B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2090/2018
Ur t e i l vom 5 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Töchter,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch lic.iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. März 2018
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben suchten die Beschwerdeführerinnen am 22. Ja-
nuar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Be-
schwerdeführerinnen am 10. Januar 2018 in Italien illegal in den Schen-
gen-Raum eingereist und daktyloskopiert worden waren.
B.
Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2018 wurde der Mutter (nachfol-
gend Beschwerdeführerin 1) und der älteren Tochter (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 2) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt.
Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Italien grundsätzlich für die Be-
handlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]).
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Be-
fragten nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin 1 gab unter anderem an,
sie sei mit ihren zwei Töchtern in der Schweiz, um bei ihrer bereits hier
lebenden volljährigen Tochter verbleiben zu können. Letztere sei (…) und
sie seien wegen deren Aktivitäten von (…) Gruppierungen mehrfach be-
droht worden. Die Beschwerdeführerin 2 leide psychisch stark unter dem
Erlebten. Sie selber würde an Migräne, Nackenbeschwerden und Schmer-
zen an der Wirbelsäule leiden. Die Beschwerdeführerin 2 hielt ihrerseits
fest, dass sie in Italien niemanden kennen würden. Sie wolle bei ihrer
Schwester in der Schweiz bleiben. Ihren Gesundheitszustand bezeichnete
die Beschwerdeführerin 2 als gut.
C.
Am 26. Januar 2018 und am 15. März 2018 ersuchte das SEM die italieni-
schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 27. März 2018 ent-
sprochen.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
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Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 10. April 2018 beantragten die Beschwerdeführerin-
nen dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 27. März 2018
aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie reichten zwei Arztbe-
richte von prac. med. D._______, beide datiert vom 10. April 2018, betref-
fend die Beschwerdeführerin 1 sowie die in der Schweiz lebende Tochter
zu den Akten.
F.
Die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführerin 1 reichte mit
Eingabe vom 11. April 2018 ein Unterstützungsschreiben zugunsten der
Beschwerdeführerinnen ein.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2018 setzte der Instruk-
tionsrichter die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien aus.
H.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 24. April 2018 an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 erteilte der Instruktionsrichter der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
J.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten in ihrer Replik vom 15. Mai 2018 um
Gutheissung ihrer Beschwerde und reichten betreffend die Beschwerde-
führerin 1 eine Stellungnahme von prac. med. D._______ vom 15. Mai
2018 sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ der F._______
vom 9. Mai 2018 ein. Im Weiteren legten sie einen Arztbericht vom 7. Mai
2018 von prac. med. D._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2, ein
Schreiben der Beschwerdeführerin 1 sowie ein Unterstützungsschreiben
(…) bei (vgl. BVGer act. 8/nicht nummerierte Beilagen).
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K.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen ein
weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 30. Mai 2018 be-
treffend die Beschwerdeführerin 1 ein (vgl. BVGer act. 9). Ein weiteres Arzt-
zeugnis der gleichen Ärztin vom 13. Juni 2018 ging zusammen mit dem
Empfehlungsschreiben einer Privatperson am 25. Juni 2018 ein (vgl.
BVGer act. 11).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Derjenige Mitgliedstaat, in welchem die antragstellende Person die
Land-, See- oder Luftgrenze illegal überschritten hat, ist für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz einer Person aus einem Drittstaat zu-
ständig. Diese Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illega-
len Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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3.5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 10. Januar 2018 durch die itali-
enischen Behörden daktyloskopiert worden sind. Die Beschwerdeführerin-
nen hatten gemäss eigenen Angaben zuvor in Italien den Schengen-Raum
illegal betreten. Der Aufenthalt in Italien sowie die grundsätzliche Zustän-
digkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführerinnen denn
auch nicht bestritten. Die italienischen Behörden hiessen das Übernahme-
ersuchen des SEM vom 26. Januar respektive 15. März 2018 am 27. März
2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut und garantieren die Un-
terbringung der Beschwerdeführerinnen als Familie („nucleo familiare“) in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015. Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist
somit gegeben.
Indessen machen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuständigkeit
der Schweiz unter Verweis auf die von prac. med. D._______ ausgestellten
Arztberichte geltend, sie seien auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz
lebenden, ältesten Tochter beziehungsweise Schwester angewiesen. Sie
berufen sich damit auf die Zuständigkeitsklausel von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO.
3.6. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist die Schweiz zuständig für die
Durchführung des Asylverfahrens, wenn der Beschwerdeführer auf die Un-
terstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist, welcher sich recht-
mässig in der Schweiz aufhält. Es handelt sich dabei nicht um ein soge-
nanntes Selbsteintrittsrecht (vgl. dazu Art. 17 Dublin-III-VO), welches ein
Ermessen zur Ausübung einräumt, sondern um eine Aufzählung der we-
sentlichsten Lebenssachverhalte, die eine Person in einer solchen Weise
verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten
Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum
der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände
mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur
noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt.
Die fehlende Erklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO kann sich bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und ge-
meinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat im
Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmiss-
brauch darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2017
E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil BVGer D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6
m.w.H., auch zum Folgenden).
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Seite 7
3.7. Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden. Bei deren Fehlen müssen die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
3.8. Die vorliegend relevante Voraussetzung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO ist das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden
Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter an-
derem eines Elternteil oder Geschwister), die sich rechtmässig in einem
Mitgliedstaat aufhalten. Dabei muss die familiäre Bindung bereits im Her-
kunftsland bestanden haben und das Familienmitglied in der Lage sein, die
abhängige Person zu unterstützen. Zudem müssen die betroffenen Perso-
nen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
3.9. Bei den Beschwerdeführerinnen und ihrer in der Schweiz lebenden
Schwester beziehungsweise Tochter handelt es sich um eine Geschwister-
respektive Mutter-Tochter-Beziehung. Diese familiären Bindungen sind
ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
fasst und haben zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der
Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ferner haben
die Betroffenen den Wunsch, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rinnen in der Schweiz geprüft werde, schriftlich kundgetan. Die volljährige
Tochter beziehungsweise Schwester hält sich überdies als anerkannter
Flüchtling rechtmässig in der Schweiz auf.
3.10. Aufgrund ihrer Situation als Flüchtlinge kann der Wunsch der allein-
erziehenden Beschwerdeführerin 1 sowie der beiden minderjährigen Be-
schwerdeführerinnen im Alter von (…) und (…) Jahren, in der Nähe ihrer
Schwester beziehungsweise Tochter leben und sich (gegenseitig) unter-
stützen zu wollen, nachvollzogen werden. Dieser Umstand allein begrün-
det jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
Urteil des BVGer D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 E. 8.2). Ebenso kann we-
der aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Analphabetin ist,
noch aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 2 auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO geschlossen werden. Gemäss den eingereichten Arztberich-
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Seite 8
ten ist die mögliche Trennung von ihrer Schwester beziehungsweise Toch-
ter gewiss ein Faktor, welcher die psychischen Leiden der Beschwerdefüh-
rerinnen verstärkt (vgl. den Arztbericht bzw. die Stellungnahme von prac.
med. D.________ betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 10. April 2018
[BVGer act. 1/Beilagen] und 15. Mai 2018 [BVGer act. 8 Beilagen] sowie
betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 7. Mai 2018 [BVGer act. 8/Beila-
gen]). Die Ausführungen in den eingereichten Arztberichten, die beschwer-
deweise Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sowie die Ausführungen
der in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise Schwester lassen
indessen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerinnen zur Be-
wältigung ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Alltags notwendiger-
weise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre
volljährige Tochter beziehungsweise Schwester angewiesen wären (vgl.
dazu Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 5.7;
D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 E. 8.2). Letztere leidet gemäss dem einge-
reichten Arztbericht vom 10. April 2018 ihrerseits an schweren psychischen
Störungen und wird langfristig auf eine psychiatrische und medikamentöse
Behandlung angewiesen sein (vgl. BVGer act. 1/Beilage „Vertraulich-Arzt-
bericht“). Daraus sowie aus den anderen eingereichten Unterlagen resul-
tiert insgesamt kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-
VO.
3.11. Festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Bezie-
hung zu ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Schwester beziehungs-
weise Tochter ebenfalls keine Rechtsansprüche aus Art. 9 bzw. 10 i.V.m.
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ableiten können. Volljährige Kinder und Ge-
schwister sind keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO, weshalb es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzun-
gen für die Anwendung der erwähnten Bestimmungen fehlt (vgl. Urteil
BVGer E-1597/2016 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 m.w.H.).
3.12. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit auch vor dem Hin-
tergrund von Art. 9, 10 und 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
4.
4.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist
entsprechend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,
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das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ita-
lien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
4.2. Ferner ist die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre. Eine Pflicht, das Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO) auszuüben, kann sich aus dem Völkerrecht ergeben. Im Landes-
recht wird dieses Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Diese
Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des über-
geordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. Urteil BVGer
E-1492/2017 vom 1. Februar 2018 E. 7 m.w.H., auch zum Folgenden).
5.
5.1. Zunächst gilt es im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu klären, ob bei einer
Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen
Töchter nach Italien die Familieneinheit gewahrt würde und eine kindsge-
rechte Unterbringung vorhanden wäre.
5.2. Die Beschwerdeführerinnen erachten die in Italien zu erwartenden Be-
dingungen bezüglich ihrer Lebensbedingungen als prekär. Sie machen im
Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund der allgemeinen Ausgangslage
für Asylsuchende in Italien angesichts der dort herrschenden besorgniser-
regenden Aufnahmebedingungen sich selbst überlassen wären.
Demgegenüber hält die Vorinstanz insgesamt fest, aufgrund der individu-
ellen Zusicherung Italiens sowie der zu erwartenden Infrastrukturen im
Falle der Rückkehr der Betroffenen nach Italien sei keine Verletzung völ-
kerrechtlicher Verpflichtungen zu erwarten.
5.3. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
F-2090/2018
Seite 10
(EGMR) hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine sys-
temischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige
Lage sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Bel-
gien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarkhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und 120).
5.4. Im Urteil BVGE 2015/4 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehal-
ten, asylsuchende Personen seien besonders benachteiligt und verletzlich
und bedürften eines speziellen Schutzes, der umso wichtiger werde, wenn
Kinder betroffen seien, angesichts deren speziellen Bedürfnisse und ihrer
besonderen Verletzlichkeit. Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktu-
ellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine ge-
wisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adä-
quate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Be-
hörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindge-
rechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf das Urteil Tarakhel des
EGMR). Die einzuholenden individuellen Garantien einer kindergerechten
und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen nicht
eine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern seien Voraussetzung für
die völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Dem-
zufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkreti-
sierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Alters-
angaben – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine
dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Fami-
lie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). Sodann setzte sich das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 7. Ap-
ril 2016 ausführlich mit den Anforderungen an die Zusicherung der italieni-
schen Behörden sowie den Projekten zur Aufnahme und Integration von
Flüchtlingen auseinander („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e
Rifugiati“ [SPRAR]; vgl. BVGE 2016/2 E. 5 m.w.H.).
5.5. Vorliegend haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin-
nen mit Garantieerklärung vom 27. März 2018 unter expliziter Namensnen-
nung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren fa-
miliengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015
ausdrücklich zugesichert. Dementsprechend ist mit Hinweis auf die er-
wähnte Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der
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Seite 11
italienischen Behörden für die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung
der Familieneinheit auszugehen.
Eine alleinerziehende Mutter und zwei Kinder sind gemäss der oben zitier-
ten Rechtsprechung eindeutig als vulnerable Personen zu erachten, wes-
halb sie auf besonderen Schutz angewiesen sind. Hinsichtlich dem Vor-
bringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sie in Italien stark gefährdet
seien und in eine prekäre Lage, wie beispielsweise Obdachlosigkeit, gera-
ten könnten, ist auf die in ihrem Fall konkret erteilte Garantieerklärung der
italienischen Behörden vom 27. März 2018 zu verweisen. Es liegen keine
Indizien vor, die darauf hindeuten würden, dass den Beschwerdeführerin-
nen nach Ankunft in Italien die Unterbringung in einem der vor Ort zur Ver-
fügung stehenden SPRAR-Projekte verwehrt würde (vgl. BVGE 2016/2,
insb. E. 5.3). Überdies haben die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich einer
Verletzung von Art. 3 EMRK kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6.
6.1. In einem weiteren Schritt gilt es unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK
abzuklären, ob die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerinnen einer Überstellung nach Italien entgegenstehen.
6.2. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihren Eingaben auf Beschwer-
deebene unter Verweis auf die entsprechenden Arztberichte im Wesentli-
chen geltend, dass eine Überstellung nach Italien das gesundheitliche Lei-
den namentlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verstärken würde.
Ebenso würde ihnen die für eine Genesung notwendige Behandlung in Ita-
lien nicht in angemessener Weise zur Verfügung stehen. Als alleinerzie-
hende, analphabetische Frau auf der Flucht habe die Beschwerdeführe-
rin 1 in Italien nicht denselben Zugang zum Gesundheitssystem wie euro-
päische Staatsbürger. Im Weiteren könne es auch der Beschwerdeführe-
rin 2, die (…) traumatisiert sei, nicht zugemutet werden, für ihre Mutter und
ihre jüngere Schwester zu sorgen.
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Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass die dargetanen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 einer Über-
stellung nach Italien nicht entgegenstehen würden und die Beschwerde-
führerinnen in Italien Zugang zu ausreichend medizinischer Versorgung
hätten. Zudem werde die Mutter von (Beschwerdeführerin 2) unterstützt.
6.3. Gemäss Urteil C-578/16 vom 16. Februar 2017 des Europäischen Ge-
richtshofs (EuGH) kann ein physisches oder psychisches Leiden unter
Art. 3 EMRK fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwor-
tende Behandlung – wie beispielsweise einer Ausweisung – verschlimmert
wird oder zu werden droht, sofern das Leiden das nach diesem Artikel er-
forderliche Mindestmass der Schwere erreicht (vgl. ebenda § 68). Dabei
wird auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil Paposhvili vs.
Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, No. 41738/10,
§ 183 ff.) verwiesen, wonach eine Abschiebung nicht nur unzulässig ist,
wenn der Tod der von Abschiebung betroffenen ausländischen Personen
unmittelbar bevorsteht. Vielmehr gibt es auch besondere Ausnahmefälle
(„autres cas très exceptionnels“), die einer Abschiebung entgegenstehen
können. Dabei muss der Betroffene darlegen können, dem realen Risiko
einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, da eine angemessene Behand-
lung im Zielstaat fehlt. Zudem muss dies zu einem intensiven Leiden oder
einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen.
6.4. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 10. April und 7. Mai
2018 leiden die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 an
(psychischen Beeinträchtigungen). Für beide Beschwerdeführerinnen wird
in den Berichten eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung als erforderlich erachtet, wobei im Falle der Beschwerdefüh-
rerin 1 zusätzlich eine medikamentöse Behandlung indiziert sei (vgl. BVGer
act. 1 und 8 mit den jeweiligen Beilagen). Aus den Akten geht ebenfalls
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 seit dem 9. Mai 2018 wegen
„Krankheit/Unfall“ in Behandlung der F._____ befindet und bis zum 30. Juni
2018 nicht arbeitsfähig ist (vgl. BVGer act. 9/Beilage „Aerztliches Zeugnis“
vom 30. Mai 2018, act. 8/Beilage „Aerztliches Zeugnis“ vom 9. Mai 2018
sowie act. 11/Beilage „Aerztliches Zeugnis“ vom 13. Juni 2018).
Ohne die tragischen Erlebnisse und die äusserst schwierigen Umstände
der Beschwerdeführinnen angesichts ihrer Flucht aus dem Heimatstaat
und der Trennung ihrer volljährigen Familienangehörigen zu verkennen,
geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten nicht hervor, dass die di-
agnostizierten Leiden von einer derartigen Schwere sind, welche ein reales
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Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden (vgl. EuGH
C-578/16, a.a.O., § 37, sowie BVGE 2011/9 E. 7). Die Beschwerdeführe-
rinnen konnten insgesamt nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien
oder eine Überstellung ihre Gesundheit im oben genannten Sinn ernsthaft
gefährdet und die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ausnahmsweise errei-
chen würde.
6.5. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
6.6. Die Beschwerdeführerinnen haben ferner keine konkreten Hinweise
für die Annahme erbracht, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten.
Ohne die Schwierigkeit der Situation der Beschwerdeführerinnen ange-
sichts des Erlebten und des Analphabetismus der Mutter zu verkennen,
wäre es der Mutter und der (Beschwerdeführerin 2) grundsätzlich zumut-
bar, ihre Rechte bei den italienischen Behörden und insbesondere die
ihnen zustehenden medizinische Behandlung einzufordern. Bei einer all-
fälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich dementspre-
chend nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.7. Zu berücksichtigen bleibt ferner, dass die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medi-
zinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die italie-
nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Es obliegt dementsprechend dem SEM, den gesundheitlichen Problemen
der Beschwerdeführerinnen bei der Organisation der konkreten Überstel-
lungsmodalitäten Rechnung zu tragen.
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6.8. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den
Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Demnach vermag der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerinnen auch unter Berücksichtigung der Einweisung der Beschwerde-
führerin 1 in eine psychiatrische Klinik eine Unzulässigkeit der Überstellung
nach Italien im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfer-
tigen.
7.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Überstellung und Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen nach Italien zwecks Durchführung des Asyl-
verfahrens völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entgegensteht.
8.
8.1. Zu prüfen bleibt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
8.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung sowie die Ausführungen in der Vernehmlas-
sung vom 24. April 2018 sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstan-
den; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessens-
missbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu
entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen. Mithin besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Im Übrigen räumt die Dublin-
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III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bleibt Italien der für die Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das SEM ist demnach zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerinnen
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) sind nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings
rechtfertigt es sich vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Verfahrens-
führung wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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