B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2058/2019
Ur t e i l vom 6 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, Florastrasse 12, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24. März 2019
in die Schweiz ein und ersuchte selbentags um Asyl (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 9 Ziff. 5.03).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2014 in Bari ein
Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7). Das Gesuch ist gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers abgewiesen worden (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 4).
C.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 2. April 2019 wurde der Be-
schwerdeführer auch zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, 2014 mit
dem Auto von Nigeria nach Niger und anschliessend nach Libyen gereist
zu sein. Von dort sei er über das Meer nach Taranto gelangt, woraufhin er
schliesslich nach Bari verbracht worden sei (SEM-act. 9 Ziff. 5.02).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den „Eurodac“-Treffer gewährte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Über-
stellung nach Italien. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, er sei fast fünf Jahre in Italien gewesen, hätte aber keine Dokumente
erhalten und auch keine Arbeit gehabt. Er habe auf der Strasse gelebt und
bei der Caritas gegessen (zum Ganzen SEM-act. 11).
E.
Am 8. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
die Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO;
SEM-act. 12 f.). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. 14 f.).
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 23. April 2019 (der Rechtsvertretung eröffnet am
25. April 2019 [SEM-act. 18]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien,
welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zu-
ständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung
nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 17).
G.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. April 2019 durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Prozessführung und die Beigabe seiner Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1).
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Am 2. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer, die An-
gelegenheit sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Er führt aus, dass sich die Situation von Migran-
tinnen und Migranten in Italien seit der Einführung des „Salvini-Dekrets“
entschieden verschlechtert habe. Unter anderem würde der Beschwerde-
führer keinen Zugang zu staatlichen Basisleistungen wie etwa dem kosten-
losen Gesundheitssystem mehr haben, womit er faktisch von der medizini-
schen Grundversorgung ausgeschlossen wäre (BVGer-act. 1 S. 4 f.).
3.2 Mit dem Rückweisungsantrag zwecks Abklärung des Sachverhalts
macht der Beschwerdeführer implizit geltend, der Sachverhalt sei in Anbe-
tracht der neuesten Entwicklungen in Italien seit Erlass des „Salvini-
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Dekrets“ nicht vollständig aufgenommen und gewürdigt worden, womit er
implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) rügt. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei
anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie alle erhebli-
chen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2019 anlässlich der Per-
sonalienaufnahme zu seiner persönlichen Situation befragt (SEM-act. 9).
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung
wurde ihm zudem das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung
nach Italien gewährt, wobei er sich insbesondere zu seiner gesundheitli-
chen Verfassung und zu den allfälligen Gründen, die gegen eine Rückkehr
nach Italien sprechen, äussern konnte (SEM-act. 11). Der Beschwerdefüh-
rer merkte dabei an, er wolle aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedin-
gungen als Arbeitsloser ohne Unterkunft nicht nach Italien zurück. Die Vo-
rinstanz hat dem Beschwerdeführer entsprechend in genügender Weise
Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und die Gründe für seine Vorbehalte
gegen eine Rücküberführung nach Italien darzulegen. In Würdigung dieser
Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zum Schluss gekom-
men, der Beschwerdeführer werde in Italien keinen gravierenden Men-
schrenrechtsverletzungen ausgesetzt. Wie nachfolgend in E. 5 und 6 auf-
gezeigt wird, hält Italien sich an seine einschlägigen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Verbot. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt, weshalb nachfolgend
auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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Seite 6
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 18. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-
act. 7 f.). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 8. Ap-
ril 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 12 f.). Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 14 f.). Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Italien mehrere Jahre auf
der Strasse gelebt. Seit der Einführung des „Salvini-Dekrets“ könne er sich
nicht mehr im Einwohnerregister registrieren lassen und habe dadurch kei-
nen Zugang zu staatlichen Basisleistungen, womit er faktisch von der me-
dizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sei. Ab sofort würden zu-
dem nur noch unbegleitete Minderjährige und jene, die sich für internatio-
nalen Schutz qualifizieren, in von italienischen Kommunen verwalteten
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Seite 7
Empfangseinrichtungen aufgenommen. Alle anderen würden in Einrichtun-
gen untergebracht, in denen der Zugang zu Sozial- und Grundleistungen
ungeklärt sei. Durch die weitestgehende Abschaffung des Status des hu-
manitären Schutzes werde er in die Illegalität gedrängt. Zusammenfassend
sei davon auszugehen, dass die ihn erwartende Situation – Ausschluss
von der medizinischen Grundversorgung und fragwürdige Unterbringungs-
standards – gegen die Aufnahmerichtlinie und EMRK verstosse und ihn in
eine existentielle Notlage bringen würde (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1
S. 2 ff.).
5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.4 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil
E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung
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Seite 8
von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen „Tarak-
hel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof
hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Un-
terkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situa-
tion in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der
allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb
nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich
Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR
stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Fami-
lien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle
Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise
erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherun-
gen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil
publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als junger,
alleinstehender und gemäss eigenen Angaben gesunder Mann (SEM-
act. 11) gehört der Beschwerdeführer nicht zu den besonders schutzbe-
dürftigen Personen im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Für andere Vul-
nerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der itali-
enischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundes-
verwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die in der Be-
schwerde gemachten Ausführungen zum „Salvini-Dekret“ und die diesbe-
züglich noch nicht umgesetzten Zukunftspläne der italienischen Regierung,
deren Folgen auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden derzeit noch
nicht abgeschätzt werden können, sind zurzeit nicht geeignet, an der kon-
stanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer
E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019
S. 5 f.; F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4; siehe ferner E-7367/2018
vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5).
5.5 Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, gesund zu sein
(SEM-act. 11), womit er aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf.
Es liegen nach dem in der vorangehenden Erwägung Dargelegten auch
keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei allfällig auf-
tretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde. Demnach besteht derzeit kein Anlass von der
Begründetheit der Befürchtungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien
von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sei, auszuge-
hen.
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Seite 9
5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach eine
Rückführung aufgrund der unter dem „Salvini-Dekret“ veränderten Aufnah-
mebedingungen gegen die Aufnahmerichtlinie und die EMRK verstossen
würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das
Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine
Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht beweisen können, dass die ihn bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht
seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. vorn E. 5.4). Es liegen
schliesslich auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines
Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem
F-2058/2019
Seite 10
Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein defi-
nitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimat-
land nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstel-
len. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat („one chance only“) dient im Gegenteil der Vermeidung von
multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes „asylum
shopping“; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstel-
lung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
6.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme darlegen können, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbeson-
dere die medizinische Grundversorgung – vorenthalten (vorn E. 5.4). Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Italien bleibt der für die Behand-
lung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat ge-
mäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23,
24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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Seite 11
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: