgl. dazu
auch SEM act. A1/1 ff. und A5/15 ff. sowie BVGer act. 19). Zu prüfen bleibt
daher lediglich die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts.
4.4.2 Montagearbeiten von Gipsplatten werden üblicherweise gegen Ent-
gelt ausgerichtet. Gestützt auf die obigen Erwägungen liegt daher selbst
ohne Vergütung der Leistung eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11
Abs. 2 AuG vor (vgl. E. 4.2). Dass die Vorinstanz die Verrichtungen des
Beschwerdeführers als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinn von
Art. 11 Abs. 2 AuG qualifiziert hat, ist folglich nicht zu beanstanden.
4.4.3 Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau handelt es sich beim Be-
schwerdeführer und C._______ nicht um „Cousins“ im familienrechtlichen
Sinn, sondern um Freunde der Familie (vgl. BVGer act. 19 Plädoyer S. 3).
Eine verwandtschaftliche Nähe ist somit nicht gegeben. Mit Blick auf die
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Seite 8
Natur der Arbeiten hätte der Beschwerdeführer ausserdem durch jeden be-
liebigen Dritten ersetzt werden können. Die Tätigkeit hätte dadurch ihren
besonderen Charakter nicht verloren. Die Verrichtungen lassen sich des-
halb nicht als Gefälligkeitsleistung qualifizieren. Dass die Arbeiten in der
Privatsphäre (Haus eines Bekannten) ausgeführt wurden, ist vor diesem
Hintergrund nicht erheblich.
4.4.4 Zur rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts sind die
eingereichten Strafurteile wenig hilfreich, zumal darin nicht alle relevanten
Rechtsfragen behandelt worden sind (vgl. Urteil des BGer 1C_302/2011
vom 4. November 2011 E. 2.2 m.H.): So enthält weder das im Dispositiv
eröffnete Urteil des Bezirksgericht Aarau in Sachen C._______ vom 19. Ja-
nuar 2016 noch das zugehörige Protokoll eine rechtliche Begründung des
Freispruchs (vgl. BVGer act. 1 Beilage 6 und BVGer act. 19). Entspre-
chend bleibt unklar, ob die Strafrichterin die Montagearbeiten als blosse
Gefälligkeit qualifiziert hatte oder nicht.
Im Revisionsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Septem-
ber 2016 wurde der Streitgegenstand sodann auf die Sachverhaltsfrage
reduziert, ob der Beschwerdeführer für seine Montagearbeiten einen Lohn
erhalten habe (vgl. SEM act. A5/15 ff. E. 3.2 und 4). Der Erwerbsbegriff im
Sinn von Art. 11 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG knüpft jedoch nicht daran
an, ob Arbeiten faktisch entgeltlich ausgeführt worden sind; entscheidend
ist vielmehr, ob sie üblicherweise gegen Entgelt verrichtet werden (vgl.
E. 4.2 und 4.4.2).
Vor diesem Hintergrund ist das eigenständige Abklären der Vorinstanz in
Bezug auf das Vorliegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Frage stellen
könnte.
4.5 Nach dem Gesagten missachtete der Beschwerdeführer durch das
nicht bewilligte Ausüben einer Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2
AuG ausländerrechtliche Normen. Ein solches Verhalten kann unter dem
Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichende Gründe zur Ver-
hängung eines Einreiseverbots setzen (vgl. E. 3.2).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot in
rechtskonformer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist.
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Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist
somit eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vor-
zunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der ver-
letzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungs-
widrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbe-
lasteten (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 sowie Urteil des BVGer
F-3438/2017 vom 17. Juli 2018 E. 6.1 je m.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer ging ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit in
der Schweiz nach. Derartiges Verhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im In-
teresse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zukommt. Das Einreiseverbot soll daher den Beschwerdeführer dazu an-
halten, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In
generalpräventiver Hinsicht erscheint die Fernhaltemassnahme ebenfalls
als gerechtfertigt, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden soll (vgl. BVGE
2014/20 E. 8.2 sowie Urteil des BVGer F-3438/2017 vom 17. Juli 2018
E. 6.2 je m.H.). Gesamthaft ist demnach ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse an der Anordnung des Einreiseverbots gegeben.
5.3 Private Interessen sind dagegen keine ersichtlich und wurden vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen würde selbst ein
mögliches privates Interesse an der Pflege freundschaftlicher Beziehungen
weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Befristung des Einreise-
verbots rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015
E. 5.3 m.H.).
5.4 Das zweijährige Einreiseverbot erscheint folglich insgesamt als verhält-
nismässig und angemessen.
6.
Mit Blick auf die Schwere des SIS-Eingriffs und die nicht weiter ersichtli-
chen privaten Interessen erscheint die Ausschreibung des Beschwerdefüh-
rers im SIS II als verhältnismässig (vgl. vorn E. 5.3 und 1.3 sowie Art. 21
und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
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Seite 10
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II-VO], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Urteil des BVGer
C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.4).
7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Licht von
Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Der gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzte unentgeltliche
Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Eine Kostennote liegt nicht vor, weshalb die Entschädigung
auf Grundlage der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben,
der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
sowie der vorhandenen Synergien zu den Strafverfahren sowie des vor
dem Bundesverwaltungsgericht laufenden Parallelverfahrens F-1998/2017
ist das Honorar auf Fr. 750.− (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer [vgl.
hierzu Urteil des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016 E. 9.4 m.H.]) fest-
zusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. VGKE).
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er
das amtliche Honorar zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
9.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.− zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er das
Honorar dem Gericht zu vergüten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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