B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2105/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 12. November 2014 und erneut am
21. April 2016 bereits in Österreich Asylgesuche gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 20. Februar 2017 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass er hierbei geltend machte, er vertraue den österreichischen Behörden
nicht mehr, nachdem er zwei negative Asylentscheide erhalten habe und
zudem überall gesagt würde, dass er nach Russland ausgeschafft werden
würde,
dass er weiter zu Protokoll gab, er „brauche einen Psychologen“,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 21. März 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatan-
gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
27. März 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2017 – eröffnet am 3. April
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Öster-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, die Überstellung nach Österreich sei zu annullieren
und es sei ihm ein nationales Asylverfahren zu gewähren,
dass er weiter geltend machte, er habe Geschwister in der Schweiz und
könne hier auf ein Netzwerk von Landsleuten zurückgreifen, die ihn in die-
ser schwierigen Situation unterstützen würden,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihm
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerde-
führers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. November
2014 und erneut am 21. April 2016 in Österreich Asylgesuche eingereicht
hatte,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
20. Februar 2017 im EVZ Kreuzlingen bestätigte,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 21. März 2017 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
27. März 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle nicht nach Österreich
zurückkehren, weil er nach den zwei negativen Asylentscheiden den öster-
reichischen Behörden nicht mehr vertrauen würde und ihm überall gesagt
würde, dass er nach Russland ausgeschafft werden würde,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren und Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Behandlung der Asylgesu-
che des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen sein könnte,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in
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das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prin-
zips darstellt,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat («one chance only») im Gegenteil der Vermeidung von mul-
tiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum
shopping») dient,
dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich
gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert
ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement-
Prinzips missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer
bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate
medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung ver-
weigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die
zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers er habe Geschwis-
ter in der Schweiz und könne hier auf ein Netzwerk von Landsleuten zu-
rückgreifen, die ihn in dieser schwierigen Situation unterstützen würden, zu
prüfen ist, ob deren Anwesenheit in der Schweiz einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegenstehen bzw. ob
eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich gegen Art. 8
EMRK verstossen würde,
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dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kern-
familie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kin-
der,
dass Geschwister und weitere Landsleute nicht unter den Schutzbereich
dieser Bestimmung fallen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinem Vorteil ableiten kann,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: