B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2023/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Haring,
Industriestrasse 8, DE-33803 Steinhagen,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2023/2016
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Sachverhalt:
A.
Der deutsche Staatsangehörige A._______ (geb. […]) geriet sowohl in sei-
nem Heimatland als auch in der Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in
Konflikt. Die letzte Verurteilung in Deutschland, ausgesprochen durch das
Amtsgericht Bielefeld, führte am 9. März 2011 zu einer Freiheitsstrafe von
acht Monaten wegen Betruges (Bewährungszeit bis 4. April 2015, Straf-
aussetzung widerrufen); im Herkunftsstaat blieb der Betroffene auch später
zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung ausgeschrieben (vgl. Auszug
aus dem deutschen Zentralregister vom 26. Februar 2015, Akten der Vor-
instanz [SEM act.] 15 – 24). In der Schweiz wurde er dreimal, letztmals am
20. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,
strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (Verurteilung zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen à Fr. 110.- wegen mehrfacher Veruntreuung, siehe
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Februar 2015
[SEM act. 25/26]).
B.
Wegen des Verdachts, am 12. Februar 2015 in X._______/LU eine Bank-
filiale überfallen zu haben, wurde der Beschwerdeführer am 18. Februar
2015 durch die Luzerner Polizei verhaftet und der zuständigen Staatsan-
waltschaft zugeführt, welche ein entsprechendes Strafverfahren eröffnete.
Im Rahmen eines Auslieferungsersuchens der deutschen Justizbehörden
wurde er am 25. Februar 2015 nach Deutschland überstellt.
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 verhängte das SEM gegen den Beschwer-
deführer für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein
ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren und entzog einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf die
drei Verurteilungen in der Schweiz, die Vorstrafen gemäss deutschem
Strafregisterauszug vom 26. Februar 2015 (mit insgesamt mehreren Jah-
ren Freiheitsentzug) sowie das hängige Strafverfahren i.S. Raubüberfall
führte die Vorinstanz aus, aufgrund der wiederholten und über lange Zeit
hinweg erfolgten, einschlägigen Straffälligkeit sei von einer hohen Rück-
fallgefahr auszugehen. Der Betroffene habe in den nächsten Jahren aus-
serhalb der Schweiz unter Beweis zu stellen, dass er willens und fähig sei,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und könne sich damit nicht
auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Sein
Verhalten stelle klarerweise eine aktuelle, tatsächliche und hinreichend
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schwere Gefährdung dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft be-
rühre. Es bestehe mithin ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fern-
haltung. Als EU-Bürger sei ihm ohne weiteres zuzumuten, sich in seinem
Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und dort zu beweisen, dass er seine
Lehren gezogen habe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der an den Tag
gelegten grossen kriminellen Energie und der wiederholten schweren
Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter erscheine eine Prognose derzeit
nicht möglich, in Würdigung der gesamten Umstände ein längerfristiges
Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Ausländerge-
setzes (AuG, SR 142.20) jedoch angezeigt.
Der Beschwerdeführer sei in Deutschland inhaftiert. Mangels Anschrift
habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt werden können. Zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aufgrund des hohen öffent-
lichen Interesses sei – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – den-
noch bereits jetzt ein Einreiseverbot zu erlassen.
Die Fernhaltemassnahme konnte dem mittlerweile aus der Haft entlasse-
nen Beschwerdeführer erst am 1. März 2016 in Deutschland eröffnet wer-
den.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März
2016 ersucht der Parteivertreter um Überprüfung der angefochtenen Ver-
fügung und Erlass einer milderen Massnahme. Zur Begründung bringt er
vor, sein Mandant sei wegen der im vorinstanzlichen Entscheid konkret
aufgeführten Urteile betr. Veruntreuung und Betrug zu Geldstrafen verur-
teilt worden. Sie resultierten ausschliesslich aus dessen beruflicher Tätig-
keit und seien – mit einer Ausnahme – vollständig bezahlt. Der Vorwurf des
bewaffneten Raubüberfalles erweise sich als unzutreffend. Die Verhaftung
vom 18. Februar 2016 basiere auf einem Irrtum, der sich alsbald geklärt
habe. Wegen eines in Deutschland bestehenden Haftbefehls habe man
den Beschwerdeführer aber anschliessend dorthin verbracht. Sodann sei
ihm wichtig darauf hinzuweisen, dass sein Mandant nie im Zusammenhang
mit Gewalt- oder Drogendelikten aufgefallen sei. In der Vergangenheit ha-
be sich jener in der Schweiz beruflich betätigt: Von 2006 an sei er in der
Werbeabteilung eines Schweizer Unternehmens beschäftigt gewesen, ab
2011 als Selbständigerwerbender in der Textilbranche. Die Behörde möge
im Hinblick auf künftige berufliche Aktivitäten hierzulande vom Einreisever-
bot Abstand nehmen. Überdies führe die massnahmebelastete Person
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eine Lebenspartnerschaft mit einer Schweizerin. Persönliche Treffen fän-
den derzeit nur auf deutschem Gebiet statt.
E.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu aufgefordert, für die Dau-
er des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be-
zeichnen. Dieser Aufforderung kam er am 9. Mai 2016 nach.
F.
Am 15. Juli 2016 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Rah-
men der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung und begrenzte das
Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren. Das gegen den Beschwer-
deführer wegen Raubes eröffnete Strafverfahren sei inzwischen eingestellt
worden. Ansonsten, so das SEM, habe er – in der Schweiz wiederholt und
in Deutschland fortlaufend seit über 22 Jahren – wegen mehrheitlich iden-
tischer Straftatbestände zu schweren Klagen Anlass gegeben. Die Geld-
strafe des letzten Schweizer Urteils (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Obwalden vom 20. Oktober 2014) habe er noch nicht beglichen. Im
Anschluss an eine durch die deutsche Justizbehörde eingeleitete interna-
tionale Fahndung wegen Betrugsdelikten habe man den Beschwerdeführer
an Deutschland ausgeliefert. Wegen der genannten finanziellen Verbind-
lichkeit sei er zwischenzeitlich ebenfalls hierzulande zur Verhaftung ausge-
schrieben. Der Betroffene sei offensichtlich nicht gewillt oder vielmehr nicht
in der Lage, die geltende Rechtsordnung der jeweiligen Länder zu respek-
tieren. Angesichts dessen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung für ein langjähriges Einrei-
severbot zu bejahen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 5 Anhang I FZA),
dasselbe mangels eines rechtskräftigen Urteils wegen Raubes aber bis
zum 30. April 2020 zu befristen.
G.
Die Vernehmlassung (mit Gewährung des Replikrechts) konnte dem Be-
schwerdeführer am angegebenen Inlanddomizil nicht zugestellt werden.
Am 29. September 2016 wurde dem Rechtsvertreter eine Orientierungsko-
pie der Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 zugestellt und sein Mandant auf
die Möglichkeit der Berücksichtigung verspäteter Vorbringen im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
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Seite 5
H.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Amtes für Migration des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefoch-
tene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreiseverbots
in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG von sechs auf fünf Jahre herabge-
setzt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Im Umfang der Reduktion ist die Be-
schwerde gegenstandslos geworden.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Aus-
länderrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnun-
gen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts
günstiger sind.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl
2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
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Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 80 Abs. 2
VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer
C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.).
4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmit-
telbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei
steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vor-
dergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013
E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention
zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhal-
tegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob
eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich
nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des
Betroffenen abstützen muss, beurteilen.
5.
5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
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wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht
genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die
automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die
aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied
zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die mög-
lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
6.
6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in Deutsch-
land wiederholt straffällig wurde. Im entsprechenden Auszug aus dem
Zentralregister vom 26. Februar 2015 (vgl. SEM act. 15 – 24) figurieren für
die Zeitspanne vom Herbst 1994 bis Frühjahr 2011 nicht weniger als fünf-
zehn Verurteilungen durch deutsche Gerichte. Hinzu kommen eine Aus-
schreibung durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 13. August 2013
wegen Strafvollstreckung und deren zwei durch die Staatsanwaltschaften
von Paderborn (30. Oktober 2013) bzw. von Magdeburg (21. Februar
2014) wegen Strafverfolgung. Verurteilt wurde er in den überwiegenden
Fällen wegen Betruges. Für schuldig erklärte man ihn in einzelnen Fällen
sodann der Vorenthaltung von Arbeitslosengeld, des Verstosses gegen die
Gewerbeordnung, der versuchten Einkommens- und Gewerbesteuerhin-
terziehung sowie der Hinterziehung von Umsatz-, Einkommens- und Ge-
werbesteuern. Insgesamt resultierten daraus Freiheitsstrafen von mehre-
ren Jahren (rund fünf Jahre), die Hauptdeliktserie ist zeitlich allerdings zwi-
schen 1994 und 2002 anzusiedeln. Die letzte Verurteilung datiert vom
9. März 2011. Das Amtsgericht Bielefeld bestrafte den Beschwerdeführer
damals wegen Betruges in zwei Fällen (Tatbegehung im Jahre 2007) zu
einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Zumindest mit Blick auf besagtes
Urteil mit der darin festgelegten Probezeit bis zum 4. April 2015 besteht –
im Kontext der früheren Delinquenz – eine hinreichende zeitliche Nähe
zum angeordneten Einreiseverbot. Darauf darf auch deshalb abgestellt
werden, weil der Betroffene danach in der Schweiz weiterdelinquierte
(siehe E. 6.2 hiernach), worauf die zuständige deutsche Justizbehörde die
im Urteil vom 9. März 2011 ausgesprochene Freiheitsstrafe für vollstreck-
bar erklärte. In Erinnerung zu rufen gilt es in diesem Zusammenhang noch-
mals, dass Fernhaltemassnahmen gemäss dem Wortlaut von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG auch bei Straftaten im Ausland verhängt werden können
(zu den Erfordernissen im Einzelnen siehe Urteil des BVGer C-3974/2013
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vom 5. Mai 2014 E. 5.1 m.H.). Der Beschwerdeführer hat folglich in
Deutschland gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und
damit einen Fernhaltegrund im Sinne der vorgenannten Norm gesetzt.
6.2 Wie angetönt, ist der Beschwerdeführer aber auch hierzulande straf-
rechtlich in Erscheinung getreten. Gemäss Auszug aus dem Schweizeri-
schen Strafregister vom 24. Februar 2015 (SEM act. 25/26) verurteilte ihn
das Amtsstatthalteramt Sursee am 30. Juli 2009 wegen Veruntreuung zu
einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-. Weitere Ver-
urteilungen erfolgten am 18. November 2011 durch die Staatsanwaltschaft
Bern – Mittelland (unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.-
wegen Betruges und Urkundenfälschung) und am 20. Oktober 2014 durch
die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (unbedingte Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu Fr. 110.- wegen mehrfacher Veruntreuung). Diese drei
Urteile sind auch im deutschen Zentralregister aufgelistet. Laut Auskünften
der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gegenüber der Vorinstanz
hat der Betroffene die letzte Geldstrafe nicht beglichen, weswegen er im
RIPOL zum Vollzug der Umwandlungshaft ausgeschrieben ist (vgl. SEM
act. 15 und 57).
Hinfällig geworden ist hingegen der Vorwurf des Raubes. Der Staatsan-
waltschaft Luzern Abteilung 2 zufolge wurde das diesbezügliche Strafver-
fahren inzwischen eingestellt. Den Akten des Amtes für Migration des Kan-
tons Luzern lässt sich hierzu ergänzend entnehmen, dass dem Beschwer-
deführer aufgrund der Auswertung der Daten seines Mobiltelefons sowie
sonstiger Erkenntnisse keine Beteiligung am bewaffneten Raubüberfall auf
eine Bank nachgewiesen werden konnte (vgl. LU act. 20 – 31).
6.3 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen,
welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG zu rechtfertigen vermögen. Wie an anderer Stelle erör-
tert, genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeits-
abkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass
vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht,
die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft be-
rührt.
6.4 Vermögensdelikte wie diejenigen, derentwegen der Beschwerdeführer
in Deutschland (dort in mehreren Fällen zu längeren Freiheitsstrafen) und
in der Schweiz verurteilt wurde, können durchaus Anlass für freizügigkeits-
beschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend
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gross ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016
E. 6.3 m.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass
die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel be-
stehen, dass sie der betreffenden Person zu Last zu legen sind (vgl. Urteil
des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 in fine), was hier
zweifelsohne zutrifft.
6.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Betroffene im In- und Ausland wieder-
holt strafrechtlich belangt wurde. Zwar liegen die meisten der in den Jahren
1994 bis 2007 in Deutschland begangenen – teilweise schwerwiegenden
– Delikte und deren strafrechtliche Beurteilung in den Jahren 1994 bis 2011
verhältnismässig lange zurück. Allerdings ist er im Anschluss daran (2008
bis 2011) auch dreimal in der Schweiz straffällig geworden (siehe diesbe-
zügliche Urteile vom 30. Juli 2009, 18. November 2011 und 20. Oktober
2014), was zeigt, dass er nach wie vor nicht bereit ist, sich an die Rechts-
ordnung des jeweiligen Aufenthaltsstaates zu halten. Dass es sich über-
wiegend um gleichgeartete Straftaten handelt, lässt auf eine gewisse An-
fälligkeit für diese Art von Delinquenz und eine erhebliche Straf- und Ein-
sichtsresistenz schliessen. Der Beschwerdeführer müsste von daher ge-
wichtige Argumente vorbringen, um das Fortbestehen einer Gefährdung
der öffentlichen Ordnung ernsthaft in Zweifel ziehen zu können. Dagegen
spricht vorliegend, dass er die unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu Fr. 110.- gemäss Urteil vom 20. Oktober 2014 bis heute nicht beglichen
hat. Deswegen hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, wie
schon erwähnt, inzwischen zur Strafvollstreckung ausschreiben lassen
(vgl. SEM act. 57). Ausserdem liegen aus den Jahren 2013 und 2014 drei
Ersuchen deutscher Behörden um Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung
vor (siehe ebenfalls E. 6.1 weiter vorne oder SEM act. 15/16). Zum Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdefüh-
rer aufgrund eines entsprechenden Auslieferungsersuchens denn in sei-
nem Heimatland inhaftiert. Allfällige stabilisierende Faktoren, welche die
Rückfallgefahr zu relativieren vermöchten, sind im Übrigen keine erkenn-
bar. Im Gegenteil präsentiert sich seine finanzielle Situation den Akten der
kantonalen Migrationsbehörde zufolge alles andere als stabil. Die Rede ist
darin von diversen Rechnungen und Mahnungen (siehe Effektenverzeich-
nis der Anhaltung vom 18. Februar 2015 [LU act. 7/8]) und davon, dass er
Privatpersonen erhebliche Beträge schulde (LU act. 30). Beim Betrei-
bungsamt Obwalden sollen im Frühjahr 2015 sogar Betreibungen in der
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Seite 11
Höhe von rund Fr. 1‘178‘750 offen gewesen sein (LU act. 25). Die Rück-
fallgefahr ist mit Bezug auf Vermögensdelikte demnach weiterhin als er-
heblich einzustufen.
6.6 In Würdigung der aufgelisteten Umstände ist davon auszugehen, dass
vom Beschwerdeführer auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche und
hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im
Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH aus-
geht. Dass die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt hat, ist
somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA grundsätzlich nicht zu beanstan-
den.
7.
7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom
18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263,
Randnr. 20).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 6.1 – 6.6) eine hin-
reichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,
weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitweisen Fern-
haltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen
des Betroffenen gegenüberzustellen. Der Parteivertreter bringt vor, sein
Mandant möchte auch künftig in der Schweiz beruflich tätig sein. Dem ste-
hen öffentliche Interessen schon deshalb entgegen, weil gleichzeitig argu-
mentiert wird, die hierzulande begangenen Delikte (Betrug, Veruntreuung,
Urkundenfälschung) hätten ausschliesslich mit dessen beruflicher Tätigkeit
in Zusammenhang gestanden. Von daher wäre eine Rückfallgefahr bei ei-
ner entsprechenden Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, erst recht an-
gesichts seiner Geldprobleme, noch höher einzuschätzen. Abgesehen da-
von ist es ihm zuzumuten, bis auf weiteres in Deutschland einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen.
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Seite 12
Was die Lebenspartnerschaft des Beschwerdeführers mit einer Schweize-
rin anbelangt, so kann die Kontaktpflege vorderhand auf deutschem Terri-
torium aufrecht erhalten werden. Im Übrigen sind ihm Besuchsaufenthalte
in der Schweiz nicht schlechthin untersagt, besteht doch die Möglichkeit,
aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der an-
geordneten Massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspen-
sion wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Laut Ermittlungsbericht der Luzer-
ner Polizei vom 4. März 2015 soll die Freundin die Beziehung ohnehin de-
finitiv aufgelöst haben (vgl. LU act. 30).
7.3 Im Rechtsmittelverfahren hat die Vorinstanz die ursprünglich für sechs
Jahre angeordnete Fernhaltemassnahme auf fünf Jahre reduziert. Ange-
sichts der trotz abnehmender Tendenz langjährigen Delinquenz, der zeit-
lich noch nicht so weit zurückliegenden letzten Verurteilung, der noch im
Jahre 2015 in Deutschland verbüssten Strafe, der hängigen Ausschreibun-
gen sowie der unvermindert prekären finanziellen Lage des Betroffenen mit
der damit einhergehenden Gefährdung ist diese Dauer nicht zu beanstan-
den. Die Massnahme erscheint unter Berücksichtigung aller relevanten Be-
urteilungselemente als verhältnismässig und angemessen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf fünf
Jahre – bis 30. April 2020 – befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und
Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht bereits durch die in der
Vernehmlassung erfolgte Reduzierung des Einreiseverbots gegenstands-
los geworden ist.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit seine
Beschwerde gegenstandslos wurde, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzusprechen.
Dispositiv Seite 13
F-2023/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 15. Juni 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, soweit es gegenstandslos geworden ist, mit
Fr. 400.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Schweizerische Generalkonsulat in Frankfurt (mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer über seinen Parteivertreter eine Informationskopie
des vorliegenden Urteils zuzustellen)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU […] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
F-2023/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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