B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2111/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (…).
F-2111/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM am 14. März 2017 die französischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verlassen des Hoheitsgebiets der Dub-
lin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2017 – eröffnet am 3. April
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1). Das Verfahren sei mit dem Auftrag an
die Vorinstanz zurückzuweisen, die Asylgründe materiell zu prüfen (Ziff. 2).
Dem Unterzeichneten seien die Beweismittel „Zeitungsberichte Familie“
und „Anklageschriften Familie“ zur Einsichtnahme zuzustellen (Ziff. 3).
Dem Beschwerdeführer sei nach der materiellen Prüfung der Asylgesuche
Frist anzusetzen zur allfälligen Ergänzung und Vervollständigung der Be-
schwerdebegründung (Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren. Er sei von Verfahrenskosten frei zu halten
und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen
(Ziff. 5),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesent-
lichen geltend machte, er sei nach der Abweisung seines Asylgesuchs in
Frankreich mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei zurückgekehrt
und im Rahmen der jüngsten, gerichtsnotorischen Veränderung der politi-
schen Verhältnisse im Heimatstaat als „Terrorist“ und „Staatsfeind“ verfolgt
worden, weil er Kurde sei,
F-2111/2017
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 11. April 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Frankreich per sofort einstweilen aussetzte,
dass die französischen Behörden am 11. April 2017 mit Schreiben vom
3. April 2017 das Ersuchen vom 14. März 2017 des SEM nachträglich ab-
lehnten,
dass die Akten der Vorinstanz am 21. April 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz
mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 zur Einreichung einer Vernehm-
lassung einlud,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde beantragte und im Übrigen an den Erwägun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung vollumfänglich festhielt,
dass es zur Begründung der Vernehmlassung im Wesentlichen geltend
machte, gemäss Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO könne ge-
mäss dem deutschen Verordnungstext davon ausgegangen werden, dass
dem Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen stattgege-
ben werde, wenn der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb einer Frist, im vor-
liegenden Fall einer Frist von zwei Wochen, keine Antwort erteile,
dass der englische Text demgegenüber deutlicher mache, dass mit der
Verfristung der ersuchte Mitgliedstaat ex lege zuständig werde (vgl. dazu
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, K12 ff. zu Artikel 22),
dass die Verfristung die Verpflichtung nach sich ziehe, die betreffende Per-
son wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft
zu treffen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass
Frankreich das Ersuchen des SEM ausserhalb der in der Dublin-III-VO vor-
gesehenen Antwortfrist am 11. April 2017 mit Schreiben vom 3. April 2017
nachträglich abgelehnt habe,
dass die Zuständigkeit Frankreichs bestehen bleibe, woran auch die fran-
zösische Annahme nichts ändere, Frankreich stehe gestützt auf bilaterale
Absprachen die Ablehnung des Ersuchens der Schweiz offen, zumal Pra-
xisdiskussionen zwischen den Dublin-Behörden verschiedener Staaten
nicht dazu führen könnten, die gesetzliche Regelung zu umgehen,
F-2111/2017
Seite 4
dass der Umstand, dass bei langjährigem Verschwinden tendenziell von
einem Verlassen des Dublin-Raums ausgegangen werde, nichts daran zu
ändern vermöge, dass gemäss Dublin-III-VO der ursprünglich zuständige
Staat das Ende seiner Verantwortlichkeit nachzuweisen habe (Art. 20
Abs. 5 Dublin-III-VO) und – wie erwähnt – mit unbenutztem Fristablauf die
Zuständigkeit ex lege auf den ersuchten Staat übergehe,
dass das SEM nebst dem Verfristungsschreiben vom 30. März 2017 die
französischen Behörden mit Schreiben vom 11. April 2017 nochmals aus-
drücklich auf ihre Zuständigkeit hingewiesen habe,
dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung sowie in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht habe, er sei nach dem negativen Asyl-
entscheid in Frankreich selbständig in die Türkei zurückgekehrt, indem er
im September 2013 per Flugzeug und einem gefälschten türkischen Rei-
sepass nach M._______ zurückgekehrt sei,
dass indessen gemäss Auskunft der französischen Behörden die Be-
schwerde des Beschwerdeführers am 24. Februar 2014 abgewiesen und
ihm am 19. März 2014 eröffnet worden sei, weshalb sein Vorbringen, er sei
im September 2013 in die Türkei zurückgekehrt, nicht glaubhaft erscheine,
dass es des Weiteren weder plausibel noch nachvollziehbar sei, aus wel-
chen Gründen und wie der Beschwerdeführer nach dem negativen Ent-
scheid in Frankreich mit einem gefälschten Pass und erst noch auf eigene
Kosten selbständig in die Türkei zurückgekehrt sein wolle, wo er vorher
verfolgt und diskriminiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen, mehrjährigen Aufenthalt
in der Türkei nicht mit Beweismitteln belegt habe,
dass vor diesem Hintergrund auch die auffallend detailarme und einsilbige
Schilderung der geltend gemachten Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nicht wieder herzustellen vermöge,
dass die französischen Behörden zwar ausgeführt hätten, der Beschwer-
deführer sei nach dem 19. März 2014 in Frankreich nicht mehr in Erschei-
nung getreten, doch verfügten sie über keinerlei Angaben oder Beweise
bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlassens des
Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten,
F-2111/2017
Seite 5
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. März 2017 namentlich
geltend machte, Frankreich habe der Übernahme nicht zugestimmt,
dass die Vorinstanz des Weiteren den Umstand ausser Acht gelassen
habe, dass die Kurden in der Türkei von ihrem Diktator Erdogan kriminali-
siert, verfolgt, schikaniert und verhaftet würden und sogar die Todesstrafe
eingeführt werden solle,
dass ihm für den Fall einer Rückweisung in die Türkei lebensbedrohende
Nachstellung, Verfolgung und Schlimmeres bevorstehe, weshalb die Asyl-
beschwerde gutzuheissen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
F-2111/2017
Seite 6
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass dies insbesondere für die unter den Ziffern 2 und 4 der Beschwerde-
begehren aufgeführten Verfahrensanträge gilt,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsberichte und An-
klageschriften, die als Beweismittel für die materiellen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers dienen sollen, in einem Dublin-Verfahren unerheblich
sind, weshalb ihm diese Akten in der Beilage zu diesem Urteil zu gutschei-
nender Verwendung zuzustellen sind,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seine aktuellen Ver-
folgungsvorbringen, die sich auf den lediglich behaupteten Aufenthalt in der
Türkei beziehen, den, wie nachstehend auszuführen sein wird, eigens für
deren Beurteilung zuständigen französischen Behörden zu unterbreiten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 6. März 2012 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die französischen Behörden am 14. März 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
F-2111/2017
Seite 7
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkann-
ten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, doch machte er anlässlich der Befragung vom
8. Februar 2017 zur Person (BzP) geltend, er habe das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staat für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen,
dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen indessen nicht belegt hat
und sie darüber hinaus unglaubhaft erscheinen,
dass die französischen Behörden im Übernahmeersuchen des SEM auf
die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus dem Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ausgereist sei und dort für eine Dauer
von mehr als drei Monaten verweilt habe, ausdrücklich hingewiesen wur-
den,
dass die französischen Behörden, wie sich aus ihrem diesbezüglichen Still-
schweigen ergibt, ihrerseits nicht über divergierende Beweise verfügen,
weshalb vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren des Beschwerdeführers unverändert weiter besteht
(vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. April 2017 die
Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnten, der
Beschwerdeführer habe seit dem 19. April 2014 keinen Kontakt mehr mit
den französischen Behörden gehabt, weshalb Frankreich berechtigt sei,
die Übernahme des Beschwerdeführers abzulehnen,
dass diesem Schreiben indessen de iure keine Bedeutung zukommt, weil
es die französischen Behörden zum einen versäumt haben, innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen ihre Ab-
lehnung kundzutun,
dass es den französischen Behörden zum anderen bis heute nicht gelun-
gen ist, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Dauer von wenigstens drei Monaten
verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), weshalb die Pflichten
Frankreichs gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erloschen sind,
F-2111/2017
Seite 8
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit nach wie vor ge-
geben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er befinde sich in einer
Notlage, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
F-2111/2017
Seite 9
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal aus den Akten auch nicht
ansatzweise ersichtlich wird, inwiefern sich der Beschwerdeführer in einer
Notlage befinden soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass im vorliegenden Verfahren strenge Massstäbe an die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6
sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10),
F-2111/2017
Seite 10
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2111/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: