B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2037/2017
Ur t e i l vom 4 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Oktober 2016 beantragte die aus Pakistan stammende, am 20. Ok-
tober 1974 geborene, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Eingela-
dene) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines
Schengenvisums für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtig-
ten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1977,
im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen
(Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 35 – 38).
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (versandt am 3. November 2016)
wies die Schweizerische Botschaft den Visumantrag ab, da sie eine frist-
gerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend ge-
sichert erachtete (SEM-pag. 10 – 11, 38). Dagegen erhob der Beschwer-
deführer am 10. November 2016 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 5). In
der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzen-
der Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich übermittelt (SEM-pag. 40 – 41).
C.
Am 10. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einer Region,
aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politi-
scher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte:
Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Die Eingeladene sei die
Ex-Ehefrau und Cousine des Beschwerdeführers. Sie gebe an, geschieden
und arbeitslos zu sein. Das gemeinsame Kind sei 19 Jahre alt und somit
volljährig. Demzufolge oblägen ihr keine Verpflichtungen, welche das Ri-
siko einer nicht anstandslosen und fristgerechten Rückreise als eher gering
erscheinen liessen. Der Aufenthaltszweck bleibe unklar. Ihre gemeinsamen
Kinder seien in einem reisefähigen Alter und würden die Mutter selbständig
besuchen können. Es müsse aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelager-
ten Fällen von einem Migrationsdruck ausgegangen werden. Gerade noch
relativ junge Leute aus der Heimatregion der Gesuchstellerin würden ver-
suchen, anlässlich eines Besuchsaufenthaltes mit ihren Familien in einem
europäischen Land, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder Asyl zu
beantragen. So würden sich per 31. Januar 2017 302 Personen aus Pakis-
tan in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden (SEM-pag. 52 – 54).
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2017 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, den Einspracheentscheid
der Vorinstanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, der
Gesuchstellerin das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Zur Be-
gründung brachte er im Wesentlichen vor, in ihrem Kulturkreis sei es üblich,
dass sie, wenn sie Versprechen nicht einhalten würden, ihr Gesicht verlie-
ren würden. Deshalb könne er dafür garantieren, dass die Eingeladene zu-
rück nach Pakistan reise, wenn das 20-tägige Visum abgelaufen sei. Sein
Sohn, geb. am 16. November 1999, befinde sich in einer heiklen Lebens-
phase. Er besuche die Berufsschule und habe zu wenig Punkte, um die
Ausbildung beenden zu können. Er vermute, dass sein Sohn unzufrieden
sei, da er seine Mutter seit bald zehn Jahren nicht mehr gesehen habe und
sich dies negativ aus seine Ausbildung niederschlage. Er habe Angst, dass
wenn sein Sohn alleine zu seiner Mutter reisen würde, diese ihn überzeu-
gen würde, bei ihr zu bleiben. In Pakistan hätte sein Sohn jedoch keine
Zukunftsperspektiven (BVGer-act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 sprach sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führte ergänzend aus, der Be-
schwerdeführer habe in seiner Einsprache vom 10. November 2016 von
einer fünfjährigen Trennung seines Sohnes von der Mutter geschrieben
und nicht von zehn Jahren. Es würden zudem Vermutungen und Befürch-
tungen aufgestellt, die keine rechtliche und wissenschaftliche Relevanz
hätten. Die Gesuchstellerin habe ihren vorherigen Pass verloren, was eine
genaue Prüfung ihrer Reisetätigkeit in den letzten Jahren verunmögliche.
Zudem habe sie sich eine neue pakistanische Identitätskarte ausstellen
lassen, bei welcher bei der Rubrik Wohnort „Schweiz“ stehe (Country of
stay: Switzerland). Somit seien auch deswegen die Zweifel an einer rechts-
zeitigen und reibungslosen Wiederausreise aus dem Schengen-Raum ge-
rechtfertigt (BVGer-act. 6).
F.
Auf die Möglichkeit, eine Replik einzureichen, verzichtete der Beschwerde-
führer.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
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bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen von Pakistan. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Pakistan stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw.
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
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ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und
dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch
mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vorder-
grund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch le-
diglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles
zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreich-
tum, niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mit-
telschicht, verfügt Pakistan über ein hohes Potential für wirtschaftliches
Wachstum. Aufgrund der jahrzehntelangen Vernachlässigung der sozialen
und wirtschaftlichen Infrastruktur und der periodisch wiederkehrenden po-
litischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft; so
blieb das Wirtschaftswachstum von 4,7% im Haushaltsjahr 2015/2016 (Juli
2015 – Juni 2016) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Als eines
der grössten Wachstumshemmnisse gilt die prekäre Sicherheitslage des
Landes. Landesweit besteht eine erhöhte Gefahr für terroristische An-
schläge, insbesondere auf Ziele religiöser Bedeutung oder von hohem
sonstigem Symbolwert wie öffentliche Gebäude und Einrichtungen. Die
nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechts-
staat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Ext-
remismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Ein-
fluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft sowie ein
in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse In-
toleranz angereichertes Kastenwesen (Quellen: www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan >
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Wirtschaft / Innenpolitik [Stand: Mai 2017] / Reise- und Sicherheitshinweise
[Stand 26. Juli 2017]; Website besucht im Juli 2017).
6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der pakistanischen Bevölkerung
ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjeni-
gen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten
Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort le-
bender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit de-
ren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
7.
7.1 Die vom Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2003 geschiedene Ge-
suchstellerin, geb. 1974, hat mit dem Beschwerdeführer zusammen drei
Kinder. Sie lebt in C._______ in der Provinz Punjab unweit der Grenze zu
Indien. Ebenfalls in C._______ leben einer der gemeinsamen Zwillings-
söhne (geb. 20. März 1997), ihre Geschwister und ihre Mutter. Es ist nach-
vollziehbar, dass die Gesuchstellerin ihre in der Schweiz lebenden Fami-
lienangehörigen nach langjähriger Trennung besuchen will, zumal der jün-
gere ihrer zwei in der Schweiz lebenden Söhne (geb. 20. März 1997 und
16. November 1999) offenbar schulische Probleme hat und seine Mutter
vermissen soll. Das zweifellos auch in ihrer Heimat bestehende verwandt-
schaftliche Umfeld liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte für die angeb-
lich deswegen bestehenden Rückkehrabsichten zumal ihr Sohn in Pakis-
tan bereits 20 Jahre alt und somit erwachsen ist (vgl. SEM-pag. 15, 17 und
48).
7.2 Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann festgehalten werden,
dass sie in ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums angab,
„Housewife“ zu sein (SEM-pag. 37 Nr. 19). In der Rubrik Zivilstand gab sie
an, geschieden zu sein (SEM-pag. 38 Nr. 9). Die Gesuchstellerin verfügt
somit über kein regelmässiges Einkommen. Zur finanziellen Situation wur-
den denn auch keine Angaben gemacht. Demzufolge bleibt auch im Be-
schwerdeverfahren unklar, von welchen Subsistenzmitteln die Gesuchstel-
lerin lebt bzw. in welchen Verhältnissen sich ihre Familie befindet. Es ver-
steht sich von selbst, dass auch solche Umstände nicht auf eine Verwur-
zelung, sondern im Gegenteil auf die besondere Gefahr schliessen lassen,
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dass die Betroffene – wie viele andere auch – eine Sicherung ihrer Existenz
durch Emigration ins Ausland suchen könnte.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ange-
sichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Pakistan (E.6)
und mangels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegen-
über Familienmitgliedern in Pakistan keine Gewähr für eine Rückkehr nach
ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können.
7.4 Überdies mutet es seltsam an, dass die Gesuchstellerin eine pakista-
nische Identitätskarte, gültig vom 29. September 2016 bis zum 29. Sep-
tember 2026, besitzt, bei welcher unter der Rubrik „Country of Stay“
„Switzerland“ steht (vgl. SEM-pag. 29). Allein dieser Umstand spricht be-
reits gegen eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum.
7.5 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist
nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse
finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufent-
halts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht anneh-
men, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums –
gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Ange-
sichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssi-
tuation der Gesuchstellerin sowie des Fehlens besonderer humanitärer
Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: