B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2036/2018
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
Gemeindeverwaltung X._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegner,
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Y._______, geboren […] in der Schweiz, z.________ Staatsangehöriger
mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratete sich am […] 2014 in
A._______ mit einer Schweizerin mit Jahrgang […]. Er studiert berufsbe-
gleitend Informatik und arbeitet seit 2012 mit einem Arbeitspensum von [ ]
im IT-Support der Firma B._______ (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 und
3).
B.
Gestützt auf seine Ehe richtete Y._______ am 4. Juli 2017 (Posteingang
SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das SEM. Dieses er-
suchte die zuständige kantonale Behörde – den Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst des Kantons Bern – mit Schreiben vom 9. August 2017 um die
Erstellung eines Erhebungsberichts (SEM-act.-1 und 2). Die kantonale Be-
hörde holte daraufhin einen Bericht bei der Regionalpolizei Mittelland - Em-
mental - Oberaargau ein (SEM-act. 3). Nach dessen Eingang ersuchte das
SEM das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht des Kantons So-
lothurn um einen Antrag im Sinne von Art. 25 resp. 32 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am
1. Januar 2018; AS 2016 2561) (SEM-act. 4).
C.
Das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht des Kantons Solothurn
teilte dem SEM mit Schreiben vom 29. Januar 2018 mit, dass gegen die
erleichterte Einbürgerung von Y.________ nichts einzuwenden sei (SEM-
act. 5).
D.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 forderte das SEM den Gesuchsteller
auf, eine Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung (datiert und
unterzeichnet) sowie eine zweite Erklärung hinsichtlich eheliche Gemein-
schaft (datiert und von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnet) einzureichen
(SEM-act. 6). Beide Erklärungen gingen am 6. März 2018 beim SEM ein
(SEM-act. 7).
E.
Mit Verfügung vom 6. März 2018 wurde Y._______ erleichtert eingebürgert.
Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er gleichzeitig das Bürgerrecht
der solothurnischen Gemeinde X._______ (SEM-act.8).
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F.
Gegen diese Verfügung erhob die Bürgergemeinde X._______ am 6. April
2018, handelnd durch ihren Präsidenten, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. In der Beschwerde wird beanstandet, dass aus der Verfü-
gung nicht ersichtlich sei, wie die erleichterte Einbürgerung zustande ge-
kommen sei „(Heirat,…?)“ und wer die Ehepartnerin sei. Dieses Anliegen
habe die Bürgergemeinde bereits mehrmals beim SEM telefonisch depo-
niert und jeweils eine ablehnende Antwort erhalten. Grundsätzlich sei der
Rat offen für erleichterte Einbürgerungen; allerdings trage dieser bei Ein-
bürgerungen gegenüber den Bürgern von X._______ die Verantwortung.
Der Rat sei deshalb nicht bereit, den Anträgen ohne die von ihm geforder-
ten Angaben stattzugeben. Sobald die Informationen schriftlich vorlägen,
würde der Einbürgerungsantrag genehmigt (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Eventualiter sei auf diese nicht einzutreten. Sie
führte zur Begründung aus, wie dem Entscheid entnommen werde könne,
sei der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 27 aBüG erleichtert eingebür-
gert worden. Dass diese Einbürgerungsart infolge Heirat mit einer Schwei-
zer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger erfolge, ergebe sich klar aus
dem Bürgerrechtsgesetz. Der gesetzliche Hintergrund für die Einbürgerung
- der Gesetzesartikel - sei auf dem Einbürgerungsentscheid auch aufge-
führt. Demzufolge sei der Einwand, aus dem Entscheid gehe nicht hervor,
wie die Einbürgerung zustande gekommen sei, unbegründet. Aus prozess-
ökonomischen Gründen nicht auf dem Entscheid erwähnt würden seit
Herbst 2015 jedoch die Personalien der Personen, von welchen sich das
Bürgerrecht ableite. Die Beschwerdeführerin sei telefonisch darauf hinge-
wiesen worden, dass sie die fehlenden Angaben im vorliegenden Verfah-
ren jederzeit beim Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn einholen
könne. Mit der Praxisänderung der Abteilung Bürgerrecht des SEM vom
Herbst 2015 würden keine Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt. Die
Eingabe der Beschwerdeführerin erwecke den Eindruck, dass es sich mehr
um ein persönliches und administratives Anliegen handle, als um eine
rechtliche Überprüfung des Einbürgerungsentscheides. Aus diesem Grund
stelle sich neben der Frage der Legitimation des Präsidenten der Bürger-
gemeinde Y._______ zur Erhebung einer Beschwerde auch die Frage, ob
überhaupt ein Beschwerdegrund vorliege und auf die Beschwerde einzu-
treten sei (BVGer-act. 3).
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H.
In der Replik vom 13. Juni 2018 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie würde
sich nicht zum Vornherein gegen Einbürgerungen zur Wehr setzen, son-
dern wolle im Zusammenhang mit den erleichterten Einbürgerungen ledig-
lich aus den Personalien nachvollziehen können, von welchem Bürger bzw.
welcher Bürgerin sich diese ableite, was mit der neuen Praxis des SEM
nicht mehr möglich sei. Nach Auffassung der Gemeinde würden die Perso-
nalien der Person, von welcher sich das Bürgerrecht ableite, zum zwingen-
den rechtserheblichen Sachverhalt einer Verfügung über die erleichterte
Einbürgerung gehören. Die Verfügung sei somit nicht ausreichend begrün-
det. Es könne nicht angehen, dass sich eine Bürgergemeinde jedes Mal
selber bei der entsprechenden kantonalen Stelle nach dem Namen erkun-
digen müsse. Dies sei alles andere als prozessökonomisch. Zusammen-
fassend gebe es keinen sachlichen Grund, weshalb das SEM die Perso-
nalien nicht mehr vollständig erfasse.
I.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus
dem Bundesverwaltungsgericht ausgetreten ist.
J.
Am 31. Januar 2019 erhielt der Beschwerdegegner die Gelegenheit, zur
Beschwerdeschrift, Vernehmlassung und Replik bis zum 19. Februar Stel-
lung zu nehmen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0], Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
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1.3 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder
Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisatio-
nen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Im Weiteren legt Art. 48 Abs. 2 VwVG fest, dass Personen, Organisationen
und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz ein Beschwerderecht
einräumt, zur Beschwerde berechtigt sind. Das Bürgerrechtsgesetz regelt
in Art. 47 Abs. 2 die Beschwerdelegitimation der betroffenen Kantone und
Gemeinden. Aus Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG bzw. i.V.m.
Art. 47 Abs. 2 BüG ergibt sich sowohl die Parteistellung als auch die Be-
schwerdelegitimation der Bürgergemeinde Y._______ im vorliegenden
Verfahren. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Präsidenten als obers-
tem Exekutivorgan (zur Vertretungsbefugnis eines Gemeinwesens vgl.
BGE 137 V 143 E. 1.1 S. 145 m.H.). Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2018 traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014
zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR
141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. Sep-
tember 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50 BüG eine über-
gangsrechtliche Ordnung auf, welche die Nachwirkung des alten Rechts
auf unter seiner Geltung verwirklichte Tatbestände festschreibt (Abs. 1) und
des Weiteren vorsieht, dass vor seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche
bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisheri-
gen Rechts behandelt werden (Abs. 2). Die vorliegende Streitsache ist da-
her nach altem Recht zu beurteilen.
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Seite 6
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angefochtene Verfügung
sei nicht ausreichend begründet. Die Personalien der Person, von welcher
sich das Bürgerrecht ableite, würden fehlen. Somit wird eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 ff. VwVG umfasst verschiedene verfassungsrechtliche Garantien.
Eine davon ist die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG. Nach Art. 35
Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde auf eine (schriftliche) Begrün-
dung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der
Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Diese
als Ausnahme konzipierte Regelung soll der Behörde Verwaltungsaufwand
ersparen, wenn sie – so wie bei Verfügungen, die keine oder wenig Aus-
senwirkung zeigen – damit rechnen kann, dass eine Anfechtung unter-
bleibt. Räumt demgegenüber eine Spezialgesetzgebung bestimmten Per-
sonen, Organisationen oder Behörden ein Beschwerderecht ein (Art. 48
Abs. 2 VwVG), so ist davon auszugehen, dass der Verfügung Widerstand
erwachsen könnte. In diesem Fall sind beschwerdeberechtigte Dritte auf
die Kenntnis der Entscheidgründe angewiesen, und es ist bei dieser Kons-
tellation geboten, dass die Behörde auch Verfügungen, die dem Gesuch
einer Partei entsprechen, begründet (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB
47 1983 Nr. 16, E. II.2; vgl. zum Ganzen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHIL-
LING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 35 N 37 f. sowie LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/ St. Gallen 2019, Art. 35 N 29).
4.3 Die Begründung einer Verfügung besteht in der Regel aus der Darstel-
lung des Sachverhalts und dessen anschliessender Subsumtion unter die
einschlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Begründung einer Verfü-
gung – im Sinne einer Minimalanforderung – jedenfalls so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und
sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegun-
gen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f; BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136
I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1
sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.).
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4.4 Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher zu stellen, je
grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Ent-
scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift (BGE 129 I 232
E. 3.3; Urteil des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.5.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 631 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung). Dasselbe gilt, wenn sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hin-
sicht komplexe Fragen stellen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3). Umgekehrt ver-
mag eine minimale Begründung zu genügen, wenn der Entscheid die Inte-
ressen des Betroffenen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für
den Entscheid offensichtlich sind (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungs-
pflicht, 1998, S. 30 und 181). Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene
jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
sachgerecht anfechten können. Die Behörde darf sich daher in der Regel
nicht damit begnügen, die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, son-
dern hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den
Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt. Einzig bei klarer Sachlage
und bestimmten Normen kann der Hinweis auf die Rechtsgrundlage(n) ge-
nügen (BVGE 2017I/4 E. 4.2; UHLMANN/ SCHILLING-SCHWANK, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 35 N 15 m.H; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler
Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 49; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 632 f.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt
für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 489 m.H.).
4.5 Wie bereits in einem früheren Urteil festgehalten wurde, wäre das SEM
folglich verpflichtet gewesen, alle Verfahrensbeteiligten – im Sinne eines
Minimalstandards – auf die Möglichkeit hinzuweisen, innert laufender
Rechtsmittelfrist ein Gesuch um Begründung stellen zu können. Für die
zukünftige Praxis im Bereich der Einbürgerung bedeutet dies, dass eine
positive Verfügung zumindest mit einem entsprechenden Hinweis ergänzt
werden muss, um den Ansprüchen der Begründungspflicht gemäss Art. 35
Abs. 3 VwVG zu genügen (vgl. BVGer C-2466/2008 vom 27. Juni 2011
E. 3.3 m.H.). Sollte ein solches Gesuch um Begründung der verfügten Ein-
bürgerung von einem Verfahrensbeteiligten gestellt werden, wäre die Vor-
instanz verpflichtet, eine nachvollziehbare Begründung ihres Einbürge-
rungsentscheides, welche die wesentlichen Entscheidmotive enthält, der
gesuchstellenden Partei nachzureichen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Einwände
gegen die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdegegners dargetan,
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weshalb sich an und für sich eine weitergehende Begründung als der Hin-
weis auf die Verheiratung mit einer Schweizer Bürgerin (vgl. Art. 27 und 28
aBüG) erübrigt.
4.6 Die Beschwerdeführerin ersucht um Bekanntgabe der Personalien der
Ehefrau des Beschwerdegegners. Insofern wurde sinngemäss ein Gesuch
um Akteneinsicht gestellt. Diesem gab das SEM - unter Hinweis auf pro-
zessökonomische Gründe - nicht statt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin telefonisch darauf hingewiesen wurde, dass die
fehlenden Angaben im vorliegenden Verfahren jederzeit beim Amt für Ge-
meinden des Kantons Solothurn eingeholt werden könnten (vgl. BVGer-
act. 3: Beilage zur Vernehmlassung).
4.7 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in Art. 29 ff. VwVG konkreti-
sierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich auch das Recht
der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG). Demnach besteht zumin-
dest ein Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke am
Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen
Behörde einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Aus Inhalt und Funktion
des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätz-
lich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden
müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge-
stellt wird. Die betroffene Partei kann sich nämlich nur dann wirksam zur
Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (Urteil des BVGer A-
6754/2016 vom 10. September 2018 E. 7.1 m.H.).
Aus dem Akteneinsichtsrecht kann – zumindest gemäss Lehre – grund-
sätzlich kein Anspruch auf Zustellung der Originalakten oder Kopien abge-
leitet werden (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 26 N 85 m.H.). Die Beschwerdeführerin hat aber
immerhin ein Recht darauf, die Akten beim SEM oder allenfalls bei einer
von diesem bestimmten kantonalen Behörde einzusehen. Indem die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin aber weder Kopien der der Akteneinsicht
unterliegenden Akten zugestellt hat noch die Möglichkeit zur Aktenenein-
sicht an ihrem Sitz angeboten hat, sondern diese lediglich an das Amt für
Gemeinden des Kantons Solothurn verwiesen hat, hat sie deren Recht auf
Akteneinsicht missachtet.
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4.8 Es liegt somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs
vor. Die Verletzung von Verfahrensrechten erscheint im vorliegenden Fall
insgesamt schwer. So wurde von der Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit
hingewiesen, eine Begründung zu verlangen (vorn E. 4.5) und die Be-
schwerdeführerin betreffend die Personalien der Ehefrau des Beschwer-
degegners lediglich an eine kantonale Stelle verwiesen (vorn E. 4.6). Er-
schwerend kommt sodann hinzu, dass das SEM auch auf Beschwerde hin
keinerlei Hand zu einem Kompromiss bot. Das Beschwerdeverfahren hätte
seitens des SEM relativ leicht vermieden werden können. Das Bundesver-
waltungsgericht prüft das vorliegende Verfahren zwar mit der gleichen Kog-
nition wie die Vorinstanz, es kann aber aufgrund der Ausgangslage nicht
dem Gericht obliegen, selber rechtliches Gehör zu gewähren und die Ver-
letzung der Verfahrensrechte zu heilen. Eine Heilung der Gehörsverletzung
ist überdies bereits aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je. m.H.).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (vgl.
Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu einem neuem Ent-
scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Mangels (substantiellen) Aufwands haben weder
der Beschwerdegegner noch die Beschwerdeführerin Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. K […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: