B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2097/2017
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel.
F-2097/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener, sri-lankischer Staatsangehöri-
ger, gelangte am 6. Juli 2014 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um
Asyl. Am 15. Juli 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5).
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wies das SEM den Beschwerdeführer dem
Kanton Genf zu (SEM act. A8). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Am 26. September 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Mit Entscheid vom
30. März 2016 hob die Vorinstanz die vorgenannte Verfügung auf und
nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf, da die Frist
zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgelaufen war
(SEM act. A15 und A19).
D.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, er halte sich momentan bei seinem Onkel in Luzern auf (SEM act.
A25). In der Folge wurde er mit vorinstanzlichem Schreiben vom 10. Juni
2016 darauf hingewiesen, dass der Anfrage bezüglich Wohnadressände-
rung keine Folge geleistet werden könne. Er werde daher gebeten, dem
SEM einen begründeten Antrag zur Änderung des zugeteilten Wohnkan-
tons zukommen zu lassen. Daraufhin verzichtete der Beschwerdeführer
mit schriftlicher Eingabe vom 16. Juni 2016 auf einen Wechsel des Wohn-
kantons (SEM act. A26 und A27).
E.
Am 19. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM alsdann
um Wechsel in den Kanton Luzern, wo sein Onkel lebe. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, er pflege bis heute eine sehr enge Bezie-
hung zu seinem Onkel, der hier politisches Asyl bekommen habe. Dieser
sei sein einziger Familienbezug (SEM act. B1).
F-2097/2017
Seite 3
F.
Am 22. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass vorliegend
weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwer-
wiegenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Das Gesuch werde
deshalb an die Migrationsbehörden der beteiligten Kantone Luzern und
Genf zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ableh-
nung weitergeleitet (SEM act. B2).
G.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. September 2016 teilte das
Amt für Migration des Kantons Luzern dem SEM mit, es stimmte dem Kan-
tonswechsel nicht zu, da die entsprechenden Voraussetzungen für einen
Kantonswechsel nicht gegeben seien (SEM act. B3). Die Migrationsbe-
hörde des Kantons Genf befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 4. Okto-
ber 2016 den beantragten Kantonswechsel (SEM act. B7).
H.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 informierte das SEM den Beschwer-
deführer über die ablehnende Stellungnahme der kantonalen Migrations-
behörde Luzern und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Vor-
gängig wurde ihm die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme ein-
geräumt (SEM act. B4).
I.
Am 18. Oktober 2016 fand im Rahmen des Asylverfahrens eine weitere
Anhörung des Beschwerdeführers statt. In diesem Zusammenhang wurde
er aufgefordert, dem SEM aktuelle ärztliche Berichte zukommen zu lassen
(SEM act. A32 und A33).
J.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 um
Sistierung des Verfahrens bezüglich Kantonswechsel, um noch weitere Be-
richte einholen zu können (SEM act. B5). Dem Gesuch gab das SEM mit
Schreiben vom 15. Dezember 2016 statt (SEM act. B6).
K.
Nachdem das SEM einen aktuellen medizinischen Bericht des Beschwer-
deführers erhalten hatte, sandte es diesen dem Amt für Migration des Kan-
tons Luzern zu und erbat erneut um Stellungnahme (SEM act. B9). Die
kantonale Migrationsbehörde verweigerte mit Schreiben vom 10. März
F-2097/2017
Seite 4
2017 abermals die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel und
machte insbesondere geltend, es bestehe vorliegend kein Abhängigkeits-
verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Ein sol-
ches würde sich auch nicht aus dem eingesandten medizinischen Bericht
ergeben. Vielmehr würden sich die dortigen Ausführungen auf den Weg-
weisungsvollzug und die Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka beziehen (SEM act. B10).
L.
Mit Verfügung vom 27. März 2017 lehnte das SEM einen Kantonswechsel
im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab.
M.
In seiner Eingabe vom 7. April 2017 lässt der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch
um Kantonswechsel sei zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Der Be-
schwerde beigelegt wurden weitere Beweismittel (Akten des Bundesver-
waltunsgerichts [BVGer act.] 1).
N.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 reicht der Beschwerdeführer einen me-
dizinischen Bericht vom 10. April 2017 zu den Akten (BVGer act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31], Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
F-2097/2017
Seite 5
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung an einen Kanton bezie-
hungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemei-
nen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er ver-
letze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
3.
Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei
Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Fami-
lie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder
anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22
Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an
dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e
AsylV 1 und umfasst grundsätzlich nur die Kernfamilie (Ehegatten und min-
derjährige Kinder). Über diesen engen Kreis hinausgehende verwandt-
F-2097/2017
Seite 6
schaftliche Beziehungen können allerdings dann in den Schutzbereich fal-
len, wenn zwischen den Beteiligten ein eigentliches Abhängigkeitsverhält-
nis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist von einem derartigen Abhängigkeitsverhält-
nis unter Verwandten insbesondere dann auszugehen, wenn eine Behin-
derung besteht oder jemand aus sonstigen Gründen auf die Hilfe von be-
reits in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.2; Urteil des BVGer E-5921/2015 E. 4.2 vom 5. November
2015).
4.
4.1 Das SEM geht in seiner Verfügung vom 27. März 2017 davon aus, es
bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Ein solches ergebe sich
auch nicht aus dem eingereichten medizinischen Bericht vom 31. Januar
2017.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, zwar könne die Beziehung zwischen ihm und seinem Onkel
nicht als Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK betrachtet werden, hinge-
gen liege eine über diesen engen Kern hinausgehende, verwandschaftli-
che Beziehung vor, und damit sei auch ein Abhängigkeitsverhältnis zu be-
jahen. Der Onkel lebe seit 2009 in der Schweiz und verfüge über eine Auf-
enthaltsbewilligung B. Zurzeit sei er in einem Hotel […] tätig. Er habe meh-
rere Deutschkurse besucht und spreche neben Tamilisch auch Englisch.
Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familie lebe jedoch in Sri
Lanka. Durch seine Erfahrungen hierzulande könnte er den Beschwerde-
führer bei dessen Integration optimal unterstützen, da er zu Beginn mit den
gleichen sprachlichen und kulturellen Problemen zu kämpfen gehabt habe.
Aufgrund der bescheidenen Ausbildung des Beschwerdeführers sei er
umso mehr auf die Unterstützung seines Onkels angewiesen. Dieser ver-
füge auch über eine bedarfsgerechte 5-Zimmer-Wohnung, die er sich mit
zwei guten Kollegen teilen würde, womit er den Beschwerdeführer auch
finanziell entlasten würde. Der Beschwerdeführer leide überdies gemäss
einem medizinischen Bericht vom 31. Januar 2017 aufgrund der erlittenen,
traumatischen Erlebnissen aus seiner Vergangenheit an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS). Trotz der professionellen
psychiatrischen Betreuung sei es naheliegend und natürlich, dass er sich
wegen der anhaltenden Angstzustände und Schlafstörungen bei seinem
F-2097/2017
Seite 7
Onkel aufhalten möchte, der ihn aufgrund derselben traumatischen Ver-
gangenheit wie kein anderer dabei unterstützen könne, den Weg zurück
ins normale Leben zu finden und seine Ängste zu überwinden. Eine PTBS
sei sodann im Sinne des wichtigsten, weltweit anerkannten Diagnoseklas-
sifikationssystems der Medizin, des ICD-Codes, als psychische Erkran-
kung klassifiziert. Die möglichen Auswirkungen der PTBS auf die Psyche
des Beschwerdeführers seien daher als gravierend einzustufen. Falls die
PTBS nicht erfolgreich therapiert werden könne, sei im schlimmsten Fall
mit einer Persönlichkeits-änderung des Beschwerdeführers zu rechnen
und auch ein Suizid sei nicht auszuschliessen. Dem medizinischen Bericht
sei zu entnehmen, dass die Nähe und der intensive Kontakt zu einem na-
hen Angehörigen die Genesung des Beschwerdeführers wesentlich ver-
bessern dürfte, wobei die geografische Distanz zu seinem Onkel als Stör-
variable qualifiziert werde, die sich negativ auf die Beziehung und damit
insbesondere auch negativ auf seinen Heilungsprozess auswirke. Entge-
gen den vorinstanzlichen Ausführungen sei es höchst unwahrscheinlich,
dass er seine psychische Erkrankung ohne die Unterstützung und inten-
sive Betreuung durch seinen Onkel überwinden könne, da zusätzlich zu
den traumatischen Erlebnissen komplett neue Lebensumstände in der
Schweiz dazukommen würden, die ebenfalls stresserhöhend wirkten. Für
den Beschwerdeführer wäre es auch um einiges schwieriger, sich in die
bestehende Familie der in der Westschweiz lebenden Tante zu integrieren,
da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine individuelle Betreuung
brauche, die ihm zurzeit nur sein Onkel bieten könne, der selbst traumati-
sche Erlebnisse verarbeiten müsse. Daher sei es naheliegend, dass er als
psychisch angeschlagener Mensch bei seinem Onkel besser aufgehoben
sei als bei seiner Tante. Der schwere Schicksalsschlag der beiden Männer
schaffe zwischen ihnen ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis.
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf eine besondere Abhängigkeit
von seinem sich im Kanton Luzern aufhaltenden Onkel. Darauf ist nachfol-
gend näher einzugehen.
5.1 Im Hinblick auf die erwähnte, finanzielle und (allgemeine) moralische
Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel sowie in Bezug
auf dessen allfällige Hilfeleistungen bei der Integration und insbesondere
beim Einstieg in die Arbeitswelt, kann ausgeführt werden, dass diese nicht
geeignet sind, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzu-
legen. Den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen
F-2097/2017
Seite 8
des Beschwerdeführers sollte mit den dem Kanton zur Verfügung stehen-
den Strukturen weitestgehend Rechnung getragen werden können. Ent-
scheidend kann dabei nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch
den Onkel besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könn-
ten. Zudem kann diese Art von Unterstützung ohne Weiteres kantonsüber-
greifend und durch gegenseitige Besuche erfolgen. Bei der Integration kön-
nen dem Beschwerdeführer zudem auch seine in der Westschweiz le-
bende Tante und deren Familie behilflich sein.
5.2 Der Beschwerdeführer soll zudem aufgrund seiner psychischen Labi-
lität trotz seiner Volljährigkeit auf die Hilfe seines Onkels angewiesen sein,
womit eine massgebliche Abhängigkeit bestehe (vgl. Beschwerde vom
7. April 2017). Wie die individuelle Betreuung, die ihm angeblich nur sein
Onkel bieten könne, ausgestaltet sein sollte, um die traumatischen Erleb-
nisse zu verarbeiten, führt er hingegen nicht aus. Diesbezüglich ist auch
dem in den Akten befindenden Bericht der „A._______“ vom 31. Januar
2017 nichts zu entnehmen (SEM act. B8). Im erwähnten Bericht werden
folgende Diagnosen aufgeführt: „Probable syndrome de stress post-trau-
matique (PTSD), Trouble digestif en investigation, Hypovitaminose D, Hy-
povitaminose en folates, Lombalgies“. Dem Bericht ist zudem zu entneh-
men: "A noter également que sur le plan psychologique, le patient bénéficie
d’un important soutien familial par son oncle qui vit à Lucerne, bien que la
distance entre Genève et Lucerne complexifie cette relation d’aide familial
qui permet au patient de fonctionner socialement. La rupture de ce lien ne
pourrait qu’aggraver la détresse psychologique du patient, en cas de ren-
voi". Es wird denn auch mitnichten geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei zwingend auf eine so enge Betreuung durch seinen Onkel angewiesen,
die ein Zusammenleben der beiden zwingend erfordern würde. Vielmehr
wird Bezug genommen auf die psychische Verfassung des Beschwerde-
führers im Falle seiner Rückkehr (nach Sri Lanka). Etwas anderes ist auch
dem mit Schreiben vom 27. April 2017 eingereichten Bericht des "Centre
[…]“ vom 10. April 2017 nicht zu entnehmen, wo lediglich darauf hingewie-
sen wird, es entspreche dem Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem
Onkel in Luzern zu leben.
5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung vom 18. Oktober 2016 auf die Frage hin, wo er aktuell
lebe, erklärte, „bei seinen Freunden in Luzern“. Zudem erwähnte er dort,
„die anderen“ hätten ihm erzählt, dass er in der Nacht schreie (vgl. SEM
act. A32 S. 19f., Antworten auf die Fragen Q188 und Q190). Auf Anfrage
der Rechtsvertreterin, ob dies zu Hause, bei seinem Onkel oder bei seinen
F-2097/2017
Seite 9
Freunden passiert sei, erklärte er, dies seien die Freunde gewesen, die es
ihm gesagt hätten (SEM act. A32 S. 20, Frage Q193 sowie entsprechende
Antwort). Mit diesen Ausführungen bleibt fraglich, ob der Beschwerdeführer
in Luzern tatsächlich mit seinem Onkel zusammen leben möchte. Unab-
hängig davon kann aufgrund der oberwähnten Ausführungen (vgl. E. 5.2)
gerade nicht davon ausgegangen werden, die Unterstützung des Be-
schwerdeführers durch seinen Onkel bei der Überwindung seiner psychi-
schen Probleme und bei seiner psychischen Genesung bedürfe zwingend
eines gemeinsamen Wohnsitzes. Wie aus dem medizinischen Bericht vom
10. April 2017 ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer auch die adäquate
medizinische bzw. medikamentöse Behandlung (vgl. Beilage zu BVGer
act. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Unterstützung durch den
Onkel auch weiterhin wie bis anhin, kantonsübergreifend stattfinden kann.
6.
Mit diesen Ausführungen muss das Vorliegen eines besonderen Abhängig-
keitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung verneint werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher
die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzenden
Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2097/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– l’office cantonal de la population et des migrations du canton de Ge-
nève
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: