B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2097/2019
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Jemen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / […].
F-2097/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-Act.] A1/1),
dass er – einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Daten-
bank zufolge – am 22. Januar 2019 in Spanien aufgegriffen und daktylo-
skopisch erfasst worden war (SEM-Act. A4/1),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel zur Person sowie zum Reiseweg
befragte (BzP) und er dabei angab, er sei mit einem Boot von Marokko aus
nach Spanien gereist, von wo er zwei Wochen später mit dem Flugzeug
weiter nach Deutschland und dann mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei
(SEM-Act. A7/12 Ziff. 5),
dass ihm anlässlich der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gele-
genheit eingeräumt wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens
oder Deutschlands für die Behandlung des Asylgesuchs zu äussern (SEM-
Act. A7/12 Ziff. 8.01),
dass er in diesem Zusammenhang angab, er habe in Spanien nicht nach
Asyl ersucht und sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, wo er
studieren und arbeiten wolle (SEM-Act. A7/12, Ziff. 8.01),
dass das SEM die spanischen Behörden am 12. Februar 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte
(SEM-Act. A9/7),
dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 5. März 2019
entsprachen (SEM-Act. A12/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2019 – eröffnet am 26. April
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-Act. A13/9),
F-2097/2019
Seite 3
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes we-
gen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton X.________ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
veranlasste,
dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 30. April
2019 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und dabei beantragte, die Verfügung vom 15. April 2019 sei aufzuheben
und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe in Spanien kein
Asylgesuch eingereicht,
dass der zuständige Instruktionsrichter am 3. Mai 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien
per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
F-2097/2019
Seite 4
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 303/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-2097/2019
Seite 5
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch ge-
mäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre,
dass gemäss einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Finger-
abdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte (SEM-Act.
A4/1),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person vom
11. Februar 2019 ausführte, er sei von Marokko aus mit einem Schlauch-
boot nach Spanien gelangt (SEM-Act. A7/12 Ziff. 5.02) und er nicht bestrei-
tet, auf dem Seeweg illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-Staa-
ten gelangt zu sein,
dass das SEM die spanischen Behörden am 12. Februar 2019 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. März
2019 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Schweiz sei von
Anfang an sein Ziel gewesen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO resp. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
F-2097/2019
Seite 6
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus sei-
nem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten
vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
F-2097/2019
Seite 7
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass der am 3. Mai 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem
vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2097/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: