B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2114/2019
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 1. März 2019
in die Schweiz ein und ersuchte am 5. März 2019 um Asyl (Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] 1 sowie 9, Ziff. 5.03 und 5.04).
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass die spanische Auslandvertretung in Bissau ihr ein für den Zeitraum
vom 6. Februar 2019 bis zum 22. März 2019 gültiges Schengen-Visum er-
teilt hatte (SEM-act. 11/2).
C.
Anlässlich der Befragung vom 20. März 2019 wurde die Beschwerdeführe-
rin auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gab an, Guinea im Jahr 2016
Richtung Mali verlassen zu haben. Von dort sei sie weiter nach Maureta-
nien gereist und habe dann in einem Heim als Haushälterin und Putzfrau
gearbeitet, bis sie am 6. Februar 2019 mit dem Flugzeug nach Spanien
gereist sei. Nach ein paar Tagen im Hotel sei sie dann weiter nach Marseille
und mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Eine Person, die sie in Maure-
tanien kennengelernt haben will, habe ihr geholfen nach Europa zu kom-
men, und als sie in Spanien angekommen sei, habe sie alle Papiere dieser
Person wieder abgeben müssen (SEM-act. 12/1).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den CS-Vis-Treffer gewährte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Spanien.
Diesbezüglich gab sie an, sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da
die Schweiz von Anfang an ihr Ziel gewesen sei und sie sich hier sicher
fühle. Hätte sie in Spanien bleiben wollen, wäre sie auch dortgeblieben
(SEM-act. 12/1). In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie unter-
schriftlich zu Protokoll, dass es ihr gut gehe. Sie habe seit einer Operation
wegen einer Fehlgeburt im Heimatland Bauchschmerzen, weswegen sie
hier bei einem Arzt gewesen sei (SEM-act. 12/2).
E.
Am 27. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-
act. 17/7). Spanien stimmte dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO am 29. März 2019 zu (SEM-act. 20).
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2019 (eröffnet am 1. Mai 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-
act. 21).
G.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 30. April 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
H.
Am 6. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen ebenfalls am 6. Mai 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde-
anträge ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin ein gültiges Visum, so
ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig und somit verpflichtet, den Antragstel-
ler oder die Antragstellerin aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Spanien der Beschwerde-
führerin (bereits zum zweiten Mal) ein Visum zwecks Tourismus, gültig vom
6. Februar 2019 bis zum 22. März 2019 erteilt hat. Die Beschwerdeführerin
bestreitet zudem nicht, mit diesem in den Dublin-Raum eingereist zu sein
(SEM-act. 12). Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 27. März 2019 gestützt
auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die spanischen Behörden um Aufnahme
der Beschwerdeführerin (SEM-act. 17/7). Diese stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 29. März 2019 zu (SEM-act. 20). Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Spaniens ist somit gegeben.
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Seite 6
5.
5.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2019 macht die Beschwerde-
führerin geltend, sie befürchte, in Spanien – oder allenfalls auch in Frank-
reich – von ihrem Onkel oder anderen Verwandten bedroht und gezwungen
zu werden, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Dieser habe sie im Hei-
matland geschlagen; einmal so heftig, dass sie geblutet und ins Spital habe
gehen müssen. Dort sei festgestellt worden, dass sie schwanger gewesen
sei. Seither habe sie Schmerzen und schwere Beschwerden. Sie wolle in
der Schweiz bleiben, da niemand wisse, dass sie hier sei und sie sich si-
cher fühle.
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.3. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
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Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Ge-
mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus "humanitären
Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9
E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der An-
wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das
Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt
diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän-
den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.6. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen,
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerde-
führerin nicht dargetan, die sie bei einer Überführung erwartenden Bedin-
gungen in Spanien seien derart schlecht, dass die zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Insbesondere verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur, um die – im Übrigen nicht weiter belegten – medizinischen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin (Bauchschmerzen [vgl. SEM-
act. 12/2]) zu behandeln. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde.
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5.7. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen. Damit besteht nach dem Gesagten kein Grund für
eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Spanien der
für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dass die Beschwerdeführerin in Spa-
nien kein Asylgesuch gestellt hat, ändert nichts an der Zuständigkeit Spa-
niens. Spanien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss der Art. 21, 22
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in An-
wendung von Art. 44 AslyG ebenfalls zu Recht angeordnet (art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwer-
deverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos
erweist.
9.
Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
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Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht er-
füllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit auch
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Jacqueline Moore
Versand: