B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2081/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, geboren am ________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge am 11. März 2018
illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 15. März 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern summarisch zu seiner Person sowie
zu seinem Reiseweg befragte (BzP),
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer am 28. Februar 2018 bereits in den Niederlanden ein Asylgesuch ge-
stellt hatte,
dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er sei von den nieder-
ländischen Behörden weggewiesen worden und habe eine zweijährige Ein-
reisesperre bekommen,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 19. März 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mittgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am
29. März 2018 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am 6. April 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2018 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben sowie das
SEM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen und auf die Erhebung von Verfah-
renskosten sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verord-
nung zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die
während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen
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Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-
VO wieder aufzunehmen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Februar 2018 in den Nieder-
landen ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, er sei von den nie-
derländischen Behörden weggewiesen worden und habe eine zweijährige
Einreisesperre bekommen,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 19. März 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
29. März 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlanden somit gegeben ist,
auch falls - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - das Asylgesuch in
der Zwischenzeit bereits abgewiesen sein sollte (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter
anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen
Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,
weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher
oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grund-
rechtscharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemi-
sche Schwachstellen im oben dargestellten Sinne auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung in die Niederlanden Gefahr
laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass den
Akten jedoch nichts zu entnehmen ist, was dafür spräche, die Niederlande
würden im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)