B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2035/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 verhängte das SEM über A._______ ein
achtjähriges Einreiseverbot und schrieb ihn zur Einreiseverweigerung im
Schengener Informationssystem (SIS II) aus.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 1.
April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016
abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.- zu leisten, und
darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
C.
Die Bezahlung des Kostenvorschuss erfolgte am 16. April 2016 (Erfas-
sungsdatum) durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______.
Diese erläuterte mit Schreiben und Telefonat vom 17. bzw. 18. Mai 2016
den Grund für die verspätete Einzahlung – nämlich ihren Aufenthalt in Spa-
nien vom 27. April 2016 bis zum 15. Mai 2016 – und bat darum, „die getä-
tigte Zahlung […] anzuerkennen und die Beschwerde zu behandeln“.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer bzw. seinem
Rechtsvertreter mit Verfügung vom 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund der
versäumten Zahlungsfrist die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
die Beschwerde erfüllt seien, und räumte ihm die Möglichkeit ein, zum
Schreiben der Ehefrau vom 17. Mai 2016 Stellung zu nehmen.
E.
Dementsprechend äusserte sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
24. Mai 2016. B._______ übernehme die Zahlungen für ihren sich im Aus-
land aufhaltenden Ehemann. Von ihrer geplanten Reise nach Spanien
habe er, der Unterzeichnete, jedoch keine Kenntnis gehabt und ihr daher
am 28. April 2016 zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses die Zwi-
schenverfügung vom 14. April 2016 übersandt. Das Fristversäumnis sei
weder ihm selbst noch B._______ anzulasten; vielmehr handele es sich
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um eine Verkettung unglücklicher Umstände. Unter diesen Voraussetzun-
gen sei die versäumte Frist wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 ff. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgereicht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, zu denen auch vom SEM
erlassene Einreiseverbote gehören.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auf die
Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24
VwVG, wenn es im Falle der Wiederherstellung der Frist über die nachge-
holte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2016, Art. 24 N 6). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1
VwVG. Sein Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Da er die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ver-
säumt hat, wäre aufgrund der zuvor angedrohten Folge des Nichteintretens
hierüber im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG). Dem steht entgegen, dass
das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Rich-
tern entscheidet, d.h. auch dann, wenn – so wie hier – ein Gesuch um
Wiederstellung einer Frist gestellt wird (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG e
contrario). Das vorliegende Urteil ergeht demzufolge in Dreierbesetzung.
Es ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre-
ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(Art. 24 Abs. 1 VwVG).
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2.1 Als Hindernis für die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses be-
zeichnet der Rechtsvertreter den Umstand, nicht über die von der Ehefrau
des Beschwerdeführers geplante Auslandsreise informiert gewesen zu
sein und daher auch keine Vorkehr für den Fall ihrer Abwesenheit – und
die Einhaltung der Zahlungsfrist – getroffen zu haben. Sein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist erfolgte innerhalb der in Art. 24 Abs. 1 VwVG
bezeichneten Frist. Gleiches gilt für das Nachholen der versäumten
Rechtshandlung sprich Bezahlung des Kostenvorschusses. Die formellen
Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs sind damit erfüllt, wes-
halb darauf einzutreten ist.
2.2 Ob ausreichende Gründe für die Wiederherstellung der Frist vorliegen,
ist eine andere Frage. Art. 24 VwVG ist Ausdruck des Verhältnismässig-
keitsprinzips, welches sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Recht
auf ein faires Verfahren ergibt und mit der Fristenwiederherstellung die Be-
seitigung eines unverschuldet erlittenen verfahrensrechtlichen Nachteils
bezweckt (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 1 m.H.). Als unverschuldet
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Versäumnis nur dann, wenn da-
für objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter
keine Nachlässigkeit – d.h. Nichtbeachtung der üblichen Sorgfalt – vorge-
worfen werden kann (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.140). Dies ist beispiels-
weise dann der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund schwerer Krank-
heit die erforderliche Rechtshandlung weder selbst vornehmen noch dafür
rechtzeitig einen Vertreter bestellen kann (Kölz/Häner/Bertschi, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
N 587 m.H.). Das Beispiel macht deutlich, dass das Hindernis in jedem Fall
derart unvorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist,
die vorzunehmende Handlung an eine Drittperson zu delegieren (vgl. Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. Januar 2006 in: Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70/2006 Nr. 72 E. 4). Dies gilt
allerdings nicht uneingeschränkt für anwaltliche Vertreter, welche von vorn-
herein die Rechtshandlungen ihrer Partei wahrnehmen und sich demzu-
folge so organisieren müssen, dass im Falle einer Verhinderung Fristen
trotzdem gewahrt bleiben (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler,
VwVG, 2008, Art. 24 N 11). Sie haben sich daher selbst dann, wenn sie der
Partei – oder ihrer Hilfsperson – die Bezahlung des Kostenvorschusses
überlassen, zu vergewissern, ob die Bezahlung tatsächlich erfolgt ist bzw.
rechtzeitig erfolgen kann; nötigenfalls haben sie ein Fristerstreckungsge-
such einzureichen (vgl. Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012
E. 4.3.4 und E. 4.3.5 m.H.).
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2.3 Vor diesem Hintergrund geht die versäumte rechtzeitige Zahlung des
Kostenvorschusses auf ein Organisationsverschulden des Rechtsvertre-
ters zurück. Dieser hätte im Voraus abklären müssen, ob die Einhaltung
der Frist gewährleistet sein würde. Zudem hätte er im Zweifelsfall ein Fris-
terstreckungsgesuch einreichen können. Aus diesem Grund ist es nicht
entscheiderheblich, ob er vom Auslandsaufenthalt der Ehefrau des Be-
schwerdeführers Kenntnis gehabt hatte. Der Rechtsvertreter hätte sich
vielmehr vergewissern müssen, dass der Kostenvorschuss tatsächlich be-
zahlt wurde (vgl. E. 2.2 in fine). Indem er dies unterliess, kann er bzw. der
Beschwerdeführer nicht geltend machen, unverschuldeterweise von frist-
gerechtem Handeln abgehalten worden zu sein.
3.
Damit ist abschliessend festzustellen, dass die versäumte rechtzeitige
Zahlung des Kostenvorschusses auf die fehlende Sorgfalt des Rechtsver-
treters zurückzuführen ist. Für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24
Abs. 1 VwVG besteht demzufolge kein Grund, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
4.
Angesichts der definitiv verspäteten Zahlung des Kostenvorschusses ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch vom 24. Mai 2016 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 1. April 2016 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Unter Verrechnung mit dem verspätet einbezahlten Kosten-
vorschuss von Fr. 1‘200.- wird der Differenzbetrag von Fr. 600.- zurück-
erstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse )
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
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