B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2025/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Der bangladeschische Staatsangehörige A._______ (geb. […]) beantragte
für sich und seine Familie am 25. Oktober 2017 bei der Schweizerischen
Botschaft in Dhaka (Bangladesch; nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung
von Visa, nachdem er sich bereits am 3. Oktober 2017 sowie am 10. Okto-
ber 2017 mit einer E-Mail an die Vorinstanz gewandt hatte. Die Botschaft
nahm seinen Antrag als Gesuch um Ausstellung humanitärer Visa entge-
gen.
B.
Mit Formularverfügung vom 4. Februar 2018 verweigerte die Botschaft die
Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen an A._______ und dessen
Familie (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 12 S. 135 f.).
C.
Eine gleichentags dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers
wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2018 ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, es lägen keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer gesteigerten Bedrohung der Lebens- und Existenzbedin-
gen des Beschwerdeführers und seiner Familie bedingt durch deren christ-
lichen Glauben vor. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache selber
erwähnt habe, proklamiere die bangladeschische Verfassung zwar den Is-
lam als Staatsreligion, garantiere aber die religiöse Bekenntnisfreiheit und
es bestehe grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Be-
stätigung durch staatliche Behörden. Im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Behelligungen hielt das SEM fest, dass es dem Beschwerde-
führer möglich gewesen sei, bei der Polizei eine Anzeige zu machen („Ge-
neral Diary“). Folglich könne davon ausgegangen werden, dass er Zugang
zur Schutzinfrastruktur in Bangladesch habe und er daher nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei (vgl. SEM-act. 15).
D.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit einer
Eingabe vom 2. April 2018 an die schweizerische Vertretung in Dhaka, wel-
che die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete. In seiner Begründung wiederholte er die ihm und seiner Fa-
milie widerfahrenen Behelligungen und verwies auf aus den Medien be-
kannte Übergriffe islamischer Gruppierungen auf Einzelpersonen in den
letzten Jahren (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Ausführungen fest (vgl. BVGer-act. 4).
F.
Replikweise liess sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 vernehmen
(vgl. BVGer-act. 6).
G.
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2018 erkundigte er sich bei der Schweizer Ver-
tretung nach dem aktuellen Verfahrensstand, woraufhin ihn der damals zu-
ständige Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. November 2018 noch
um etwas Geduld bat. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer von
der Botschaft elektronisch zugestellt (vgl. BVGer-act. 13).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG)
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Da die
ursprünglich zuständige Instruktionsrichterin per Ende Mai 2018 in den Ru-
hestand trat, wurde im vorliegenden Verfahren die Besetzung mehrfach er-
gänzt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehöriger Bangladeschs unterliegt der Beschwerdeführer
für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch be-
absichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung
eines Schengen-Visums zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR
142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV er-
setzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue
Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der
Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der hu-
manitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem
bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung gefüllt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-5646/2018 vom 1. November
2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017
E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.).
3.2 Die materiellen Prüfkriterien für die Voraussetzungen der Erteilung ei-
nes humanitären Visums werden von der Verordnungsänderung nicht be-
rührt. Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass
der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres
Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
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mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (Urteil des BVGer
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.)
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an-
deren Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteile
des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.3 [zur Publikation
vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner
BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz, dass der Ge-
suchsteller und seine Familie aufgrund ihres christlichen Glaubens und des
Berufs des Beschwerdeführers als Pastor in Bangladesch unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien. Sie begründet dies
damit, dass die Volksrepublik Bangladesch als verfolgungssicherer Staat
gelte (vgl. Urteil des BVGer E-5561/2017 vom 12. Januar 2018 E. 7.3.2
m.H.), und gibt unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung zu bedenken, dass ein absoluter Schutz vor einer von Pri-
vatpersonen ausgehenden Verfolgung nicht erforderlich ist. Vielmehr sei
entscheidend, dass Betroffene effektiven Zugang zur vorhandenen Schutz-
infrastruktur haben und ihnen zugemutet werden dürfe, diese in Anspruch
zu nehmen. Das SEM verkenne in diesem Zusammenhang durchaus nicht,
dass sich der Beschwerdeführer in Bangladesch auf eine schwierige Situ-
ation berufe. Doch würden die Schilderungen des Beschwerdeführers auch
gewisse „Unglaubhaftigkeitselemente“ aufweisen, und die teils in sehr kur-
zen Zeitabständen beschafften bzw. datierten Unterlagen den Eindruck er-
wecken, diese könnten konstruiert bzw. fabriziert sein. Nicht nur aufgrund
der festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit, sondern auch angesichts des
gerichtsnotorischen Umstands, dass gefälschte Polizei- und Gerichtsdoku-
mente – selbst Gerichtsurteile – in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar
seien (vgl. Urteil E-696/2016 vom 18. März 2016 E.7.2.2 m.H.) komme den
eingereichten Unterlagen kein (eindeutiger) Beweiswert zu.
4.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, dass be-
dingt durch seinen christlichen Glauben und seinen Beruf als Pastor sein
Leben sowie dasjenige seiner Familie in Gefahr sei. Deshalb sei ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Noch einmal wies er daraufhin, dass
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er in seiner Heimat nicht nur als ausgebildeter Pastor für die „Victory Family
Church“ gearbeitet habe, sondern zudem als Songwriter, Sänger und
Künstler ein nationaler Pionier im modernen bengalisch-christlichen Got-
tesdienst geworden sei. Seit dem Jahr 1998 hätten ihn Unbekannte immer
wieder gewarnt und aufgefordert, er solle sich der Verbreitung der falschen
christlichen Botschaft enthalten. Die Drohungen hätten ihn veranlasst, mit
seiner Familie mehrmals innerhalb Dhakas den Wohnort zu wechseln. Die
Jihad (Islamic fighter)-Gruppe sei ihnen jedoch immer wieder gefolgt. Infol-
gedessen sei er im Jahr 2012 mit seiner Familie in seine Heimatstadt bzw.
in den District Naogaon im Norden Bangladeschs gezogen, doch habe er
dort ebenfalls eine Drohnachricht erhalten und es hätten sich weitere Zwi-
schenfälle ereignet.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die Schwierigkeiten, die An-
gehörige religiöser Minderheiten in Bangladesch zu gewärtigen haben
nicht. Auch ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Aus-
führungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013
vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2, die heute noch zutreffen [vgl. bspw. Urteil
D-1145/2017 E. 7.4 vom 19. Oktober 2018]). Gleichwohl ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass Bangladesch Vertragspartei des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, IPbpR) ist, wel-
cher rechtsverbindlich grundlegende Menschenrechte, unter anderem die
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit garantiert. Sodann hat die
bangladeschische Legislative im Bereich des Familienrechts für Muslime,
Christen und Hindus verschiedene Regelungen für Ehe, Scheidung und
Adoption geschaffen und die Regierung unternimmt besondere Anstren-
gungen, um die buddhistischen Klöster in Chittagong und Dhaka vor allfäl-
ligen Vergeltungsmassnahmen durch Rohingyas zu schützen. Im An-
schluss an den Besuch von Papst Franzikus im November 2017 gaben
viele geistliche Oberhäupter über die verschiedenen Glaubensrichtungen
hinweg zum Ausdruck, wie ermutigt sie durch diesen ersten Papstbesuch
seit über 30 Jahren – und vom Empfang des Papstes durch Premierminis-
ter Hasima – waren und welche Bedeutung sie diesem Ereignis für die re-
ligiöse Toleranz und die überkonfessionelle Zusammenarbeit beimessen.
(vgl. zum Ganzen > Bangladesch > Annual Report on Religious
Freedom (covering 2017; 29. Mai 2018), besucht im Januar 2019).
Schliesslich ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwer-
deführer aktenkundig bei der Polizei Anzeige erstatten und folglich um
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Schutz ersuchen konnte. Eine weitere allfällige Anlaufstelle für den Be-
schwerdeführer wäre ferner das „Bangladesh Hindu Buddhist Christian
Unity Council“ (BHBCUC). Dabei handelt es sich um eine gemeinnützige
und vor Ort tätige Organisation, die im Jahr 1975 gegründet wurde, um die
Menschenrechte der religiösen und ethnischen Minderheiten in Bangla-
desch zu schützen (vgl. ).
5.2 Gestützt auf die Akten ist insgesamt keine substantiierte unmittelbare
Gefährdung des Beschwerdeführers erkennbar, die die Ausstellung huma-
nitärer Visa rechtfertigen würde. Sodann ist insbesondere nicht erkennbar,
inwiefern der Beschwerdeführer mehr als alle anderen von Repressionen
betroffen wäre.
5.3 Die Verweigerung der Erteilung von Schengen-Visa sowie Visa aus hu-
manitären Gründen an den Beschwerdeführer und seine Familie ist nach
dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände des
vorliegend zu beurteilenden Einzelfalles ist jedoch auf eine Kostenauflage
zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Dhaka [per EDA-Kurier])
– die Schweizerische Vertretung in Dhaka (mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung und
deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Ulrike Raemy
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