B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2155/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die syrische Staatsangehörige Z._______ (geb. […]; nachfolgend Be-
schwerdeführerin) zusammen mit ihrer Mutter und den noch minderjähri-
gen Geschwistern B._______ und C._______ (vgl. separates Verfahren F-
2010/2018), mittels humanitären Visums am 15. März 2018 in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Bern einer summarischen Befragung zur Person (BzP)
unterzogen wurde,
dass die Beschwerdeführerin – wie auch ihre Mutter und die minderjähri-
gen Geschwister – mit separatem Zuweisungsentscheid des SEM vom
28. März 2018 – eröffnet am 29. März 2018 – dem Kanton Graubünden
zugewiesen wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzog (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A11),
dass im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Ein-
heit der Familie,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2018
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2018 sei aufzuhe-
ben; die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien dem Kanton Bern zu-
zuteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1),
dass als Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Nichte
der Mutter der Beschwerdeführerin lebe in M._______ (BE); sie stünde der
Familie sehr nahe; in Syrien habe diese sehr oft bei der Familie […] gelebt
und der Mutter bei Krankheit und Geburt der Kinder im Alltag geholfen; sie
habe daher eine enge Beziehung zu den Kindern; sie würden ihr vertrauen
und würden sie „Mutter“ nennen,
dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmitteleingabe dem Bundesverwal-
tungsgericht – auf dessen Ersuchen hin mit ihrer Unterschrift versehen –
am 3. Mai 2018 zustellte (BVGer act. 4 und 5),
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit nötig – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen handelt (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107
Abs. 1 AsylG) und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf die
nunmehr formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden aufgezeigt wird – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht,
und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu
fällen und nur summarisch zu begründen ist,
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dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rer in der Schweiz lebenden Cousine – demgegenüber nur dann unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1
m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP im Sinne der Erteilung des
rechtlichen Gehörs unter anderem darauf hingewiesen wurde, sie habe be-
antragt, in den gleichen Kanton wie ihre Mutter, ihre zwei Geschwister und
ihre (im Kanton Bern lebende) Tante L._______ transferiert zu werden; das
SEM könne jedoch eine bestimmte Kantonszuteilung grundsätzlich nicht
zusichern (SEM act. A5/7 Pkt. 3.02 und act. A5/4 Pkt. 8.01),
dass sie daraufhin erklärte, sie sei noch nie alleine gewesen; sie wünsche
sich, mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zu wohnen,
dass sie die in M._______ (BE) lebende Nichte ihrer Mutter hingegen nicht
erwähnte und folglich nicht davon auszugehen ist, vorliegend bestünde
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, zumal sich T._______
gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ohnehin seit
dem Jahr 2014 in der Schweiz aufhält (vgl. ZEMIS-Ausdruck; BVGer act.
6) und damit über Jahre hinweg kein persönlicher Kontakt mehr zu ihr be-
stand,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände zudem kein
Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen; vielmehr kann davon
ausgegangen werden, den Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Familie werde mit den zur Verfügung stehenden kantonalen
Strukturen genügend Rechnung getragen,
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dass im Übrigen auch dem anlässlich der BzP geäusserte Wunsch der Be-
schwerdeführerin entsprochen wurde, mit ihrer Mutter und den Geschwis-
tern zusammen zu leben, zumal auch die von der Mutter eingereichte Be-
schwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Graubünden mit Urteil des
BVGer vom 4. Mai 2018 abgewiesen wurde (vgl. Verfahren F-2010/2018),
dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter somit im Alltag unterstützen kann,
dass die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihren in Bern lebenden Ver-
wandten auch anderweitig gepflegt werden können (Telefon, WhatsApp, E-
Mail-Verkehr, etc.) und auch gelegentliche gegenseitige Besuche möglich
sein sollten, allenfalls mit finanzieller Unterstützung der in Bern lebenden
Familienangehörigen,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde dem-
nach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: