B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2110/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die srilankischen Staatsangehörigen B.________, geboren 1984, und
C._______, geboren 1977, (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste) bean-
tragten am 22. November 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Co-
lombo je ein Schengen-Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt
bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren
1969, im Kanton Basel Landschaft (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 61 –
64 und 112 – 115). Der Gastgeber hatte zuvor ein Einladungsschreiben
eingereicht. Darin führte er aus, er möchte die Gesuchsteller zum „Puber-
tätsfest“ seiner Tochter vom 17. Dezember 2016 einladen (SEM-pag. 120,
123).
B.
Mit Formularentscheid vom 22. November 2016 (von den Gästen empfan-
gen am 25. November 2016) lehnte es die schweizerische Vertretung in
Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nach
einem Besuchsaufenthalt (SEM-pag. 59 – 60 und 110 – 111).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 30. November 2016 Ein-
sprache bei der Vorinstanz (SEM-pag. 43 - 44).
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem
Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden
könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladenen
stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere
in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse eine
anhaltend hohe Emigration vorhanden sei. Die Gesuchsteller seien ein kin-
derloses Ehepaar. Die Gesuchstellerin sei 33 und der Gesuchsteller 40
Jahre alt. Sie würden gemeinsam in die Schweiz einreisen wollen. Aus den
Akten seien keine weiteren Verantwortlichkeiten gegenüber anderen Fami-
lienmitgliedern erkennbar. Somit würden sie im Heimatland über keine wei-
teren familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen mehr verfügen,
welche allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten wür-
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den. Die Gesuchsteller führten selbständig eine Ayurveda Apotheke. Aller-
dings gehe es dabei um ein eigenes Arbeitsverhältnis, das entsprechend
flexibel ausgestaltet sei und die Gesuchsteller nicht in normalem Masse
binden dürfte. Davon abgesehen könne ein solches „Anstellungsverhältnis“
nur schon angesichts des zwischen der Schweiz und Sri Lanka bestehen-
den Lohngefälles, der in Sri Lanka vergleichsweise schlechten sozialen Ab-
sicherungen und der unterschiedlichen Lebensqualität nicht ernsthaft da-
ran hindern, den Entschluss zu einer Emigration zu fassen. Es seien Un-
terlagen wie eine Geschäftsbestätigung und Bankbelege eingereicht wor-
den. Trotz dieser Unterlagen könne das derzeitige Erwerbseinkommen
nicht genau definiert werden, weshalb daraus keine zuverlässigen Rück-
schlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller gezogen
werden könnten. Zudem habe die Pubertäts-Zeremonie am 17. Dezember
2016 bereits stattgefunden. Somit sei die Notwendigkeit eines Aufenthaltes
in der Schweiz dahingefallen und der angegebene Visumszweck wegge-
fallen (SEM-pag. 139 - 142).
E.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Beschwerde vom 5. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Ausstellung der gewünschten Visa. Dabei rügte er im We-
sentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genü-
gende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So hätten die Ge-
suchsteller beide weitere Familienmitglieder in Sri Lanka. Zudem führten
sie ein Lebensmittelgeschäft mit Naturheilmitteln (Apotheke) und hätten
acht Mitarbeiter. Dieses geschäftliche Verhältnis bestehe bereits seit Ge-
nerationen. Falls das Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise ver-
mindert würde, wenn nur einer der beiden Gäste eingeladen würde, so
wäre er damit einverstanden. Jedoch wäre er froh, wenn beide zu Besuch
kommen könnten. Er wäre gerne bereit, Garantien zu hinterlegen (BVGer-
act. 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, der Hinweis in der
Beschwerdeschrift, wonach der Gastgeber damit einverstanden wäre, die
Gesuchsteller nacheinander in die Schweiz einzuladen, vermöge ihren
Entscheid vom 14. März 2017 nicht zu beeinflussen. Ganz allgemein gelte
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es zu bedenken, dass im Heimatstaat zurückbleibende nahe Familienan-
gehörige die Gesuchsteller oftmals nicht daran hindern würden, den Ent-
schluss zur Emigration zu fassen. Denn ein solcher Entschluss sei oft mit
der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige vom Ausland aus besser zu un-
terstützen und sie später allenfalls nachzuziehen (BVGer-act. 6).
G.
Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 14. August 2017 im We-
sentlichen vor, der Gesuchsteller führe ein sehr profitables Unternehmen,
welches er niemals aufgeben, verkaufen oder verpachten würde, da nicht
nur seine Existenz davon betroffen wäre, sondern auch diejenige weiterer
Familienmitglieder (BVGer-act. 8).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
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VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei srilankischen
Staatsangehörigen um Erteilung je eines Visums für einen zweiwöchigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
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recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung).
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist
die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller als nicht genügend gewährleistet.
Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
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litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng
mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und ist auch da-
rauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im
Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben
werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Exis-
tenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen
Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden ta-
milischen Minderheit, für den bisher kein nennenswerte politische Lösung
gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat
sich – auf Druck des UN-Menschenrechtsrats – explizit bereit erklärt, zahl-
reiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien
umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht
deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist
(vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, Länder > Asien > Sri Lanka; Deut-
sches Auswärtiges Amt, Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Innenpolitik [Stand:
September 2017], beide Webseiten abgerufen im Januar 2018).
5.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der srilankischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik – wonach Sri Lanka zu den wichtigsten
Herkunftsländern gehört – wider. Ihr zufolge befanden sich Ende 2016
1‘849 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess; 1‘373 von ihnen hatten im
Verlauf jenes Jahres ein Asylgesuch eingereicht (Quelle: Staatssekretariat
für Migration, tistik/asylstatistik/2016/stat-jahr-2016-kommentar-d.pdf >, Kommentierte
Asylstatistik 2016 S. 11 f.). Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben all-
gemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht
ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begrün-
deten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den
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Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE
2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar im
Alter von 33 bzw. 40 Jahren. Es wurde vorgebracht, die Gesuchsteller hät-
ten beide weitere Familienmitglieder in Sri Lanka. In diesen Verhältnissen
ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu
erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den
Gesuchstellern und ihren Familienangehörigen. Gestützt auf die Akten sind
auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich.
6.2 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse kann Folgendes festgehal-
ten werden: Einem Bankauszug der „X Bank“ vom 7. November 2016 kann
entnommen werden, dass der Gesuchsteller über ein Depot von LKR
6‘814‘492.64 verfügt (entspricht rund Euro 37‘384.-; vgl. SEM-pag. 98 und
99). Des Weiteren ist er im Besitz von Land im Wert von Rs. (=LKR)
250‘000.- (entspricht rund Euro 1‘371.-; vgl. SEM-pag. 82 - 83). Ein weite-
res Landstück, welches ihm gehört, hat den Wert von Rs. 1‘500‘000.-
(entspricht Euro 8‘229.-; vgl. SEM-pag. 80 - 81). Einem „Certificate of Re-
gistration of a Firm“ vom 23. April 2011 kann entnommen werden, dass der
Gesuchsteller Partnerinhaber eines Geschäfts ist, in welchem Lebensmit-
tel, Salben, Medikamente etc. verkauft werden (SEM-pag. 67). Sein Ein-
kommen soll im Jahr 2014/2015 957‘529.- betragen haben. In der An-
nahme, dass es sich dabei um LRK handelt, entspricht dies einem Betrag
von rund Euro 5‘253.- (SEM-pag. 65). Den Akten ist nicht zu entnehmen,
dass die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgeht. Sie gab im Antrag auf Er-
teilung eines Schengen-Visums an, Hausfrau zu sein (SEM-pag. 114, Ziff.
19).
Die Bevölkerung in Sri Lanka verfügte im Jahr 2017 über ein durchschnitt-
liches Pro-Kopf-Einkommen von Euro 3‘415.- pro Jahr (vgl. Laenderda-
, durchschnittliches Einkommen weltweit, /durchschnittseinkommen.php >, abgerufen im Januar 2018). Mit
einem Einkommen von jährlich Euro 5‘253.- hat der Gesuchsteller in Sri
Lanka somit einen überdurchschnittlichen Verdienst. Wenn man bedenkt,
dass das Einkommen des Ehemannes jedoch für zwei Personen reichen
muss, so liegt das Einkommen unter dem Durchschnitt. Überdies ist fest-
zustellen, dass Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Erspar-
nissen durch eine Emigration nicht verloren gehen.
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6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller angesichts
der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Sri Lanka und man-
gels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Fa-
milienmitgliedern keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in
der Schweiz haben glaubhaft machen können.
6.4 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist
sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seiner Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchsteller angesichts der allgemeinen Lage im Heimat-
land und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu bean-
standen.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Zweck der Reise noch
besteht. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen jedenfalls nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: