B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2040/2019
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2040/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger aus Nord-
mazedonien, reiste als Chauffeur einer mazedonischen Transportfirma am
1. April 2019 in die Schweiz ein, um diverse Transportgüter, u.a. Fenster,
Türen und Möbel nach Schaffhausen zu liefern, wobei er nicht über das für
diese Tätigkeit erforderliche Visum ("Business Visum") verfügte. Im Rah-
men der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfer-
nungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt. Mit Wegweisungsverfügung
vom 2. April 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Be-
schwerdeführer weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 5. April 2019
zu verlassen.
B.
Mit Strafbefehl vom 2. April 2019 befand die Staatsanwaltschaft Win-
terthur/Unterland den Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG für
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages-
sätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.-. Dabei warf die Straf-
behörde dem Beschwerdeführer vor, ohne das entsprechende Visum in die
Schweiz eingereist zu sein, was dieser gewusst oder zumindest billigend
in Kauf genommen habe, indem er sich vorgängig nicht über die in der
Schweiz geltenden Einreisebestimmungen erkundigt habe.
Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 2. April 2019 gegen
den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot sowie die Ausschrei-
bung im Schengener Informationssystem (SIS II) und entzog gleichzeitig
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderli-
chen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Er habe somit ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb gestützt
auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 30. April 2019 (Datum des Poststempels) gelangt der
Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
F-2040/2019
Seite 3
Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begründung bringt er im We-
sentlichen vor, er habe zum fraglichen Zeitpunkt über eine ordentliche Ein-
gangsdeklaration und weitere Dokumente verfügt; zudem seien Zoll- und
Steuerabgaben entrichtet sowie das Reiseziel korrekt angegeben worden.
Er bestreite, in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein, und vertritt die
Auffassung, mazedonische Staatsbürger benötigten kein Visum beim Wa-
rentransport von Drittstaaten in die Schweiz. In diesem Zusammenhang
verweist er auf ein (nicht näher bezeichnetes) "beidseitiges Übereinkom-
men" zwischen Nordmazedonien und der Schweiz.
Der Eingabe waren zahlreiche Unterlagen beigelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde und weist ausdrücklich darauf hin, dass im Mig-
rationsbereich kein spezielles Übereinkommen zwischen der Schweiz und
Mazedonien (heute Nordmazedonien) bestehe. Zwar bestehe ein Abkom-
men vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien (SR
0.632.315.201.11), in welchem sinngemäss eine Freihandelszone mit
Zollerleichterungen vereinbart worden sei; unter anderem werde der Trans-
port von bezeichneten Erzeugnissen zwischen Mazedonien und den EFTA-
Staaten und die Durchfuhr durch die betreffenden und durch andere Län-
der geregelt, ohne allerdings ausländerrechtliche Bestimmungen zu tan-
gieren. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht
über das für die fragliche Tätigkeit erforderliche Visum verfügt habe, wobei
es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich vorgängig über die in der Schweiz
geltenden Einreisebestimmungen zu erkundigen.
F.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer
in der Folge nicht mehr vernehmen.
G.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes des Kantons Zü-
rich bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-2040/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, die gestützt auf Art. 67 AIG ein
Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG;
Art. 112 Abs. 1 AIG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung des
Einreiseverbots beantragt wird (Art. 50 und 52 VwVG). Nicht Gegenstand
dieses Verfahrens ist hingegen die vom Beschwerdeführer verlangte Rück-
erstattung der im Strafverfahren erhobenen Geldbusse bzw. eine allfällige
Entschädigung für seine angeblich unbegründete Verhaftung, weshalb da-
rauf nicht einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG gegenüber aus-
ländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b),
F-2040/2019
Seite 5
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde
ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AIG).
3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Ge-
samtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzel-
ner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1
Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen
ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreise-
verbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung
eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an.
Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende
Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Ver-
halten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil
des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt da-
bei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und
Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund
für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer
F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.).
Aktenmässig ist erstellt, dass der Beschwerdeführer – das letzte Mal am
30. März 2019 – als Chauffeur einer mazedonischen Transportfirma via
Chiasso in die Schweiz einreiste, um Waren ab- und aufzuladen, welche
er aus dem Kosovo mitgebracht hatte. Anlässlich der polizeilichen Einver-
nahme vom 1. April 2019 gab er denn auch zu, seit fünf Jahren als Fahrer
für diese Firma zu arbeiten und allein im Jahre 2019 drei- bis viermal für
F-2040/2019
Seite 6
jeweils vier Tage in die Schweiz gekommen zu sein, um Waren zu liefern.
Dabei stellte sich heraus, dass er nicht über das erforderliche Arbeitsvisum
verfügte, welches er als Staatsangehöriger von Nordmazedonien ab dem
ersten Tag seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigt hätte (vgl. in
diesem Zusammenhang: > Publikationen & Service >
Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa > Anhang 1, Liste 1: Staatsan-
gehörigkeit, Stand: 1. Dezember 2019, abgerufen im Februar 2020). Er hat
somit fraglos gegen die in der Schweiz geltenden Einreisebestimmungen
verstossen. Mit Strafbefehl vom 2. April 2019 wurde er denn auch von der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland der rechtswidrigen Einreise im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG für
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse ver-
urteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb kein An-
lass besteht, in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht von diesem Straf-
erkenntnis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer F-7993/2016 vom 5. März
2019 E. 6.5; F-1130/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 4.1.2), zumal es im
fraglichen Bereich für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme keines
vorsätzlichen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen bedarf (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.).
Der Beschwerdeführer hat somit ausländerrechtliche Bestimmungen ver-
letzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen,
was er denn auch selber eingesteht (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Der
Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist damit zweifellos gegeben,
weshalb die Frage, ob er sich zusätzlich der illegalen Erwerbstätigkeit im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG schuldig gemacht hat – wovon die
Vorinstanz auszugehen scheint – offen gelassen werden kann (zur Rechts-
anwendung von Amtes wegen bzw. zur sog. Motivsubstitution vgl. Urteil
F-1156/2018 E. 4.4.2 m.H.).
4.
4.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
F-2040/2019
Seite 7
4.2 Mit dem dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine
Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie
eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge hatte, wird auf eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung
der Rechtsordnung im allgemeinen und den Vorschriften über Einreise und
Aufenthalt im Besonderen besteht denn ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse. Zum einen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme
darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Re-
geln einzuhalten. Gewichtig ist aber auch das generalpräventiv motivierte
Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen-
praxis zu schützen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräven-
tiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Ver-
tragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 m.H.).
4.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Diese beziehen sich ausschliesslich auf
dessen berufliche Tätigkeit. Die vorübergehende (kurzzeitige) Einschrän-
kung seiner Geschäftstätigkeit hat er jedoch selbst zu verantworten und in
Kauf zu nehmen.
4.4 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verbo-
ten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung sowie BVGE
2014/20 E. 8.5 m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der
migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche der Beschwerdeführer
verstossen hat. Den übrigen Schengen-Staaten bleibt es jedoch unbenom-
men, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Ein-
reise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten.
4.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf lediglich
ein Jahr befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf
seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
F-2040/2019
Seite 8
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 24. Juni 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jenny de Coulon Scuntaro Daniel Brand
Versand: