B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2025/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Martin Gärtl, Lerf Anwälte AG,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2025/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 erliess das Staatssekretariat für
Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz) gegenüber A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Einreiseverbot (SEM act. 44).
B.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim SEM um Akteneinsicht und bestätigte den Erhalt der
Verfügung per 10. März 2017 (SEM act. 41).
C.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 stellte das SEM dem Rechtsvertreter die
Akten zu (SEM act. 82).
D.
Am 22. März 2017 ging der Rückschein der kosovarischen Post respektive
der Schweizer Botschaft in Pristina bezüglich der angefochtenen Verfü-
gung beim SEM ein (SEM act. 83 – 85).
E.
Mit Beschwerde vom 5. April 2017 liess der Beschwerdeführer die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Ge-
mäss Beschwerdeschrift sei dem Beschwerdeführer die Verfügung am
10. März 2017 eröffnet worden (BVGer act. 1).
F.
Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, es
sei auf die Beschwerde einzutreten (BVGer act. 5).
G.
Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz das Nicht-
eintreten auf die erwähnte Rechtsmitteleingabe infolge verpasster Be-
schwerdefrist (BVGer act. 7).
H.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer erneut Ge-
legenheit zur Stellungnahme. Er liess sich innert Frist nicht vernehmen.
F-2025/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind
vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.3. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde rechtzeitig ein-
gereicht zu haben. Das SEM hält dem entgegen, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Umstände hätte erkennen können, dass der Rückschein
in der zugestellten Akten fehlte und er sich demzufolge nach dem effektiven
Zustellungsdatum hätte erkundigen sollen.
2.2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen (Art. 50 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten
Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eine ge-
setzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Ist der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den, binnen Frist zu handeln, so wird gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG diese
wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts-
handlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2 VwVG.
2.3. Die angefochtene Verfügung wurde gemäss Rückschein am 4. März
2017 eröffnet (vgl. SEM act. 83). Die 30-tägige Beschwerdefrist ist eine
gesetzliche Frist und vorliegend am 3. April 2017 abgelaufen.
2.4. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der feh-
lenden Zustellung des Rückscheins durch die Vorinstanz erst nachträglich
F-2025/2017
Seite 4
vom richtigen Zustelldatum Kenntnis erlangte hatte und er nach Treu und
Glauben von der Zustellung per 10. März 2017 ausgehen konnte, schlägt
fehl. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein bei der Behörde
nach Akteneinsicht eingegangenes Aktenstück dem Beschwerdeführer
dann zuzustellen, wenn es sich um neue entscheidwesentliche Akten han-
delt, welche dieser nicht kennt und auch nicht hätte kennen können (BGE
132 V 387 E. 6.2 m.w.H.). Das SEM konnte davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter aufgrund der erfolg-
ten Zustellung in Mazedonien das Zustelldatum kannte oder zumindest
hätte kennen müssen. Im Übrigen hat sich das SEM mit Schreiben vom
21. März 2017 nicht zum Zustelldatum geäussert. Sein Schweigen kann
mithin nicht als Zustimmung ausgelegt und damit einem Handeln nach Treu
und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV nicht unterstellt werden, zumal es zum
genannten Zeitpunkt das Datum der Zustellung nicht kannte (vgl. dazu und
zum Folgenden THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen
Recht, 2005, S. 530 ff.). Der Rechtsanwalt hätte im Zweifelsfall nach Erhalt
der Akten den Rückschein anfordern und die Angaben seines Klienten
überprüfen können beziehungsweise müssen. Er durfte sich hinsichtlich
der Zustellung nicht auf das Datum verlassen, das ihm vom Vater des Be-
schwerdeführers angegeben wurde (vgl. KASPAR PLÜSS in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., § 12 N 52 am Ende). Die Vorinstanz hat
somit nicht gegen das verfassungsmässige Gebot zum Handeln nach Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen. Ihr Verhalten war zwar in pro-
zessualer Hinsicht nicht durchwegs kongruent, erhielt sie doch den Zustell-
nachweis bloss einen Tag nach Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs.
Angesichts der hohen Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten von An-
wälten an die Kontrolle von Zustellungen und Fristen gestellt werden, sind
indessen keine zureichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Frist
nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben.
2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 5. April 2017 einge-
reichte Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist vom 3. April 2017 ein-
gegangen ist und somit verspätet eingereicht wurde.
3.
Auf die Beschwerde ist aufgrund der verpassten Beschwerdefrist im ein-
zelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
F-2025/2017
Seite 5
4.
4.1. Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnis-
mässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2025/2017
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: