B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2143/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Gregor Navarini,
Maier & Hagger Rechtsanwälte KLG,
Reitergasse 1, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.
F-2143/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 4. November 2016 beantragte der aus Pakistan stammende Y._______
(geb. […], nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum für die Dauer von
21 Tagen. Als Zweck der beabsichtigen Reise gab er an, seinen im Kanton
Zürich ansässigen Bruder X._______ (geb. […], im Folgenden: Beschwer-
deführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-
pag.] 41 und 76 - 79).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 21. November 2016 lehnte die Schweize-
rische Botschaft den Visumantrag ab. Sie erklärte ihre Haltung damit, dass
die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts nicht nachgewiesen seien und die Absicht des Gesuchstellers, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM-
pag. 38 - 40). Dagegen erhob der Gastgeber am 12. Dezember 2016 beim
SEM Einsprache (SEM-pag. 43/44). In der Folge wurden die Gesuchsun-
terlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM-pag. 46/47 und 141/142).
C.
Am 9. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Eingeladene stamme aus einer Region,
aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politi-
scher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte:
Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Von dieser generellen
Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffenen Person im Auf-
enthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblä-
gen. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen Bruder des Gastgebers.
Er sei gemäss Gesuchsakten verheiratet, habe Kinder und sei selbständi-
ger Geschäftsmann. Somit bestünden zwar gewisse Verpflichtungen, wo-
durch das Risiko einer nicht anstandslosen und nicht fristgerechten Rück-
reise als eher gering erscheine. Der Aufenthaltszweck bleibe jedoch unklar.
Eine derart lange Anwesenheit lasse sich weder mit dem angeblich eige-
nen Geschäft noch mit zwingenden familiären Verpflichtungen vereinba-
ren. Die eingereichten Unterlagen und Bankbelege vermöchten kein auf-
schlussreiches Bild über seine finanzielle Situation zu vermitteln. Schliess-
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lich zeige die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Ein-
kommensgefälles zwischen der Schweiz und Pakistan selbst ein für lokale
Verhältnisse gutes Einkommen jemanden nicht nachhaltig davon abhalten
könne, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Insgesamt könne nicht von
gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen
werden. Vor diesem Hintergrund dürfe das Risiko einer nicht rechtzeitigen
Wiederausreise nicht unterschätzt werden. Die Voraussetzungen für die
Erteilung des gewünschten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM-pag. 148
- 150).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzu-
heben und das Visum zu erteilen. Hierzu lässt er vorbringen, den nun ein-
gereichten Urkunden lasse sich entnehmen, dass der Eingeladene in Pa-
kistan eine Ehefrau und sechs Kinder habe. Es sei offensichtlich, dass je-
ner die geliebte Grossfamilie nicht einfach im Stich lassen werde. In seiner
Heimat wohnten sie in einer am 1. November 2016 eben erst erworbenen
Liegenschaft, was die Wahrscheinlichkeit der anstandslosen Rückkehr
massiv erhöhe. Auch die Einkommenssituation präsentiere sich für paki-
stanische Verhältnisse überaus gut. Der Gast sei Inhaber einer Handels-
firma, die mit Kleidern handle. Steuererklärungen und Firmenkontoaus-
züge zeugten von regem Cashflow, der Rentabilität des Unternehmens
und stetig steigendem Vermögen. Der Gesuchsteller könne maximal vier
Wochen von Geschäft und Familie fernbleiben, geplant sei lediglich ein
Kurzurlaub. Mit 43 Jahren entspreche er überdies nicht dem typischen
Wirtschaftsflüchtling. Der Beschwerdeführer seinerseits führe hierzulande
ein gutbürgerliches Leben mit einwandfreiem Leumund. Abgesehen von
der eigenen Familie lebten keine Angehörigen in der Schweiz oder in Eu-
ropa. Auch die vier Brüder seien in Pakistan geblieben. All diese Umstände
sprächen klar für die anstandslose Wiederausreise der eingeladenen Per-
son.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. beglaubigte Familienstamm-
bäume, eine Heiratsurkunde, eine Urkunde betr. Liegenschaftskauf, Steu-
erunterlagen aus den Jahren 2014 bis 2016 sowie Firmenkontoauszüge für
die Zeitspanne vom September 2016 bis März 2017 (alles in Kopie).
E.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 auf Ab-
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weisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, das verwandtschaftli-
che Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer
könne nicht als nachgewiesen erachtet werden, da es sich bei den nach-
gereichten Familienstammbäumen um eidesstaatliche Erklärungen und
nicht um von der Schweizerischen Auslandvertretung auf Echtheit und Kor-
rektheit geprüfte Zivilstandsdokumente handle. Das Bankkonto des Ge-
suchstellers weise für den 26./27. Oktober 2016 zudem grosszügige Über-
weisungen auf, was eine irreführende Vorkehr darstelle, um die Vorausset-
zungen für die Visumserteilung „wahrheitsuntreu“ zu erfüllen. Damit liessen
sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächlichen wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Gastes ziehen.
F.
Replikweise hält der Parteivertreter am 30. Juni 2017 am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
Die Replik war mit Originaldokumenten betr. Nachweis des Verwandt-
schaftsverhältnisses zwischen der eingeladenen Person und dem Gastge-
ber sowie (zum Teil) erläuterten Kopien von Firmenkontoauszügen, die
Zeitspanne von Oktober 2016 bis und mit Mai 2017 umfassend, ergänzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staats-
angehörigen von Pakistan. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur in-
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
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für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Pakistan stam-
menden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 vom 15. März 2001, ABl. L 81/1 vom 21. März 2001;
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie
dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK)
4.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Vi-
sums in der angefochtenen Verfügung, weil für sie der Aufenthaltszweck
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unklar geblieben war und sie die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise des Gesuchstellers deshalb als nicht gewährleistet betrachtete.
Im Vordergrund steht also die Frage der gesicherten Wiederausreise. Vor-
liegend gilt es zu prüfen, ob das SEM unter Berücksichtigung der Verhält-
nisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der einge-
ladenen Person einen ermessenfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit po-
litisch und/oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer ge-
wissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.
5.1 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreich-
tum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine
zunehmende Mittelschicht, verfügt Pakistan über ein hohes Potential für
wirtschaftliches Wachstum. Aufgrund der jahrzehntelangen Vernachlässi-
gung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und der periodisch wie-
derkehrenden politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht aus-
geschöpft; so blieb das Wirtschaftswachstum von 4,7% im Haushaltsjahr
2015/2016 (Juli 2015 – Juni 2016) hinter den Möglichkeiten des Landes
zurück. Für 2017 wird mit einem Anstieg des Wirtschaftswachstums auf
über 5 % gerechnet. Als grösste Wachstumshemmnisse gelten die fragile
Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung. Ein
zentrales Problem bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremis-
mus. Landesweit besteht eine erhöhte Gefahr für terroristische Anschläge,
insbesondere auf Ziele von religiöser Bedeutung oder hohem sonstigem
Symbolwert, auf Einrichtungen von Polizei und Militär sowie Gegner der
Taliban. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effek-
tivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behin-
dert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des
Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Ge-
sellschaft sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames,
durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (Quellen:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Pakistan > Wirtschaft / Innenpolitik [Stand: August 2017] / Reise-
und Sicherheitshinweise [Stand 9. November 2017]; Website besucht im
November 2017).
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Seite 8
5.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der pakistanischen Bevölkerung
ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjeni-
gen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederaus-
reise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland
hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen können die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung im Nachhinein erhobenen Bedenken, wonach das Verwandtschafts-
verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen sei, als überholt zu betrachten sind. Der
Rechtsvertreter hat im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens entsprechen-
de, vom Aussenministerium bestätigte und zum Teil notariell beglaubigte
Original-Unterlagen (Familienstammbaum, Identitätskarten aller fünf Brü-
der) zu den Akten gereicht und sie auch der Schweizer Auslandvertretung
in Islamabad übermitteln lassen (vgl. BVGer act. 8, Beilagen zur Replik).
Unter Miteinbezug der bereits vorhandenen Akten erachtet das Gericht die
diesbezüglichen Zweifel als ausgeräumt (siehe dazu beispielsweise Urteil
des BVGer C-4222/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 6.1 erster Abschnitt).
6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 44-jährigen Mann, der in
Gujranwala wohnt, einer Grossstadt (rund 5 Mio. Einwohner) in der pakis-
tanischen Provinz Punjab. Gemäss Gesuchsunterlagen ist er verheiratet
und Vater von sechs Kindern. Das älteste Kind ist 18-jährig, die beiden
jüngsten sind inzwischen dreijährig (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 5
und 6). Eigener Darstellung zufolge bewohnt die Familie eine eigene Lie-
genschaft (siehe hierzu E. 6.3 weiter hinten). Diese Gegebenheiten spre-
chen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug
zum Heimatland. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesuchsteller die
gesamte Familie für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Pakistan
zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf
eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration
im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl.
C-4222/2014 E. 6.1 m.H.). Nicht gefolgt werden kann dem SEM, soweit es
argumentiert, der geplante Aufenthalt lasse sich nicht mit zwingenden fa-
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miliären Verpflichtungen vereinbaren, ist laut übereinstimmenden Äusse-
rungen der Beteiligten doch lediglich ein 21-tägiger bis maximal vierwöchi-
ger Besuch in der Schweiz geplant (siehe Gesuchsformular [SEM-pag. 76
- 79] bzw. Einsprache vom 12. Dezember 2016 [SEM-pag. 43/44]).
6.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung sodann auf
die ihrer Auffassung nach nicht gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse. Der Gesuchsteller ist Inhaber einer Handelsfirma (vgl. etwa
SEM-pag. 13, 19 oder 24). Was die Vermögensseite anbelangt, so verfügt
er in Pakistan wie angetönt über Grundbesitz. Die Liegenschaft, welche er
seit dem 1. November 2016 mit seiner Familie bewohnt, hat er laut Anga-
ben des Rechtsvertreters zu einem Kaufpreis von Rs. (pakistanische Ru-
pie) 6‘750‘000.- oder umgerechnet € 58‘645.- (Wechselkurs per 1. Novem-
ber 2016) erworben (siehe den betreffenden Kaufvertrag unter BVGer
act. 1, Beschwerdebeilage 7). Das SEM hat sich zu diesem Vermögensbe-
standteil nicht geäussert. Des Weiteren ergibt sich aus der Steuererklärung
für das Jahr 2016, dass der Eingeladene aus seiner Geschäftstätigkeit in
jenem Jahr ein Einkommen von Rs. 2‘321‘010.- bzw. € 20‘618.- generierte,
sein Vermögen belief sich am Stichdatum des 24. November 2016 auf rund
Rs. 6‘691‘410.- oder € 59‘441.- (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 8).
Im Jahr 2016 betrug das Bruttonationaleinkommen in Pakistan pro Kopf
ungefähr € 1‘364.- (Quelle: /Asien/Pakistan/wirt-
schaft.php; Seite besucht im November 2017), die ausgewiesenen Ein-
künfte entsprechen also einem Mehrfachen des durchschnittlichen pakis-
tanischen Bruttonationaleinkommens des letzten Jahres. Angesichts des-
sen ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller in einer finanziell
soliden, gesicherten Situation befindet.
6.4 Um die Regelmässigkeit der Einkünfte zu belegen, liess der Eingela-
dene mit der Beschwerdeschrift vom 11. April 2017 mehrere Kontoauszüge
einreichen. Sie beziehen sich auf den Zeitraum vom 6. September 2016
bis 17. März 2017. In der Replik ergänzte er sie mit Auszügen bis und mit
27. Mai 2017. Das SEM ortet darin verdächtige, die finanzielle Situation der
eingeladenen Person beschönigende Überweisungen. Konkret bezieht
sich das Staatssekretariat in der Vernehmlassung auf sieben am
26./27. Oktober 2016 getätigte Überweisungen. Wohl belaufen sich die
kurz vor Einreichung des Visumsgesuchs auf dem Konto eingegangenen
Gutschriften auf Rs. 653‘000.- (SEM-pag. 68); allerdings erscheinen diese
Geldflüsse nicht derart auffällig, als dass sie geeignet wären, die vorin-
stanzlichen Mutmassungen zu bestärken. So flossen zwischen dem
23. November 2016 und dem 26. November 2016 erneut Rs. 545‘000.- auf
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das fragliche Konto, für den 2./3. Dezember 2016 finden sich ebenfalls ent-
sprechende Transaktionen im Umfang von Rs. 490‘000.-, für den 1./2. März
2017 immerhin solche von Rs. 405‘000.-. Hinzu kommen Einzelgutschrif-
ten mit höheren Summen; am 3. Januar 2017 waren es beispielsweise
Rs. 699‘000.- und am 6. März 2017 Rs. 375‘000.-. Die Transaktionen sind
einzeln aufgelistet und zumindest bei einem Teil von ihnen wird erkennbar,
worum es sich handelt (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 9 bzw.
BVGer act. 8, Beilagen 6 und 7). Daneben geht aus den Steuerauszügen
der Jahre 2014 bis 2016 hervor, dass das Vermögen trotz gewisser
Schwankungen stetig anstieg, von Rs. 2‘900‘000.- im Jahre 2014 über
Rs. 4‘561‘000.- (2015) bis auf die schon erwähnten Rs. 6‘691‘410.- im ver-
gangenen Jahr (BVGer 1, Beschwerdebeilage 10). Auch in diesem Zusam-
menhang wird wiederum nicht ersichtlich, weshalb die Geschäftstätigkeit
des Eingeladenen einem Besuchsaufenthalt der angegebenen, vergleichs-
weise kurzen Dauer entgegenstehen sollte. Den nachträglichen Bedenken
des SEM ist dadurch weitgehend die Grundlage entzogen. All dies berech-
tigt zur Annahme, dass der Gesuchsteller auf regelmässige Einkünfte zu-
rückgreifen kann. Zusammen mit dem Grundbesitz sind sie geeignet, das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuch beim
Bruder in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
6.5 Insgesamt betrachtet verfügt der Eingeladene somit durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Hei-
matland. Zudem gehört er nicht mehr unbedingt zur Kategorie der typi-
schen Emigranten aus Pakistan. Bezüglich des Gastgebers und Bruders
ist anzumerken, dass dieser im Jahre 1989 als Asylsuchender in die
Schweiz gelangt war. Heute ist er im Besitze des Schweizer Bürgerrechts.
Die Gefahr weiterer Zuwanderungen von Familienmitgliedern dürfte schon
deshalb klein sein, weil die Asylgesuchseinreichung bereits 28 Jahre zu-
rückliegt und ausser ihm, soweit bekannt, sonst keine Familienangehöri-
gen in die Schweiz oder nach Europa emigriert sind. Auch seine vier Brüder
(worunter der Gesuchsteller mit seiner 6-köpfigen Familie) sind, wie darge-
tan, in Pakistan ansässig.
6.6 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall ge-
äusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt;
vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) nicht aufrechterhalten.
Dass der Beschwerdeführer zumindest einem seiner Brüder zeigen möch-
te, wie er hierzulande lebt, erscheint jedenfalls nachvollziehbar.
F-2143/2017
Seite 11
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise sei nicht gesichert und der Aufenthaltszweck bleibe un-
klar. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländer-
rechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden
kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich
anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurück-
zuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einrei-
sevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf
Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
9. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 4. Mai 2017 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Seite 13
Versand: