B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2043/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur
Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten von
B._______, C._______ und D._______
F-2043/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) reiste die eritreische Staatsangehörige A._______, geb. (…)
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 anerkannte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der damals schwangeren, HIV-positiven Beschwerdefüh-
rerin und nahm sie vorläufig in der Schweiz auf (vgl. die Akten der Vor-
instanz [nachfolgend: SEM act.] A11/7).
C.
Mit Entscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 wurde das am (…) in der
Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Kind 4) als
Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. SEM act. Z 2/3).
D.
Das erstmals am 20. Juli 2011 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin
um Familiennachzug bezüglich des Ehemanns (geb. […]) sowie der drei
minderjährigen Kinder mit Jahrgang 2000 (nachfolgend: Kind 1), (2006)
(nachfolgend: Kind 2) und (2010 (nachfolgend: Kind 3) wurde von der Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 22. August 2011 abgelehnt und darauffolgend
wiedererwägungsweise als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt
(vgl. Urteil des BVGer E-4275/2012 vom 25. März 2014, Sachverhalt A).
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des
Ehemanns der Beschwerdeführerin infolge unbekannten Aufenthaltsorts
nicht ein. Gleichentags lehnte sie mit separater Verfügung die Asylgesuche
betreffend die Kinder 1 bis 3 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
Schweiz. Die dagegen am 16. August 2012 erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht ab (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer
E-4275/2012 vom 25. März 2014).
F.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein
Gesuch um Familiennachzug in Bezug auf ihre im Ausland lebenden Kin-
der 1 bis 3 ein (vgl. SEM act. C5).
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Seite 3
G.
Das kantonale Migrationsamt steht gemäss Stellungnahme vom 27. No-
vember 2014 dem Familiennachzugsgesuch ablehnend gegenüber (vgl.
SEM act. C4/4).
H.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör (vgl. SEM act. C6/4).
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Fa-
miliennachzug und Einbezug der Kinder 1 bis 3 in die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen die
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin an. Für den in Äthiopien
lebenden Ehegatten liege kein formelles Gesuch vor, weshalb sein hypo-
thetischer Beitrag an das Familieneinkommen nicht berücksichtigt werden
könne (vgl. SEM act. C8/7).
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2015 beantragte die Beschwerde-
führerin neben einer Parteientschädigung die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Beurteilung des Gesuchs unter Einbezug des Ehegatten, eventualiter die
Gutheissung der Beschwerde und der Bewilligung des Familiennachzugs
bezüglich der Kinder. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltli-
che Prozessführung (vgl. die Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nach-
folgend: BVGer act.] 1).
K.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass der nach-
trägliche Einbezug des Ehegatten in das Gesuch der Kinder nicht möglich
sei. Nach Abschluss des Verfahrens könne die Beschwerdeführerin jedoch
ein neues Gesuch für ihren Ehegatten stellen. Im Übrigen halte es an den
Erwägungen seiner Verfügung vollumfänglich fest (vgl. BVGer act. 4).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung (vgl. BVGer act. 6).
M.
Mit Replik vom 11. Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin sowohl am
Rückweisungsantrag als auch am Eventualantrag fest (vgl. BVGer act. 7).
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Seite 4
N.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 schilderte die Beschwerdeführerin un-
ter Beilage von Beweismitteln ihren Besuch mit Kind 4 bei ihrem Ehemann
und den Kindern 2 und 3 in Äthiopien und wies auf deren prekäre Lage hin
(vgl. BVGer act. 8).
O.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht
des erziehungsbegleitenden Schulsozialarbeiters sowie eine Standortbe-
stimmung bezüglich Kind 4 ein und betonte die grosse psychische Belas-
tung für sie und ihr Kind angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des
Ausgangs des Familiennachzugsgesuchs (vgl. BVGer act. 11).
P.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin einen
psychiatrischen Arztbericht vom 20. Mai 2016 mit entsprechenden Beila-
gen. Demnach leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit
mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, welche im engen Zusammen-
hang zur Häufigkeit des Kontakts mit ihrer Familie stehe (vgl. BVGer
act. 12).
Q.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 aktualisierte die Beschwerdeführerin den
Sachverhalt unter Beilage eines Arztberichts vom 15. März 2017 und er-
suchte um rasche Urteilsfällung (vgl. BVGer act. 17).
R.
Am 31. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen kur-
zen Bericht des Fachpsychologen für Kinder- und Jugendpsychologie vom
30. März 2017 betreffend Kind 4 zu (vgl. BVGer act. 18).
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird unter Einbezug des Dossiers
E-4275/2012 – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in
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Seite 5
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug nach Art. 85
Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Als Beschwerdeführende waren ursprünglich die Kinder 1 bis 3, alle
handelnd durch ihre Mutter, rubriziert. Gesuchstellerin, Vertreterin der Kin-
der und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist jedoch letztere, wes-
halb sie als Beschwerdeführerin im Rubrum aufzuführen ist. Vom entspre-
chenden Rubrumwechsel ist Vormerk zu nehmen. Die Beschwerdeführerin
ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildet das Gesuch um
Familiennachzug der Kinder 1, 2 und 3 und deren Einbezug in die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Für den Ehemann ist kein Gesuch
gestellt worden. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Einbezugs des Ehegatten hat zum ursprünglichen Gesuchverfah-
ren deshalb keinen Bezug. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der
Nachzug ihres Ehegatten sei für das Wohl der Kinder notwendig, schlägt
insofern fehl, als der Einbezug von weiteren Personen im Beschwerdever-
fahren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen
würde (vgl. Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.2; ANDRÉ
MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 52 N. 3). Demgemäss
ist auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge bezüglich ihres
Ehemanns, insbesondere den Antrag auf Rückweisung unter dessen Ein-
bezug, nicht einzutreten. Die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt die Sachurteilsvoraus-
setzungen jedoch insoweit, als sie das Familiennachzugsgesuch der Kin-
der 1, 2 und 3 zum Gegenstand hat.
1.5 Auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 85 Abs. 7 AuG besteht in
der Regel kein Anspruch (siehe dazu nachfolgend E. 4 ff.). Die Beschwerde
ans Bundesgericht ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1–3 BGG, BGE 139 I 330 E. 1 und 137 I 284 E. 1 sowie Urteil
des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Art. 51 Abs. 4 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) sei – angesichts des Verweises von
Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
– analog anzuwenden und Flüchtlingen mit vorläufiger Aufnahme ebenso
wie Flüchtlingen mit Asylstatus der Familiennachzug zu gewähren.
3.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die gemäss die-
ser Bestimmung anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht ge-
trennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsge-
rechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74
VZAE vor, dass Gesuche für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von fünf
Jahren und solche für Kinder über 12 Jahre innerhalb von zwölf Monaten
nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist eingereicht werden müssen
(vgl. Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt wer-
den, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden
(vgl. Abs. 4). Beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs
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Seite 7
ist der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
Rechnung zu tragen (vgl. Abs. 5).
3.4 Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 85 Abs. 7 AuG geht in der
Sache auf Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zurück. Mit
dieser am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung wurde der Fa-
miliennachzug für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig auf-
genommene Personen erstmals auf bundesgesetzlicher Ebene geregelt.
Bis dahin konnten sich vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss der
Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in analoger Anwendung auf den günstigeren Art. 51 AsylG berufen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 7
E. 7.4 f.). Art. 85 Abs. 7 AuG statuiert wie bereits Art. 14c Abs. 3bis ANAG
ein strengeres Nachzugsregime und ist überdies spezifisch auf vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen zuge-
schnitten. Als die besondere Bestimmung geht er Art. 58 AsylG und als die
jüngere Art. 51 AsylG vor (Urteil des BVGer F-2186/2015 vom 6. Dezem-
ber 2016 E. 5.2).
3.5 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Februar 2011 im
Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings. Das Familiennach-
zugsgesuch für die sich im Heimatland beziehungsweise in einem Dritt-
staat aufhaltenden Kinder 1, 2 und 3 ist somit allein unter dem Gesichts-
punkt von Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 VZAE zu prüfen.
4.
Der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG deckt sich, von der dreijährigen War-
tefrist für vorläufig Aufgenommene abgesehen, mit demjenigen des Fami-
liennachzugs für Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbe-
willigung nach Art. 44 AuG. Die Fristen zur Einreichung eines ordentlichen
Nachzugsgesuchs sowie die Gutheissung nachträglich eingereichter Ge-
suche sind ebenfalls identisch formuliert (vgl. Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m.
Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], Art. 47 AuG i.V.m. Art. 73 VZAE
sowie Art. 75 VZAE). In historischer Auslegung ergibt sich im Weiteren,
dass der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzeswortlaut im Rahmen
des Differenzbereinigungsverfahrens materiell-rechtlich angepasst wurde
(vgl. den Antrag der Kommission zu Art. 14c des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
BS 1 121] in AB 2005 S 379 f.; vgl. ferner AB 2005 S 322, 340 ff. und
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AB 2005 N 1158 ff., auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber beabsichtigte
primär die Regelung des rechtlichen Status vorläufig Aufgenommener und
damit deren verbesserte Integration. Im Speziellen wurde der uneinge-
schränkte Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie der Familiennachzug mit ei-
ner Wartefrist von drei Jahren als Neuerung gegenüber dem Entwurf des
Bundesrats hervorgehoben (vgl. insb. für die Kommission die Voten Heber-
lein, AB 2005 S 340 f., und Müller, AB 2005 N 1159; vgl. demgegenüber die
Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845, 6911]
sowie den entsprechenden Entwurf [BBl 2002 6938, 6958]). Aufgrund einer
historischen, grammatikalischen und systematischen Auslegung ist des-
halb bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
Bst. a bis c AuG die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 44 AuG analog zu
übernehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015
E. 1.1.1 und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.1; Urteil des
BVGer E-7073/2013 vom 6. Oktober 2015 E. 4.2; RUEDI ILLES, in: Caroni/
Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: SHK AuG], 2010,
Art. 85 N. 24).
Aus den Materialien geht nicht hervor, dass die Räte bewusst von völker-
rechtlichen Verpflichtungen abweichen wollten. Über die Geltung der Schu-
bert-Praxis, wonach bei einem bewussten Abweichen vom Völkerrecht das
Landesrecht Vorrang hat, braucht im vorliegenden Fall deshalb nicht ent-
schieden zu werden. Zudem ist das Zulassungskriterium des Vorhanden-
seins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozial-
hilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennach-
zugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2. m.w.H. zur
Rechtsprechung des EGMR). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG sind damit einer völkerrechtskonformen
Auslegung grundsätzlich zugänglich (vgl. zur Frage der Völkerrechtskon-
formität der vorliegend nicht streitigen dreijährigen Wartefrist das Urteil des
BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2). Die Bewilligung im
Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug liegt
mithin im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörden. Ein An-
spruch auf Erteilung besteht wie bereits ausgeführt grundsätzlich nicht (vgl.
BGE 139 I 330 E. 2 m.w.H. sowie vorn E. 1.5).
5.
5.1 Das am 20. Mai 2014 eingereichte Familiennachzugsgesuch wurde
nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist und innerhalb der vorgesehenen
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Seite 9
Fristen eingereicht (vgl. Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VZAE,
auch zum Folgenden; vgl. auch BGE 136 II 497 E. 3.4 sowie Urteil des
BGer 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3 m.w.H.). Die Beschwerdeführe-
rin beabsichtigt zudem, künftig mit ihren nachzuziehenden Kindern zu-
sammenzuwohnen. Hinsichtlich der Voraussetzung der bedarfsgerechten
Wohnung kann ihr nicht zugemutet werden, dass sie bereits zum Zeitpunkt
der Gesuchstellung über entsprechende Räumlichkeiten verfügen müsste
(vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Es
wäre ihr angesichts der vorliegenden Aktenlage grundsätzlich möglich, bei
einer allfälligen Gutheissung des Gesuchs eine angemessene Wohnung
zu finden. Die Vorinstanz lehnte das Familiennachzugsgesuch denn auch
im Wesentlichen wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführe-
rin ab. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Familiennachzug dem-
gegenüber nur bei Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorge-
abhängigkeit zu verweigern und die finanziellen Möglichkeiten aller Fami-
lienangehörigen über längere Sicht hinweg zu beurteilen.
5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann ange-
nommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss
Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein So-
zialhilfeanspruch resultiert (Urteil des BVGer E-2371/2015 vom 3. Novem-
ber 2015 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des BGer 2C_674/2013 vom
23. Januar 2014 E. 4.4). Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flücht-
lingen mit zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. BGE 139 I 330
E. 3.1 f. und Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.1, je
m.w.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], insb. mit Verweis auf Art. 23 FK, wonach
Flüchtlingen ohne ausländerrechtliche Folgen "die gleiche Fürsorge und
öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet ist). Im Hin-
blick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familien-
nachzug eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern,
wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeab-
hängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Dabei ist
von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Fami-
lienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen
unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglie-
der auf längere Sicht auszugehen. Die prospektive Einschätzung der künf-
tigen Fürsorgeabhängigkeit setzt folglich eine Gesamtbetrachtung unter
Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei
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Seite 10
die Bemühungen des Flüchtlings, sich hier zu integrieren und für seine Fa-
milie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig
zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1
m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.1 ff.
[insb. E. 4.3 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR]). Unternimmt der aner-
kannte Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen
eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu
können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss
gefasst, muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzu-
lassen. Bedingung dafür ist, dass der anerkannte Flüchtling trotz dieser
Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen un-
verschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die ent-
sprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, sich
der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich
ausgeglichen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4 m.w.H.;
vgl. auch die Urteile des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 und
2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4, m.w.H. zur Rechtsprechung
des EGMR).
5.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit sechs Jahren in der Schweiz und hat
hier ihr jüngstes Kind zur Welt gebracht. Sie hat am (…) den Lehrgang
Pflegehelferin Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) abgeschlossen und
verfügt seit dem (…) über einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu einem Be-
schäftigungsgrad von 60 Prozent (…) (vgl. SEM act. N C5). Gemäss den
Akten erzielt die Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen von
Fr. 2'009.80. Ihre Ausgaben belaufen sich insgesamt auf Fr. 3'662.20, be-
stehend aus dem Grundbedarf von Fr. 1'495.00, der medizinischen Grund-
versorgung in Höhe von Fr. 545.20, Wohnkosten in der Höhe von
Fr. 1'222.00 sowie Zulagen beziehungsweise einem Einkommensfreibe-
trag in der Höhe von Fr. 400.00. Der gemäss SKOS-Richtlinie budgetierte
Auszahlungsbetrag der Sozialhilfe mit Stand vom Mai 2015 belief sich so-
mit auf Fr. 1'652.40 (vgl. BVGer act. 5/Beilage 2 Verfügung: Sozialhilfe Mai
2015). Gestützt auf diesen Sachverhalt ist unbestritten, dass die Beschwer-
deführerin derzeit von der Sozialhilfe abhängig ist (vgl. BVGer act. 5/Bei-
lage 1 Bestätigung Sozialhilfe Unterstützung).
5.4 Nebst der aktuellen Situation ist jedoch auch die voraussichtlich künf-
tige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen: Mit dem
Familiennachzug der drei minderjährigen Kinder würde – gemäss den von
der Beschwerdeführerin nicht widerlegten beziehungsweise bestrittenen
Angaben der Vorinstanz respektive des kantonalen Migrationsamts – die
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Beschwerdeführerin aufgrund der zu erwartenden Familienzulagen bei
gleichbleibenden Anstellungsbedingungen ein geschätztes monatliches
Einkommen von Fr. 3'580.00 erzielen. Demgegenüber würden sich die
Ausgaben nach den SKOS-Richtlinien auf gut Fr. 4'197.00 belaufen (vgl.
SEM act. C4 und C5). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach
sich der Ehemann um die nachzuziehenden Kinder kümmern und sie ent-
sprechend das Arbeitspensum erhöhen könnte, vermag insofern nicht zu
überzeugen, als – wie dargelegt – die Einreise des Ehemanns nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet (siehe vorn E. 1.4). Das in
der Schweiz lebende Kind 4 besucht derzeit den Kindergarten (vgl. BVGer
act. 11 und 18). Die Beschwerdeführerin scheint äusserst bemüht, sich in
der Schweiz beruflich und sozial zu integrieren. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass im Falle des Nachzugs der drei minderjährigen Kinder im
Alter von (…), (…) und (…) Jahren bei der Beschwerdeführerin zusätzliche
Kosten anfallen würden und sie diese mit ihrem derzeitigen Lohn nicht de-
cken könnte. Zudem wäre fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin an-
gesichts der Betreuung von vier minderjährigen Kindern ihr Arbeitspensum
aufrechterhalten könnte. Es ist demzufolge auch in Zukunft von einer wei-
ter bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit beziehungsweise im Fall der Gut-
heissung des Gesuchs von deren erheblicher Erhöhung auszugehen. Er-
schwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy-
chischen Leiden den geplanten Beginn für die berufsbegleitende Ausbil-
dung für eine verkürzte Lehre zur Fachfrau Gesundheit verschieben
musste (vgl. BVGer act. 17). Auch wenn sie angesichts des Vorgebrachten
sehr bemüht ist, künftig nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein,
bleibt zu bezweifeln, ob sie mit dem Familiennachzug der drei minderjähri-
gen Kinder und den daraus resultierenden Pflichten ihr Arbeitspensum min-
destens gewährleisten und ihre Ausbildung wahrnehmen könnte. Die Be-
schwerdeführerin bestätigte sodann selbst, im Falle des Nachzugs der min-
derjährigen Kinder ohne Ehemann ihr Arbeitspensum nicht steigern zu kön-
nen (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 8). Die Tatsache, dass sie ein
Nachzugsgesuch für ihren Ehemann unterlassen hat, muss ihr zugeschrie-
ben werden. Damit ist im vorliegenden Fall von einer fortgesetzten und er-
heblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2
und 4.1 m.w.H.). Zumindest eines der kumulativen Kriterien von Art. 85
Abs. 7 AuG ist damit nicht erfüllt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine fortgesetzte und er-
hebliche Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG an
sich zu einer Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug führt. Sie hält
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demgegenüber einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8
EMRK als gegeben. Da sie als Flüchtling anerkannt worden sei und die
unveränderte Lage in Eritrea eine baldige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme ausschliesse, sei von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszuge-
hen. Die Ablehnung des Gesuchs würde einen übermässigen Eingriff in
Art. 8 EMRK bedeuten und wäre somit unzulässig. Die Vorinstanz hält
demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein faktisches
Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen
könne. Schliesslich liesse sich auch aus der Kinderrechtskonvention nichts
zu ihren Gunsten ableiten. So habe die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat freiwillig verlassen und damit die Trennung mit ihrer Familie durch ihr
eigenes Verhalten herbeigeführt. Allenfalls bestehe auch die Möglichkeit,
dass die Familieneinheit in Äthiopien gelebt werde, sei es dort für eritrei-
sche Staatsangehörige doch verhältnismässig einfach, eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erhalten.
6.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches
in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten
mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und
129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen
Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK
beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesen-
heitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich
beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8
EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwe-
senheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird be-
ziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss
(vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 ff. und
2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.4. ff. m.H.; vgl. zur Rechtspre-
chung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober
2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli
2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom
29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).
6.3 Gemäss der Definition von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Perso-
nen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
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wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Personen, denen die Flüchtlingseigen-
schaft anerkannt wird, bei denen aber Asylausschlussgründe vorliegen
(z.B. subjektive Nachfluchtgründe, d.h. die Schaffung von Fluchtgründen
durch oder nach Ausreise aus dem Heimatland), erhalten in der Schweiz
den Status der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG i.V.m. Art. 53
und 54 AsylG). Anerkannte Flüchtlinge, ob vorläufig aufgenommen oder mit
Asyl, können in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern langfristig
nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren (siehe den Bericht des
Bundesrats vom 12. Oktober 2016 "Vorläufige Aufnahme und Schutzbe-
dürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen", insb. S. 9, 18 ff. und 30 ff.
[> Publikationen & Service > Allgemeine Berichte, ab-
gerufen im Juni 2017; nachfolgend: Bericht Bundesrat]). Ihr Aufenthalt in
der Schweiz muss in den vorwiegenden Fällen zumindest faktisch als Re-
alität hingenommen werden (Bericht Bundesrat, S. 18; MARTINA
CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 289 f.). Sowohl die Tatsache, dass ein Grossteil der
vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge in der Schweiz verbleiben, als auch
die Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung hinsichtlich der Dauer des
Aufenthalts wurde bereits vom Gesetzgeber festgestellt (vgl. Voten Heber-
lein, AB 2005 S 340 f., Blocher, AB 2005 S 343 und Müller,
AB 2005 N 1159). Angesichts der zunehmenden Aufweichung des Begriffs
des faktischen Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht (vgl. Urteile
des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 und 2C_639/2012
vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2, E. 4.4 ff., insb. E. 4.5.2 e contrario m.w.H.
["on peut douter que de simples considérations financières permettent de
justifier le refus d'une demande de regroupement familial sous l'angle de
l'art. 8 § 2 CEDH, lorsqu'un des membres de la famille est titulaire d'une
admission provisoire"]; vgl. ferner BGE 143 I 437 E. 4.1, in welchem das
Bundesgericht unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführen-
den [abgewiesene Asylsuchende] eine Berufung auf Art. 8 EMRK bejahte,
BGE 141 I 49 E. 3.7 am Ende, sowie Urteil 2C_1045/2014 vom 26. Juni
2015 E 1.1.1 ff.), der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (vgl. insb. die Urteile Jeunesse § 103 ff.,
Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 2260/10]
§ 75 f., 82 und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 52701/09]
§ 54 f., 62, je m.w.H.) sowie der zitierten Analyse des Bundesrats erscheint
es angezeigt, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenomme-
nen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährigen Kindern
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ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts
erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die
Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich
um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung
der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getra-
gen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3
mit Verweis auf das Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.3.3).
Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände – insbesondere die Inkauf-
nahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem
Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz an-
gesichts der Situation im Heimatland – sind ebenfalls in die Interessenab-
wägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. hinten E. 7; vgl.
ferner ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnah-
men im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt
des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, N. 29 ff. m.w.H; PETER
UEBERSAX, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz,
in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, 2010,
S. 231 f.; MARTINA CARONI, in: SHK AuG, Vorbemerkungen zu Art. 42–52
N. 57).
6.4 Aufgrund ihrer Anerkennung als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling
sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Sta-
tus in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann im Fall der Be-
schwerdeführerin – im Sinne des soeben Erwähnten – ein faktisches Auf-
enthaltsrecht angenommen werden.
6.5 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei min-
derjährigen Kindern ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK differenziert
zu betrachten. Die beiden jüngeren Kinder leben zusammen mit ihrem Va-
ter in Äthiopien. Im Jahr 2015 besuchte die Beschwerdeführerin gemein-
sam mit ihrem jüngsten Kind ihren Ehemann sowie die beiden Kinder wäh-
rend vier Wochen (vgl. BVGer act. 8 inkl. Beilage 1). Angesichts der Aus-
führungen ist von einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwi-
schen ihr und ihren beiden in Äthiopien lebenden Kindern auszugehen. Der
älteste Sohn, mittlerweile 17-jährig, lebt gemäss Akten nach wie vor in Erit-
rea bei seiner Grossmutter mütterlicherseits (vgl. BVGer act. 1/Beschwer-
deschrift S. 4). Über eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der Mut-
ter und ihrem ältesten Kind, zu dessen leiblichen Vater die Beschwerde-
führerin keinen Kontakt hat, lassen sich den Akten keine Angaben entneh-
men. Mit Verweigerung des Familiennachzugs besteht ein Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK bezüglich der beiden jüngeren Kinder,
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nicht jedoch betreffend das älteste Kind (vgl. Urteil des BGer
2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.2 m.w.H. zur Rechtsprechung des
Bundesgerichts sowie E. 1.1.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_639/2012
vom 13. Februar 2013).
6.6 Im Weiteren erscheint es der Beschwerdeführerin und ihrem in der
Schweiz geborenen Kind "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar",
das Familienleben im Ausland, namentlich Äthiopien, zu führen (vgl. BGE
135 I 153 E. 2.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai
2015 E. 4.3.1 am Ende, auch zum Folgenden). Dementsprechend ist eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen
Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Zu prüfen bleibt,
ob der Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs bezüg-
lich der Kinder 2 und 3 gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
7.
7.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absolu-
ten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen beson-
deren Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende
oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK
liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ei-
nem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu
dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" er-
scheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die so-
wohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Um-
fang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu
dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Um-
ständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei
welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der
Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder
allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bin-
dungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher
Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler
Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kri-
minalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B.
Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonde-
rem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund
ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durf-
ten, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist
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dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhn-
licher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den
einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehöri-
gen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie
Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff.,
Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10]
§ 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008
[Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007
[Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im
Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei
auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter,
die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massge-
blich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere
Ausganglage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des
EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]
§ 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom
28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR
0.107]).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
im (…) verlassen und ist am (…) illegal in die Schweiz eingereist. Erst durch
ihre Ausreise aus Eritrea, welche angesichts des rechtskräftig negativen
Asylentscheids als freiwillig anzunehmen ist, schuf sie subjektive Nach-
fluchtgründe. Ihre drei minderjährigen Kinder liess sie bei ihrer Schwieger-
mutter in Eritrea zurück (vgl. zum Ganzen die Verfügung der Vorinstanz
vom 25. Februar 2011 [SEM act. A11/7]). Mit dieser Entscheidung musste
sie unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrer Familie in Kauf neh-
men, da sie mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennach-
zugs nicht rechnen konnte (vgl. z.B. Urteil des EGMR Konstatinov § 48 f.).
Insbesondere bei subjektiven Nachfluchtgründen – wie im vorliegenden
Fall – verstösst es nicht ohne weiteres gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Ein-
reise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. CHRISTOPH
GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.). Damit der Familiennachzug bewilligt
werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert
erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit
ernstlich absehbar erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil
des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.). Obwohl sich
die Beschwerdeführerin seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhält und
ihre Integrationsbemühungen und -erfolge als intakt zu erachten sind, ist
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angesichts ihres derzeitigen psychischen Gesundheitszustands und des-
sen Auswirkungen auf die berufliche Situation zum heutigen Zeitpunkt
(noch) von einer erhebliche Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
respektive deren Erhöhung auszugehen. Dies begründet auch unter Be-
rücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdefüh-
rerin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Fami-
liennachzugs (siehe dazu vorn E. 5.4). Die geltend gemachten privaten In-
teressen sind nachvollziehbar; es liegen jedoch keine ausserordentlichen
Umstände vor, die das öffentliche Interesse zum Urteilszeitpunkt zu über-
wiegen vermöchten. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist zu berücksichtigen,
dass die Kinder 2 und 3 mittlerweile in Obhut ihres Vaters in einem kleinen
Dorf in der Nähe von Y._______ leben (vgl. BVGer act. 1/Beschwerde-
schrift S. 4). Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind ist es – zumindest bis
zur Stabilisierung der psychischen und beruflichen Situation – zumutbar,
ihre Familie in Äthiopien zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich das Gesuch
lediglich auf die Kinder und nicht den Ehemann bezieht. Ein Teilfamilien-
nachzug würde die Familie weiter auseinanderreissen und wäre nicht im
Sinne des Kindswohls (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8). Zudem liegt, entgegen
der Ankündigung in der Beschwerde, keine schriftliche Bestätigung des
Ehemanns vor (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 6). Sofern sich je-
doch die berufliche und psychische Situation der Beschwerdeführerin sta-
bilisieren sollte und der Einbezug ihres Ehemanns in Frage käme, er-
scheint ein Familiennachzug angesichts ihrer erheblichen Integrationsbe-
mühungen und ihres Willens zur Beseitigung der Sozialhilfeabhängigkeit
nicht ausgeschlossen (siehe dazu vorn E. 5.2). Die entsprechende Prüfung
eines neuen Gesuchs nach Art. 85 Abs. 7 AuG würde der Vorinstanz oblie-
gen. Diese hätte in ihrer Interessenabwägung insbesondere die Zumutbar-
keit eines Familienlebens in Äthiopien für die Beschwerdeführerin und das
in der Schweiz geborene Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu
berücksichtigen.
7.3 Angesichts der drohenden Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall
ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Verweigerung des Familien-
nachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen sind nachvollzieh-
bar, vermöchten – zumindest bis die Beschwerdeführerin finanziell und
psychisch stabil ist – das erhebliche öffentliche Interesse jedoch nicht auf-
zuwiegen, zumal bis dahin Besuche und Kontakte zu den Kindern und dem
Ehemann in Äthiopien möglich sind. Art. 8 EMRK ist damit nicht verletzt.
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7.4 Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, die einen
absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen
könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zur FK sowie BGE 135 I 153
E. 2.2.2 m.H. zur KRK).
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs-
gesuchs betreffend die Kinder 1, 2 und 3 gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG
sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völker-
rechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die vorinstanzliche Verfügung
beachtet das Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig fest und ist angemessen (Art. 49 VwVG e contrario). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung
ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht geschuldet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Vom Rubrumwechsel wird Vormerk genommen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons X._______ (ad: […]; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: