B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2010/2018
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (geb. 1979) zusammen mit ihren Kindern B._______ (geb.
2003), C._______ (geb. 2005) sowie der bereits volljährigen Tochter
Z._______ (geb. 2000; vgl. separates Verfahren F-2155/2018) – alle syri-
sche Staatsangehörige – mittels humanitärer Visa am 15. März 2018 in die
Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl ersuchten,
dass A._______ und ihre Tochter B._______ am 23. März 2018 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern je einer summarischen Befra-
gung zur Person (BzP) unterzogen wurden,
dass A._______ bereits davor beantragt hatte, zu ihrer im Kanton Bern le-
benden Schwester X._______ transferiert zu werden (Akten der Vorinstanz
[SEM act.] A1 und A2) und ihr anlässlich der BzP am 23. März 2018 das
rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuteilung gewährt wurde (SEM
act. A8/10 Pkt. 8.01),
dass die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
28. März 2018 – eröffnet am 29. März 2018 – dem Kanton Graubünden
zugeteilt wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzog (SEM act. A13),
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2018
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2018 sei aufzuhe-
ben; A._______ und ihre Kinder seien dem Kanton Bern zuzuteilen (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1),
dass als Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Nichte
von A._______ lebe in M._______ (BE); sie stünde der Familie sehr nahe;
in Syrien habe diese sehr oft bei den Beschwerdeführenden gelebt und
ihrer Tante bei Krankheit und Geburt der Kinder im Alltag geholfen; sie
habe daher eine enge Beziehung zu den Kindern; sie würden ihr vertrauen
und würden sie „Mutter“ nennen,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit nötig – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdele-
gitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen handelt (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107
Abs. 1 AsylG) und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf die
ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden aufgezeigt wird – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht,
und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu
fällen und nur summarisch zu begründen ist,
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dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und
ihrer in der Schweiz lebenden Nichte bzw. Cousine – demgegenüber nur
dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen die-
sen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass die Beschwerdeführerin ihre in M._______ (BE) lebende Nichte
T._______ im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, sondern damals
noch den Wunsch äusserte, bei ihrer in R._______ (BE) wohnhaften
Schwester leben zu können (SEM act. A8/5 f. Pkt. 3.02 und SEM act. A2),
dass auch die Tochter B._______ anlässlich der BzP vom 23. März 2018
mit keinem Wort auf T._______ verwies (SEM act. A9/5 Pkt. 3.02),
dass folglich nicht davon auszugehen ist, vorliegend bestünde eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung, zumal sich T._______ gemäss
dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ohnehin seit dem
Jahr 2014 in der Schweiz aufhält (vgl. ZEMIS-Ausdruck BVGer act. 4) und
damit über Jahre hinweg kein persönlicher Kontakt mehr zu ihr bestand,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände zudem kein
Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen,
dass insbesondere weder allfällige Hilfeleistungen bei der Betreuung der
Kinder sowie Übersetzungsdienste durch die Verwandten noch die be-
schwerdeweise geltend gemachte schlechte gesundheitliche und psychi-
sche Verfassung von A._______ entscheidend sein können,
dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, den Betreuungsbedürf-
nissen der Beschwerdeführenden werde mit den zur Verfügung stehenden
kantonalen Strukturen genügend Rechnung getragen,
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dass die medizinische Versorgung der syrischen Familie im Kanton Grau-
bünden sichergestellt ist (vgl. dazu auch Dokument „Voranmeldung Spezi-
alfall an Kanton“ [SEM act. A15]),
dass die Kontakte der Familie zu ihren in Bern lebenden Verwandten auch
anderweitig gepflegt werden können (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr,
etc.) und auch gelegentliche gegenseitige Besuche möglich sein sollten,
allenfalls mit finanzieller Unterstützung der in Bern lebenden Familienan-
gehörigen,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde dem-
nach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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