B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2081/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion (KD),
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
F-2081/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1955, Schweizer Bürger) lebt seit Oktober
1996 im Ausland (zuerst in Singapur, seit Februar 2000 auf den Philippi-
nen). In Singapur war er Angestellter einer Schweizer Firma. Auf den Phi-
lippinen war er anfänglich selbständig erwerbstätig. Er besitzt in
B._______, C._______, unter dem Namen der Firma seines Freundes
Land und hat ein Restaurant mit Bar gebaut (mit dem Kapital aus seiner
Pensionskasse). Das Geschäft seines Freundes, an dem er sich beteiligte,
bestand aus zwei kleinen Pensionen. Allerdings kam der Tourismus 2001
zum Stillstand. Hinzu kam, dass sein Partner Teile des Geldes, das der
Beschwerdeführer ins Unternehmen gesteckt hatte, abzog und davon
lebte. Im März 2008 versuchte er, seinen Grundbesitz an einen Franzosen,
der mit einer Philippinin verheiratet ist, zu verkaufen. Dieser konnte jedoch
den Kaufpreis nicht bezahlen und stellte die ab Januar 2009 geleisteten,
monatlichen Teilzahlungen nach einem halben Jahr wieder ein. Im Februar
2009 heiratete der Beschwerdeführer eine philippinische Staatsangehö-
rige, die er im Dezember 2003 kennengelernt hatte. Sie habe ihn im Juli
2013 aufgrund seines Gesundheitszustandes (leichter Schlaganfall im April
2012 und Herzinfarkt im Januar 2013) verlassen und weil sie gesehen
habe, dass seine Ersparnisse langsam aber sicher zu Ende gehen würden.
Im Oktober 2014 beantragte er eine IV-Rente.
B.
Am 16. Dezember 2015 (ergänzt durch mehrere Beiblätter, erstellt vom
27. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016) reichte der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Gesuch ein um wiederkeh-
rende Unterstützungsleistungen von PHP 44‘360.- (damals CHF 930.-) im
Monat, bis er seine IV-Rente erhalten werde. Mit Verfügung vom 8. Februar
2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers insofern
gut, als dass ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April
2016 eine Unterstützung von monatlich PHP 33‘010.- gemäss Bundesge-
setz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. Sep-
tember 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) zugesprochen
wurde. Diese Unterstützung wurde mit der Auflage verbunden, in ein güns-
tigeres Logis umzuziehen (der Beschwerdeführer bezahlt für ein Haus ei-
nen Mietzins von PHP 15‘000.- monatlich), weil Studios bereits ab PHP
7‘000.- pro Monat zu mieten seien.
F-2081/2016
Seite 3
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2016 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die teilweise Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht insbesondere, die Auf-
lage zu überdenken bzw. Auflagen zu machen, die realistisch und seiner
Situation angepasst seien. So sei ein Studio für PHP 7‘000.- realistisch für
einen gesunden Einwanderer, der lediglich einen Koffer mit Kleidern habe.
Seine Situation sei aber eine ganz andere. Als ihn seine Firma 1996 nach
Singapur geschickt habe, habe er den gesamten Haushalt einer 4 ½-Zim-
merwohung mitgenommen. Auch habe er fünf Hunde, von denen er sich
unmöglich trennen könne. Ferner sei er Hirnpatient (Schlaganfälle), Epi-
leptiker (Verdacht auf Demenz) und somit chronisch krank. Er leide an den
Nebenwirkungen der Medikamente, hauptsächlich Schlaflosigkeit. Oft
schlafe er nur tagsüber und könne somit nicht an einem Ort wohnen, wo
es hektisch zugehe. Zudem könne er weder den Umzug in eine andere
Wohnung noch das Mietzinsdepot bezahlen. Schliesslich beanstandet der
Beschwerdeführer auch noch einige weitere Budgetpositionen (u.a. Höhe
des Haushaltsgelds, Internetkosten).
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 unter
Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die gegen-
über seinem Gesuch abweichenden Budgetpositionen auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Mai 2016 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar
2017 wiederkehrende Unterstützungsleistungen von PHP 27‘610.- im Mo-
nat (gegenüber der angefochtenen Verfügung wurden ein reduzierter Miet-
zins von PHP 10‘000.- und tiefere Verkehrsauslagen zugesprochen). Diese
Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
F.
In einer E-Mail vom 7. Juni 2016 bestätigte der Beschwerdeführer den Er-
halt der Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er lediglich ausführte, in
einigen Punkten missverstanden worden zu sein und dass aus dem Arzt-
zeugnis vom 9. März 2016 nur die halbe Wahrheit hervorgehe.
F-2081/2016
Seite 4
G.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. E-Mail vom 5. Juni 2016) wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen der
KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
F-2081/2016
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die
Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen ge-
währt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über Schweizer Personen
und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerver-
ordnung, V-ASG; 195.11]). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat
eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Ein-
nahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermö-
gensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-
ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten
Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich
dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren
Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbst-
ständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger fami-
liärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht
zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechen-
den Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären
(Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den Richtlinien der KD
zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig ab
1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert (vgl. -
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für
Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtli-
nien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann
F-2081/2016
Seite 6
dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden,
wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten
übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher eine solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Per-
son ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 19 Abs.
1 Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Be-
rechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die all-
gemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfeh-
lungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die
Richtlinien der KD).
4.
4.1 Dass der Beschwerdeführer bedürftig ist bzw. für den für das vorlie-
gende Verfahren massgebenden Zeitraum (1. Februar 2016 bis 30. April
2016) bedürftig war, ist unbestritten. Zu prüfen bleiben somit die vom Ge-
such des Beschwerdeführers abweichenden Budgetpositionen – soweit
von ihm beanstandet – sowie die Rechtmässigkeit der Auflage (Umzug in
ein kostengünstigeres Logis bis Ende April 2016).
4.2 Das Haushaltsgeld (Grundbetrag) wird anhand von Art. 23 Abs. 1 V-
ASG i.V.m. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien berechnet und deckt nur einen Teil
jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konfe-
renz für Soziallhilfe) von der in der Schweiz erbrachten Sozialhilfe abge-
deckt würden. Dieser Betrag (CHF 565.-) wird jeweils auf die länderspezi-
fische Kaufkraft umgerechnet. Abgestützt auf die Indices der OECD, UBS
und weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimum-
löhne, beträgt das Haushaltsgeld 2016 für die Philippinen – wie von der
Vorinstanz im Budget berücksichtigt – PHP 8‘500.- für eine Person pro Mo-
nat. Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
In Frage gestellt wird von ihm die davon berechneten 10% für Taschengeld
(Ziff. 2.2.2 der Richtlinien), sowie für Radio-, TV-Telefon- und Internetge-
bühren (Ziff. 2.2.4 der Richtlinien). Seiner Ansicht nach mache diese 10%-
Regel keinen Sinn, da die Verhältnisse in der Schweiz anders seien. Indem
jedoch das Taschengeld prozentual zum länderabhängigen Haushaltsgeld
berechnet wird, werden die Verhältnisse – entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers – in den einzelnen Ländern berücksichtigt. Insofern hat
F-2081/2016
Seite 7
die Vorinstanz den konkreten Begebenheiten angemessen Rechnung ge-
tragen. Dies gilt ebenfalls für die Internetgebühren, auch wenn der Be-
schwerdeführer für das Abonnement PHP 1‘500.- im Monat bezahlt. Zwar
sind im Budget grundsätzlich die effektiven Ausgaben zu berücksichtigen,
diese dürfen aber 10% des Haushaltsgeldes nicht übersteigen. Aus diesem
Grund wurden im Budget PHP 850.- als Ausgaben für Radio, TV, Telefon
und Internet berechnet, was unter Beachtung von Ziff. 2.2.4 der Richtlinien
nicht zu beanstanden ist.
4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge für Versiche-
rungen bzw. für das Auto (vgl. das von ihm am 6. Januar 2016 erstellte
Budget) wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht anerkannt. Einerseits
sind die Versicherungsprämien von PHP 250.- nicht belegt (vgl. Art. 21 Abs.
1 Bst. b V-ASG i.V.m. Ziff. 2.3.4 der Richtlinien). Andererseits werden in der
Regel nur die Kosten für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln be-
glichen (vgl. Ziff. 2.3.6 der Richtlinien sowie Urteil des BVGer C-5363/2009
vom 2. März 2010 E. 6.4 m.H.), weshalb dem Beschwerdeführer auch
keine Entschädigung für die Reparatur seines Autos zusteht. Was den von
ihm in seinem Budget aufgeführten Betrag von PHP 2‘750.- für Medizin
anbelangt, so werden entsprechende Ausgaben separat nach Übermittlung
der entsprechenden Belege vergütet (vgl. Ziff. 3.2.3 der Richtlinien), worauf
er in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hingewiesen wurde. Was
ferner die Einwände des Beschwerdeführers gegen den ihm von der
Vorinstanz zugesprochenen Betrag von PHP 4‘500.- für Elektrizität und
Gas betrifft, ist nicht klar, was er damit bezwecken will, zumal die effektiven
Kosten für Strom gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. seine per E-Mail
an die Schweizerische Botschaft übermittelten Ausführungen vom 5. Juni
2016) unter diesem Betrag liegen.
4.4 Der hauptsächliche Anfechtungsgrund seitens des Beschwerdeführers
betrifft die ihm in der vorinstanzlichen Verfügung gemachte Auflage, in ein
preisgünstigeres Logis umzuziehen.
4.4.1 Gemäss Art. 28 ASG kann die Sozialhilfe mit Bedingungen und Auf-
lagen verbunden werden, wobei die Auflage verhältnismässig sein muss
und nicht sachfremd sein darf (Ziff. 8.3.4 der Richtlinien). Insbesondere die
Auflage, in eine preisgünstigere Wohnung umzuziehen, gilt mit Sicherheit
nicht als sachfremd. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit bzw. der
Zumutbarkeit ist u.a. die Gesundheit der betroffenen Person zu berücksich-
tigen (vgl. Entscheid VB.2013.00044 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Februar 2013 E. 2.5). Im Sinne der Eigenverantwortung
F-2081/2016
Seite 8
bzw. Selbsthilfe ist die hilfesuchende Person allgemein verpflichtet, alles
Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzu-
wenden oder zu beheben (Art. 24 ASG und Ziff. 1.2 der Richtlinien sowie
Kapitel A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozi-
alhilfe der SKOS vom April 2005, rated/content_uploads/2017_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf >, abgeru-
fen im April 2018).
4.4.2 Der Beschwerdeführer wohnt in einem Haus mit einem Mietzins von
PHP 15‘000.-. Allerdings sind günstigere Logis bereits ab einem Betrag von
PHP 7‘000.- erhältlich, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er selbst
habe sogar ein Haus mit einem Mietzins von PHP 2‘500.- gesehen, aller-
dings nur mit drei Zimmern (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in sei-
ner E-Mail vom 5. Juni 2016). Er bestreitet jedoch die Auflage, weil „sein
Haushalt“ nicht in eine kleinere Wohnung passe und er seine fünf Hunde
nicht mitnehmen könne. Ausserdem brauche er wegen seiner Gesundheit
eine ruhige Wohnung.
4.4.3 Wie schon von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest-
gehalten, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Hausrat zu ver-
kleinern, damit die Möbel in einem kleineren Haus bzw. einer kleineren
Wohnung Platz haben. Zusätzlich könnte er durch den Verkauf eines Teils
seines Hausrates die Unterstützungskosten reduzieren. Je nach Grösse
und Gestaltung der günstigeren Wohnung müsste er die Anzahl Hunde re-
duzieren bzw. andere Tierhaltungsmöglichkeiten in Betracht ziehen, was
ihm ebenfalls zuzumuten ist. Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, dem
Beschwerdeführer ein teures Haus zu finanzieren, nur weil er Platz für
mehrere Haustiere benötigt. Was die fehlenden finanziellen Mittel für den
Umzug und das Mietzinsdepot betrifft, so werden diese grundsätzlich von
der Sozialhilfe übernommen. In Bezug auf die Umzugskosten gilt dies je-
doch nur für den notwendigen Hausrat. Darüber kann aber erst bei Vorlie-
gen eines entsprechenden Gesuchs befunden werden. Schliesslich spricht
auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen den
Umzug in eine preisgünstigere Wohnung. Aus dem bei den Akten liegen-
den Arztzeugnis vom 9. März 2016 kann nämlich nicht entnommen werden,
dass er einer besonders ruhigen Umgebung bedarf. Selbst wenn – wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht – aus diesem Arztzeugnis nur die halbe
Wahrheit hervorgeht, steht es ihm im Übrigen frei, in eine günstigere Woh-
nung in einer relativ ruhigen Umgebung umzuziehen.
F-2081/2016
Seite 9
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Budget als
Grundlage für die angefochtene Verfügung (wiederkehrende Unterstüt-
zungsleistungen von PHP 33‘010.- im Monat) in rechtskonformer Weise
erstellt hat und die damit verbundene Auflage (Umzug in ein kostengünsti-
geres Logis bis Ende April 2016) sachgerecht und verhältnismässig war.
5.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
F-2081/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Manila)
– die Schweizerische Botschaft in Manila mit der Bitte, das Original des
Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die
Empfangsbestätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht
zu senden
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
F-2081/2016
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: