B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2032/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______,
vertreten durch Lukas Siegfried,
Elim Open Doors,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
A._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Januar 2016 beantragte A._______ (Staatsangegehörige von Ka-
merun, geb. 1944, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für die Dauer
von 45 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in Basel
wohnhafte Tochter B._______ (geb. 1974, im Folgenden: Gastgeberin bzw.
Beschwerdeführerin) und deren Kinder besuchen zu wollen. Gleichentags
wandte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschrei-
ben an die Schweizer Botschaft.
B.
Mit Formularentscheid vom 25. Januar 2016 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid liess die Gastgeberin mit Eingabe vom 12. Feb-
ruar 2016 durch ihren Parteivertreter Einsprache erheben.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 16. März 2016 ab. Dabei
teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als
Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persön-
lichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der 71-jährigen und
verheirateten Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere
Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten
könnten.
D.
D.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2016 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besucher-
visums an ihre Mutter. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, in
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casu sei ein Familienbesuch von höchstens sechs Wochen vorgesehen.
Im Weitern betont sie, dass der vorgesehene Aufenthalt in der Schweiz
nicht im Geringsten mit einem Asylbegehren verknüpft sei. Ausserdem
werde sie als Gastgeberin ihre Mutter höchstpersönlich wieder nach Ka-
merun zurückbegleiten.
D.b In ihrem selbst verfassten Schreiben vom 24. März 2016 bringt die Be-
schwerdeführerin vor, ihre Eltern hätten sie während ihres mittlerweile 15-
jährigen Aufenthalts hierzulande noch nie besuchen können. Ihre (72-jäh-
rige) Mutter möchte deshalb einmal ihr Lebensumfeld in der Schweiz ken-
nen lernen, solange sie noch nicht zu alt zum Reisen sei. Während des
vorgesehenen Besuchsaufenthaltes lasse die Eingeladene ihren Ehemann
im Heimatland zurück. Im Weitern versichert die Beschwerdeführerin, dass
ihre Mutter gesund sei und keine ärztlichen Leistungen in der Schweiz be-
anspruchen werde.
D.c In einem eigenem Schreiben vom 28. März 2016, welches auch von
ihrem Ehemann und weiteren Familienangehörigen unterzeichnet wurde,
weist die Gesuchstellerin selber auf ihre gute Gesundheit und diejenige
ihres 80-jährigen Ehemannes hin, welche es ihr ermögliche, sich für einige
Wochen von diesem zu trennen. Weil sie immer noch Felder bewirtschafte,
müsse sie vor Beginn der Regenzeit, d.h. vor Juli, nach Kamerun zurück-
kehren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass allein schon aufgrund der gesetzlich vorgesehe-
nen Instruktionsmassnahmen das Beschwerdeverfahren nicht innert der
gewünschten Frist abgeschlossen werden könne und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werde, die Beschwerde zurückzuziehen, sollte ein Entscheid
zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr von Interesse sein.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 gibt die Beschwerdeführerin ih-
rem Befremden Ausdruck, dass es nicht möglich sei, ihrer Mutter während
den Sommerferien einen kurzen Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Sie und ihre Kinder besuchten ihre Mutter bzw. Grossmutter jedes Jahr in
Kamerun. Daher sei es nur verständlich, dass die Gesuchstellerin ihren
Angehörigen in der Schweiz auch einmal einen Besuch abstatten möchte.
Abschliessend versichert die Beschwerdeführerin erneut, dass ihre Mutter
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nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht in ihr Heimatland
zurückkehren werde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 45-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
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Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
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Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige
von Kamerun der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände ei-
nen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder
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wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewis-
sen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.
6.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den
Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotz-
dem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist
hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armuts-
grenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um
Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nach-
haltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungspro-
gramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2015 lediglich auf
Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen
Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene
interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere
Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im
Internet: > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun
> Reisehinweise, Stand: 9. September 2016; >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirt-
schaft, Stand: November 2016; > Library > The World Fact-
book > Cameroon, Stand: 18. November 2016; alle Webseiten besucht im
Dezember 2016).
6.2 In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach
wie vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen
in Kamerun ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu bean-
standen. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland
hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtun-
gen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefoch-
tenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den persön-
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lichen Verhältnissen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und bezüg-
lich der wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befin-
det, lediglich festgehalten hat, anhand der Akten lasse sich kein abschlies-
sendes Bild gewinnen. Bereits die Abklärungen der Schweizervertretung in
Yaoundé zur Situation der Gesuchstellerin sind sehr oberflächlich und ru-
dimentär ausgefallen. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom
16. Februar 2016 begründet diese die ihrer Auffassung nach fehlende Ge-
währ für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen allein mit de-
ren bereits fortgeschrittenem Alter und angeblich fragilem Gesundheitszu-
stand.
7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 72-jährige verheiratete
Hausfrau und Mutter, welche in Edea, einer Kleinstadt im Südwesten Ka-
meruns in der Nähe der Provinzhauptstadt Douala (grösste Stadt des Lan-
des), wohnt. Dort lebt sie zusammen mit ihrem Ehemann, mit welchem sie
seit 50 Jahren verheiratet ist. Ausserdem soll sie (langjähriges) Chormit-
glied ihrer Kirchgemeinde in Edea sein. Diese Gegebenheiten sprechen für
eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären und gesellschaft-
lichen Bezug zum Heimatland. Insbesondere der Umstand, dass die Ge-
suchstellerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz
ihren 80-jährigen Ehemann sowie weitere Angehörige (vgl. Bst. D.c des
Sachverhalts) in Kamerun zurücklassen würde, lässt auf persönliche Ver-
pflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was
die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren, im Erwerbsleben
stehenden und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. auch Urteil des
BVGer C-6992/2014 vom 8. September 2015 E. 7.2 m.H.).
7.3 Soweit die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck ver-
weist, gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene schon aufgrund ihres Al-
ters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrati-
onsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rentnerin und Hausfrau ohnehin
keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, sondern besorgt in dieser Funktion
die ganze oder zumindest einen Grossteil der Haus- und Feldarbeit für ih-
ren Ehemann sowie weitere Familienmitglieder. Den Akten ist zu entneh-
men, dass der Vater der Beschwerdeführerin bis zu seinem altersmässigen
Rücktritt während rund 40 Jahren erwerbstätig war, wobei er als sog. "In-
dustriemeister" ("agent de maîtrise") eine leitende Position in einem indust-
riellen Betrieb innehatte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin
sollen ihre Eltern nunmehr eine Pension beziehen und in stabilen wirt-
schaftlichen Verhältnissen leben, was denn auch von der Vorinstanz an
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sich nicht in Frage gestellt wird. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon
auszugehen, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann über eine relativ
gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die ge-
eignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
7.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Hei-
matland. Zudem gehört sie – wie oben erwähnt – bereits aufgrund ihres
Alters nicht (mehr) zur Kategorie der typischen Emigranten aus Zentralaf-
rika. Hinzu kommt, dass sich die beantragte 45-tägige Auslandabwesen-
heit auch mit ihrem Rentnerdasein verträgt.
7.5 In allgemeiner Weise weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass
nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme die Gesuchstellerin
allenfalls an einer fristgerechten Wiederausreise hindern könnten. Diesbe-
züglich gilt es festzuhalten, dass die Eingeladene zwar gegenüber der
Schweizervertretung erwähnt hat, sie sei körperlich erschöpft, was ange-
sichts ihres doch schon fortgeschrittenen Alters, ihrer traditionellen Rolle
als Hausfrau in einem afrikanischen Haushalt, welche zusätzlich auch für
die Bestellung der Felder verantwortlich ist, sowie der klimatischen Verhält-
nisse in Kamerun nicht weiter zu verwundern vermag (vgl. www.you4af-
/afrikanischer-frauenalltag/261, abgerufen im Dezember 2016). Die
Beschwerdeführerin hat denn auch in diesem Zusammenhang geltend ge-
macht, mit dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt gehe es nicht nur darum,
ihrer Mutter, solange diese noch nicht zu alt zum Reisen sei, endlich einmal
ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, sondern dieser auch
die Möglichkeit zu geben, sich hierzulande während einigen Wochen von
den Strapazen des (afrikanischen) Alltags erholen zu können. Aus den ein-
gereichten Gesundheitsberichten ("bulletin d'examens multiples") ergeben
sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Gesuchstellerin ernsthaft er-
krankt wäre und demnach geneigt sein könnte, den Lebensabend doch
noch im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu
verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande
aufzuhalten.
7.6 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum
(definitiven) Verlassen ihres Landes haben. Im Weitern darf davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche von allem Anfang
an ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts wahrgenommen und die von ihr verlangten Auskünfte erteilt bzw.
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die notwendigen Belege eingereicht hat, als Gastgeberin zweifellos be-
sorgt sein wird, dass ihre Mutter die Schweiz termingerecht verlassen wird.
Sie hat denn auch zugesichert, diese nach ihrem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz höchstpersönlich wieder nach Kamerun zurückzubegleiten.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, auch wenn das Risiko für
eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich
ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt
(vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu
prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführerin zur wirksamen Verfolgung ihrer Interessen im
Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
16. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 18. April 2016 ge-
leistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 800.- wird der Beschwerde-
führerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: