B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2101/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-2101/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1976) gelangte
im November 1998 erstmals in die Schweiz und reichte hier ein Asylgesuch
ein, welches durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) am
26. Juli 1999 abgewiesen wurde. Die gleichzeitig angeordnete vorläufige
Aufnahme wurde am 16. August 1999 aufgehoben, worauf er per 3. Mai
2000 ausreiste.
B.
Gestützt auf eine erste Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (geb. 1982) im
Juni 2003 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und erhielt
am 18. November 2003 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Formell bestand diese Ehe bis
im März 2007; der gemeinsame Haushalt war bereits am 16. Januar 2004
wieder aufgelöst worden. Am 16. Februar 2006 reichten die Ehegatten
beim zuständigen Amtsgericht II von Luzern-Land ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren ein. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers,
gültig bis am 11. November 2004, wurde deshalb nicht verlängert. Bereits
am 13. Dezember 2005 verfügte die kantonale Migrationsbehörde seine
Wegweisung aus dem Kanton Luzern (bestätigt durch den Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 3. Mai
2007).
Am 26. Juni 2007 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Luzern mit der
Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1965), nachdem er mit ihr bereits im
März 2006 einen gemeinsamen Haushalt begründet hatte. Aufgrund dieser
Heirat wurde ihm im Kanton Luzern erneut eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt. Die Ehe blieb kinderlos.
C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am
28. Juni 2010 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS
1952 1087). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die
Eheleute am 8. Juli 2011 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten bestünden. Gleichentags unterzeichnete der Beschwerdeführer auch
die Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung.
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Am 20. Juli 2011, in Rechtskraft erwachsen am 16. September 2011, wurde
der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bür-
gerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Luzern und der Gemeinde
Eschenbach LU.
D.
Am 26. Juli 2012 wurde diese Ehe gestützt auf ein beim Kreisgericht Pejë
(Kosovo) gemeinsam eingereichtes Scheidungsbegehren geschieden. In
der Schweiz lebten die Ex-Ehegatten jedoch weiterhin zusammen. Der ge-
meinsame Haushalt wurde Mitte Oktober 2013 – nach einem angeblichen
Streit der Ex-Ehegatten – durch den sofortigen Auszug des Beschwerde-
führers aufgehoben.
E.
Aufgrund behördlicher Meldungen vom 29. August 2012 bzw. 6. September
2012 erhielt das SEM vom damaligen Sachverhalt Kenntnis und leitete am
11. Februar 2013 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG ein. Im
Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Stellungnahme. Zudem befragte das SEM die geschiedene (zweite) Ehe-
frau als Auskunftsperson schriftlich zu bestimmten Sachverhaltselemen-
ten, nahm Einsicht in die familien- und asylrechtlichen Akten und holte wei-
tere Auskünfte ein. Im Rahmen der Würdigung der Stellungnahmen des
Beschwerdeführers und der Auskünfte stellte das SEM das Nichtigkeitsver-
fahren am 28. Juni 2013 ein (die Vermutung der Absicht des Erschleichens
der Einbürgerung habe sich nicht zweifelsfrei bestätigt, keine klassischen
Missbrauchshinweise wie z.B. aussereheliche Kinder, Ex-Ehegatten lebten
mit einer Langfristabsicht bzw. Wiederverheiratungsabsicht weiterhin zu-
sammen).
F.
Am 22. Februar 2016 machte das Amt für Migration des Kantons Luzern
beim SEM erneut eine Meldung im Hinblick auf ein Nichtigkeitsverfahren.
Es war bekannt geworden, dass am 11. Mai 2010 in Pejë das Kind
D._______ geboren worden war und dass der Beschwerdeführer Ehevor-
bereitungsabsichten mit der Kindsmutter E._______ (geb. 1985) hegte.
Diese dritte Ehe wurde am 17. Juni 2016 in Ebikon LU geschlossen.
G.
Gestützt auf diesen Sachverhalt leitete das SEM am 26. Februar 2016 ge-
gen den Beschwerdeführer ein zweites Verfahren zur Nichtigerklärung der
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erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt er
mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er mit Eingaben vom 3.
März 2016, 19. April 2016 und 5. September 2016 Gebrauch machte. Zu-
dem befragte das SEM die Ex-Ehegattin erneut schriftlich zu bestimmten
Sachverhaltselementen (vgl. deren Antworten bzw. Eingaben vom 30. Mai
2016, 30. Juni 2016 und 30. Juli 2016). Am 20. Februar 2017 erteilte der
Kanton Luzern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustim-
mung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit einer
Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuell sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzun-
gen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt seien.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 16. August 2017 hält der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an seinem Rechtsmittel fest.
L.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufge-
fordert das Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Vaterschaftsabklä-
rung ein (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zü-
rich vom 30. August 2017). Danach besteht eine Wahrscheinlichkeit von
99.999999 Prozent, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater
von D._______ handelt.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes (d.h. Sachverhalts) in Kraft
steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb
diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen ist.
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
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wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt fer-
ner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz inte-
griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein.
Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein-
heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu-
kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es
genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit
dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Ein-
bürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er
die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer
Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren
(vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich
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darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Ver-
halten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2
m.H.).
5.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41
Abs. 1bis aBüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im Falle des
Beschwerdeführers eingehalten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung damit, dass das SEM seine
Ex-Ehefrau nicht rechtmässig als Auskunftsperson miteinbezogen und so-
mit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig abge-
klärt habe, weil die ihm zugestellten Kopien der Schreiben der Ex-Ehefrau
nicht mit deren Unterschrift versehen sind.
6.2 Bei den dem Beschwerdeführer zugestellten Kopien der Stellungnah-
men der Ex-Ehefrau vom 30. Mai und 30. Juni 2016 wurden gewisse
Passagen auf Wunsch der Ex-Ehefrau abgedeckt. Gleichzeitig wurde da-
rauf handschriftlich vermerkt, dass es sich dabei um mutierte Fassungen
handelt und dass die Originale eine Unterschrift enthalten. Der Beschwer-
deführer verkennt dabei, dass die Unterschrift auf einer solchen Stellung-
nahme kein Gültigkeitserfordernis ist. Ihr kommt lediglich eine Beweis- so-
wie eine Identifikationsfunktion zu (zum Erfordernis der Unterschrift bei
Verfügungen vgl. Urteil des BVGer C-1346/2010 vom 14. Januar 2011 E.
3.2). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass die in
den besagten Kopien enthaltenen Stellungnahmen von der Ex-Ehefrau
stammen und mit den Originalen übereinstimmen. Dies wird im Übrigen
auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Frage gestellt. Von einer un-
richtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts kann diesbezüglich keine Rede sein, weshalb auch kein Anlass be-
steht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über
eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe-
sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge-
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hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift,
liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um
innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be-
hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich
sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer-
den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund
der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich-
tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art.
19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungser-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher be-
stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die
natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Ge-
genbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der
ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Der Gegenbeweis gelingt,
wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen
lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat (zum Gegenbeweis vgl.
BGE 120 II 393 E. 4b). Bei diesem Grund kann es sich um ein ausseror-
dentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis
handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schwei-
zer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass der Beschwerdefüh-
rer spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und
zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und sich mit
der gegenteiligen Erklärung vom 8. Juli 2011 die erleichterte Einbürgerung
erschlichen habe.
8.2 Die Chronologie der Ereignisse – die Heirat einer um elf Jahre älteren
Schweizer Bürgerin im Juni 2007, nachdem ihm die Wegweisung aus der
Schweiz drohte, die Zeugung eines Kindes mit einer Landsfrau im Sommer
2009, die Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau im Juli 2012 ein Jahr
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nach der erleichterten Einbürgerung und die Heirat mit der Kindsmutter im
Juni 2016 – begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die
Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung
bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Ein-
bürgerungsbehörde von den Ehegatten – in casu vom Beschwerdeführer
– über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des
BGer 1C_781/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.1.3 m.H.). Es liegt daher
am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der
vorstehenden Erwägungen vorzutragen.
8.3
8.3.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 18. Februar und 12. März
2013 im Rahmen des vom SEM im Juni 2013 eingestellten ersten Nichtig-
keitsverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, die Scheidung sei
nur aus finanziellen Gründen erfolgt. Wegen einer Diskushernie (seit Juli
2008) habe er nicht mehr als Plattenleger arbeiten können. Im Mai 2012
sei es ihm gesundheitlich noch schlechter gegangen. Er habe nicht länger
gewollt, dass seine Ex-Ehefrau für seine Schulden aufkomme. Trotz Schei-
dung würden sie aber immer noch zusammenleben. Wenn es ihnen finan-
ziell besser gehen sollte, könnten sie jederzeit wieder heiraten.
8.3.2 Die Ex-Ehefrau bestätigte in ihren Stellungnahmen vom 12. März,
2. April und 21. Mai 2013 die Angaben des Beschwerdeführers und be-
tonte, sie liebe ihn und werde ihn auch nie verlassen. Bei einer Wegnahme
des (Schweizer) Passes würde sie ihn sofort wieder heiraten. Sie habe ih-
ren Mann immer unterstützt. Sie seien sich auch immer treu gewesen.
Wenn sie Probleme hätten, würden sie sicher nicht mehr zusammenleben.
8.3.3 Nach der Einleitung des zweiten Nichtigkeitsverfahrens gab der Be-
schwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 3. März und 19. April 2016
an, er habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht gewusst,
dass er ein Kind habe. Er habe die Kindsmutter (heutige Ehefrau) im Au-
gust 2009 in Pejë in einem Restaurant kennengelernt und sie nur zwei Mal
gesehen. Danach (2009) habe er sie bis 2014 nicht mehr gesehen bzw. mit
ihr keine Beziehung gehabt. Bereits 2009 habe er von der Vaterschaft er-
fahren, diese aber zu jenem Zeitpunkt nicht akzeptiert, was er der Kinds-
mutter telefonisch mitgeteilt habe (vgl. SEM-act 20/192). Im Jahre 2014
(gemäss Geburtsschein und Erklärung am 17. Juni 2014) habe er die Va-
terschaft anerkannt, nachdem die Kindsmutter ihn aufgesucht ("stand im
Kosovo vor der Tür mit dem Kind") und immer gesagt habe, dass er der
Vater sei.
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Seite 10
8.3.4 In ihren Stellungnahmen vom 30. Mai und 30. Juni 2016 führte die
Ex-Ehefrau aus, dass es am 10. Oktober 2013 zu einem Streit gekommen
sei, wobei der Beschwerdeführer sie aufs Schlimmste beleidigt habe. Er
sei dann am 12. Oktober 2013 zu seinem Bruder gezogen. Damals habe
sie noch nichts von der Vaterschaft gewusst. Erst zwei Monate später habe
sie (von einem Bekannten) erfahren, dass ihr Mann einen Sohn und eine
Frau (ohne Trauschein) habe. Sie habe ihren Mann wirklich geliebt und mit
ihm zusammenleben wollen. Er aber habe sie ausgenutzt und belogen.
Den Namen des Bekannten könne sie nicht nennen. Sie habe später noch
andere Personen befragt, die davon gewusst und sich entschuldigt hätten,
dass sie nichts hätten sagen dürfen.
8.4 Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er
seine jetzige Ehefrau im August 2009 kennengelernt und mit ihr eine kurze
Affäre gehabt habe, mit ihr jedoch seither bis Juni 2014 keinen Kontakt
mehr gehabt und über die Existenz des Sohnes erst im Juni 2014 erfahren
habe. Auf einen Vaterschaftstest habe er verzichtet, da er einerseits ge-
glaubt habe, dass das Kind sein Sohn sei (zeitlicher Abstand zwischen Af-
färe mit der Kindsmutter und dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes). Ande-
rerseits sei er aufgrund des Druckes der beiden Familien und der traditio-
nell herrschenden Verhältnisse gezwungen gewesen, die Vaterschaft kurz-
fristig ohne Test zu anerkennen. Um Gewissheit zu erlangen, werde er dies
nun nachholen. In seiner Replik bestreitet er ferner, dass seine heutige
Aussage, erst im Juni 2014 von der Existenz des Sohnes erfahren zu ha-
ben, im Widerspruch zu seinen früheren Angaben stehe. Zudem sei es
fraglich, wenn die Vorinstanz ihre Erkenntnisse auf die Aussagen der Ex-
Ehefrau stütze, wenn sich diese selbst auf die angebliche Mitteilung eines
Bekannten beziehe. Schliesslich befinde sich in den Akten auch keine un-
terzeichnete Aussage der heutigen Ehefrau, sondern lediglich ein Tran-
skript der Befragung der heutigen Ehefrau bei der schweizerischen Vertre-
tung in Prishtina. Die heutige Ehefrau bestreitet, dass sie den Beschwer-
deführer schon von 2013 an kontaktiert habe.
9.
9.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat sich der Beschwerdeführer
seinen Aufenthalt in der Schweiz erst mit der Heirat der Ex-Ehefrau gesi-
chert. Denn ohne diese zweite Heirat im Juni 2007 hätte er die Schweiz
verlassen müssen. Aufgrund der nachfolgenden Chronologie der Ereig-
nisse (Zeugung eines ausserehelichen Kindes, Scheidung und Heirat der
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Seite 11
Kindsmutter) ist rückblickend davon auszugehen, dass sich der Beschwer-
deführer in missbräuchlicher Weise auf den Fortbestand dieser Ehe beru-
fen hat, um die erleichterte Einbürgerung zu erlangen.
9.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers steht seine in der
Replik gemachte Aussage, erst im Juni 2014 von der Existenz des Sohnes
erfahren zu haben, sehr wohl im Widerspruch zu seinen früheren Angaben.
In seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 gab er unter Ziffer 1 zwar an,
im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht gewusst zu haben, dass
er ein Kind habe. In derselben Stellungnahme gab er auf die Frage Nr. 5
nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der Vaterschaft
hingegen das Jahr 2009 an, wobei ihm dies telefonisch mitgeteilt worden
sei. Er habe die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht akzeptiert
(vgl. E. 8.3.3 vorstehend). Diesen Widerspruch vermag der Beschwerde-
führer auch nicht mit der Erklärung aufzulösen, von der Vaterschaft nichts
gewusst bzw. diese nicht erwähnt zu haben, weil er damals nicht geglaubt
habe, der Vater zu sein. Denn wenn er es damals nicht geglaubt hat, hatte
er auch im Juni 2014 (als er den Vaterschaftstest machen liess) ohne ent-
sprechenden Nachweis keinen Anlass, dies zu tun. Dass er nachträglich –
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – einen Vaterschafts-
test machen liess, vermag seine Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht auch
nicht wiederherzustellen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die
Vaterschaft im Juni 2014 anerkannt hat, weist vielmehr darauf hin, dass er
es schon viel früher (vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung) ge-
wusst hat. Nicht überzeugend ist zudem das Argument, aufgrund des
Drucks der Familien und der traditionell herrschenden Verhältnisse die Va-
terschaft kurzfristig anerkannt zu haben. Denn wenn die Familien im Ko-
sovo in einem solchen Fall Druck ausüben, hätten sie dies schon Jahre
vorher und nicht erst vier Jahre nach der Geburt des Kindes getan.
9.3 Was die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwendung der
Aussagen seiner Ex-Ehefrau betrifft, welche sich auf Mitteilungen von nicht
näher bezeichneten Drittpersonen abstützen, so stellen diese zwar keinen
Beweis für eine gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner heutigen Ehefrau in den Jahren vor Juni 2014 dar. Der Beschwer-
deführer verkennt dabei aber, dass es aufgrund der obgenannten Vermu-
tung an ihm liegt, diese Vermutung durch Gegenbeweis zu entkräften, wo-
bei es genügt, einen alternativen Geschehensablauf bzw. einen Grund an-
zuführen, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass er die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vor-
gebracht hat, ist – wie erwähnt – nicht glaubhaft. Sein ganzes Verhalten
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Seite 12
lässt – unabhängig von der Art der Beziehung mit der heutigen Ehefrau vor
2014 – den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Zeugung
von der Vaterschaft gewusst und sie über Jahre bewusst verschwiegen hat.
Schliesslich würde daran auch eine entsprechende Befragung der heuti-
gen Ehefrau zur Beziehung vor 2014 nichts ändern. Eine Bestätigung, wo-
nach nach der Zeugung des Kindes bis im Juni 2014 keine Beziehung zwi-
schen ihr und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, wäre ohne Be-
weiswert, zumal die heutige Ehefrau keine Angaben machen würde, die
dem Beschwerdeführer schaden könnten. Auch wenn der Beschwerdefüh-
rer sie in diesen Jahren nicht getroffen haben sollte, was – angesichts sei-
nes Vorbringens, sie seien ab Juni 2014 (plötzlich) ein Liebespaar gewe-
sen – ungewöhnlich ist, ist aufgrund der bereits erwähnten Chronologie der
Ereignisse (inkl. der vom Beschwerdeführer durch einen Streit mit der Ex-
Ehefrau herbeigeführten Trennung vom Oktober 2013) davon auszugehen,
dass seitens des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt (Ein-
bürgerungsentscheid vom 20. Juli 2011) kein Wille (mehr) bestand, die Ehe
mit der Ex-Ehefrau weiterzuführen. Offensichtlich ging es ihm schon da-
mals darum, in Zukunft mit der Mutter seines Kindes zu leben. Diesen Plan
glaubte er, nach der Einstellung des ersten Nichtigkeitsverfahrens am
28. Juni 2013 denn auch umsetzen zu können, indem er den Streit vom
Oktober 2013 zum Anlass nahm, die Ex-Ehefrau zu verlassen, obwohl er
gegenüber der Vorinstanz noch wenige Monate vorher versichert hatte, er
wolle trotz Scheidung mit ihr weiterhin zusammenleben.
10.
Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage
zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe bzw. der erleich-
terten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft gerichtete, eheliche Ge-
meinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsa-
men Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte,
hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über wesentliche Tatsa-
chen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs.
1 aBüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es recht-
fertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung
abzusehen, sind nicht ersichtlich.
11.
Gesamthaft ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von
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Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 14
F-2101/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück)
– das Amt für Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Lu-
zern
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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