B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-201/2018
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Gürtelstrasse 24, Postfach 54, 7001 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Jahr 2010 und ersuchte am 2. Juli 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen in der Schweiz um Asyl.
B.
Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass der
Beschwerdeführer am 17. April 2016 illegal via Italien in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist war.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ Kreuzlingen vom 20. Juli
2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Über-
stellung dorthin, gewährt.
Der Beschwerdeführer führte aus, er möchte nicht nach Italien zurückkeh-
ren. Er könne nicht in das Camp zurück und müsste dann draussen leben.
D.
Am 28. Juli 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. Das
Gesuch wurde am 26. September 2016 mit der Begründung abgelehnt, der
Beschwerdeführer sei ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Italien noch
kein Asylgesuch gestellt habe.
E.
Am 27. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Abs.
2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung
vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nach-
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folgend: DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens. Der Be-
schwerdeführer habe sich selbst als Minderjähriger bezeichnet, habe aber
keine Identitätsdokumente abgegeben und seine Aussagen über seine Auf-
enthaltsorte, seine Familie und seine Ausbildung würden nicht überzeugen
und seien ohne Details vorgetragen worden. Überdies habe eine Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung ergeben, das er 19 Jahre oder älter sei.
Entsprechend sei Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig.
F.
Am 5. Dezember 2017 stimmten die italienischen Behörden der Aufnahme
des Beschwerdeführers zu.
G.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 – zugestellt am 8. Januar 2018 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte
es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
H.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen an das SEM zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Mas-
snahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Weg-
weisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zu-
ständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht liess er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ersuchen. Es sei die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Januar 2018 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstel-
lung per sofort einstweilen aus.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtete. Die Rechtsvertreterin erhielt die Gelegenheit, sich bis zum
1. März 2018 zur Frage der Patentierung zu äussern.
K.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass
sie keine patentierte Rechtsvertreterin sei, sondern „lediglich MLaw/B. Ed“.
Es wurden Dokumente zur Untermauerung der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers zu den Akten gereicht.
L.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2018 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 9. April 2018 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechts-
begehren festhalten. Es wurde ein Bericht der Psychiatrischen Dienste
A._______ vom 7. März 2018 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.4. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den
beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See-
oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen
Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
5.1. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer habe ungenaue und unsubstantiierte Angaben zu seiner
Herkunft, zu seiner Schulbildung und zu seinen Familienverhältnissen ge-
macht. Eine Handknochenanalyse habe ergeben, dass er 19 Jahre oder
älter sei. Sein geltend gemachtes Alter habe er nicht mit rechtsgenüglichen
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Ausweispapieren belegen können, da es sich bei den eingereichten Doku-
menten lediglich um Kopien handle und in der Elfenbeinküste viele ver-
meintliche amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne
Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Auf den Dokumenten
sei mit dem B._______ ein anderes Geburtsdatum vermerkt, als er zuvor
angegeben habe. Das auf den Dokumenten aufgeführte Geburtsdatum
weiche daher nochmals vom Resultat der Handknochenanalyse ab, was
die Altersangabe des Beschwerdeführers noch unglaubwürdiger erschei-
nen lasse. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjäh-
rigkeit glaubhaft darzulegen beziehungsweise mit Dokumenten zu bewei-
sen, weshalb das SEM zum Schluss komme, ihn für das restliche Verfah-
ren als volljährig anzusehen und ihm deshalb weder eine Vertrauensper-
son noch einen Beistand zuweise. Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer
sei festzustellen, dass das SEM das Dublin-Verfahren innerhalb der vorge-
schriebenen Fristen eingeleitet habe und das darauf folgende Remonstra-
tionsverfahren sich nach der DVO-Dublin richte, welche keine Verwir-
kungsfristen kenne.
5.2. Auf Beschwerdeebene liess der Beschwerdeführer geltend machen,
das SEM sei aufzufordern, bei Fällen, bei denen die zweiwöchige (recte:
dreiwöchige) Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO ohne Antwort auf die Re-
monstrationsanfrage des SEM ablaufe, das Asylverfahren an die Hand zu
nehmen und zügig in der Schweiz durchzuführen. Diese Lösung sei sach-
gerecht. Er habe Dokumente eingereicht, die für seine Minderjährigkeit
sprächen. Inwiefern diese Dokumente gefälscht sein sollten, sei das SEM
nachweispflichtig. Er sei aufgrund akuter Suizidalität per fürsorgerischer
Unterbringung für sechs Wochen auf die geschützte Notfallstation der Psy-
chiatrischen Klinik Y._______ in Z._______ eingetreten. Die von ihm be-
schriebenen Symptome seien im Rahmen einer Psychose bzw. einer Erst-
manifestation einer panaroiden Schizophrenie zu verstehen. Hinweise auf
eine posttraumatische Belastungsstörung seien vorhanden.
6.
6.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Eurodac-Da-
tenbank durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. April
2016 illegal via Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war. Das SEM ersuchte daher die italienischen Behörden am 28. Juli 2016
um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden lehnten
das Aufnahmeersuchen am 26. September 2016 ab. Am 27. September
2016 ersuchte das SEM innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur
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Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dub-
lin-II-VO; in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung
[EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO) vorgesehenen dreiwöchigen Frist
erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers (Remonstrationsverfahren).
Die italienischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers am 5. Dezember 2017 – somit über vierzehn Monate nach dem Re-
monstrationsersuchen – zu.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
E-853/2017 vom 7. Juni 2018 unter E. 9 (zur Publikation vorgesehen) fest-
gehalten, eine verspätete Zustimmung zur Zuständigkeit im Remonstrati-
onsverfahren entfalte jedenfalls dann keine Rechtswirkung mehr, wenn
diese nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolge, respektive
wenn die asylsuchende Person nicht mehr innerhalb dieser sechs Monate
in den ersuchten und nun per Remonstrationsverfahren zustimmenden Mit-
gliedstaat überstellt werden könne. Nach Ablauf der Überstellungsfrist
gehe die Zuständigkeit auf die Schweiz über und das SEM habe das nati-
onale Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen. Dieses Resultat be-
rücksichtige auch das Ziel der Dublin-III-VO einer raschen Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats, da in jedem Fall nach Ablauf der Überstel-
lungsfrist feststehe, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungeklärte Zuständigkeiten
nach mehreren Monaten oder Jahren, missbräuchliches Abwarten von hy-
pothetischen Zustimmungen im Remonstrationsverfahren und somit die
Gefahr der Schaffung von „refugees in orbit“, welche das Dublin-System
verhindern wolle, würden durch dieses Resultat vermieden. Der Beginn der
sechsmonatigen Überstellungsfrist gestalte sich je nach Konstellation – ex-
plizite Annahme, keine Antwort, ausdrückliche Ablehnung – unterschied-
lich. Bei einer expliziten Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahme-
gesuchs beginne die Überstellungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung
des ersuchten Staates zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Antworte
der ersuchte Staat nicht und werde damit die Zustimmung (des ersuchten
Staates) per Verfristung angenommen (Art. 22 Abs. 7 resp. Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO), beginne die Überstellungfrist mit dem Verfristungsdatum zu
laufen, das heisst mit impliziter Annahme (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Remonstrationsverfahrens liege indessen weder eine Zu-
stimmung noch eine Verfristung, sondern eine negative Antwort vor. Die im
Remonstrationsverfahren erfolgte Zusage nach dieser negativen Antwort
sei als deren „Wiedererwägung“ zu verstehen; anders ausgedrückt werde
die frühere Ablehnung durch die Antwort im Remonstrationsverfahren nun
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zu einer Annahme. Dies bedeute, dass für die Berechnung der sechsmo-
natigen Überstellungsfrist vom Zeitpunkt der negativen Antwort auszuge-
hen sei.
6.3. Im vorliegenden Fall gilt der 26. September 2016 (Ablehnung Italiens)
als Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist, welche am 26. März
2017 abgelaufen ist. Die Zustimmung Italiens am 5. Dezember 2017 er-
folgte somit klar verspätet. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ist daher auf die Schweiz übergegangen. Das
SEM ist somit zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten.
7.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers (und somit auch die Prüfung
der eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachte Minder-
jährigkeit) im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zügig an die Hand
zu nehmen und zu prüfen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Dem Beschwerdeführer ist - bei gegenstandslos gewordenem Gesuch
um unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. Urteil des BVGer F-427/2017 vom
30. Januar 2018 E. 7) - zu Lasten des SEM unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen und entsprechend der eingereichten Kostennoten
seiner Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘040.- (inkl.
Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 wird aufgehoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzufüh-
ren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘040.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Seite 11
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das SEM, Abt. Dublin mit den Akten N […]
– das Migrationsamt des Kantons Graubünden, Ref. Nr. […]