B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2157/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geb. […], Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 26. März 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 28. November 2017 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen summarisch zu seiner Per-
son sowie zum Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine
Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währte,
dass das SEM die französischen Behörden am 12. Dezember 2017 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. De-
zember 2017 zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Januar (schrtiftlich) das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach
Frankreich gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018
im Wesentlichen geltend machte, im Dezember 2015 selbständig aus
Frankreich ausgereist zu sein,
dass er am 26. Februar 2016 über Italien nach Colombo geflogen sei und
anschliessend in Jaffna an der Beerdigung seines Onkels teilgenommen
habe,
dass er im Juli 2016 in Sri Lanka erneut Probleme bekommen habe, sich
über ein Jahr in Sri Lanka versteckt und danach die Ausreise aus Sri Lanka
organisiert habe,
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dass er ferner hier in der Schweiz mit einer Landsfrau (Asylbewerberin)
eine Beziehung führe (seit dem 25. November 2017 religiös getraut),
dass seine Frau/Verlobte in der 21. Woche schwanger sei (voraussichtli-
cher Geburtstermin am 22. Juni 2018) und beim Zivilstandsamt ein Ehe-
vorbereitungsverfahren hängig sei,
dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Wegweisung nach
Frankreich von seiner zukünftigen Ehefrau und seinem Kind getrennt
würde,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2018 – eröffnet am 9. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und Vorinstanz anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er zur Begründung – ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 31. Ja-
nuar 2018 – im Wesentlichen ausführte, vom Februar 2016 bis Oktober
2017 mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern im Distrikt Jaffna gelebt
zu haben und anfangs Oktober 2017 in die Schweiz gekommen zu sein,
dass er seine zukünftige Ehefrau, welche er via Facebook im August 2016
kennen gelernt habe, am 5. Oktober 2017 in der Schweiz getroffen habe,
dass er seit Oktober 2017 in täglichem Kontakt mit seiner Verlobten sei
(Anrufe), wobei sie sich nur an den Wochenenden treffen könnten, da sie
in verschiedenen Asylheimen wohnen würden,
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dass er darüber hinaus seine Verlobte zu allen Terminen beim Frauenarzt
betreffend der Schwangerschaft begleite und sie sich auch sonst gegen-
seitig in allen Belangen ihres Lebens unterstützen würden,
dass daher von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Schilderungen seiner Rück-
reise von Frankreich nach Sri Lanka, die dortigen Erlebnisse und die
Gründe der erneuten Flucht nach Europa detailreich dargelegt habe, wes-
halb davon auszugehen sei, dass es glaubhaft sei, den Dublinraum wäh-
rend mehr als eines Jahres verlassen zu haben,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnung einer vorsorglichen Mass-
nahme, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugs-
massnahmen abzusehen, ersuchte,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2018 unter Hinweis auf einen
gleichzeitig eingereichten Bericht der Universitären psychiatrischen
Dienste Bern vom 18. April 2018 geltend machte, seine Verlobte, die sich
in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sei auf seine
Anwesenheit angewiesen,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerde-
führers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Januar
2010 in Schweden und am 6. Februar 2012 in Frankreich ein Asylgesuch
einreichte,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
28. November 2018 im EVZ Kreuzlingen bestätigte, jedoch geltend
machte, aus Frankreich nach Ablehnung des Gesuches im Februar 2016
ausgereist und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, am 2. Oktober 2017
seine Heimat erneut verlassen zu haben und am 4. Oktober in die Schweiz
eingereist zu sein,
dass die französischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO am 14. Dezember 2017 zustimmten,
dass die Pflicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO u.a. dann erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat (Frankreich)
nachweisen kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet des Mit-
gliedstaates für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde bzw. Frankreich in
Kenntnis der Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Sri Lanka
der Wiederaufnahme zustimmte und daher selbst davon ausgeht, dass er
den Dublinraum nicht länger als drei Monate verlassen hat,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen des
Dublinraumes und zur Wiedereinreise – entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde – unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer in Kreuzlingen behauptete, bis Februar 2016
in Frankreich geblieben zu sein (vgl. BzP vom 28. November 2017 Ziff. 2.04
S. 5), während er in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 ausführte,
Frankreich im Dezember 2015 verlassen zu haben,
dass er einerseits ausführte, sein Onkel, der in Holland lebe, habe die an-
geblich anfangs Oktober 2017 stattgefundene Reise von Sri Lanka in die
Schweiz finanziert (vgl. BzP vom 28. November 2017 Ziff. 5.02 S. 8), an-
dererseits vorbrachte, ein in England wohnhafter Onkel habe den Schlep-
per bezahlt (vgl. Stellungnahme vom 31. Januar 2018 S. 2),
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dass die zukünftige Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Schwanger-
schaftsbestätigung des Inselspitals Bern vom 12. Januar 2018 damals in
der 18. Woche schwanger war (errechneter Geburtstermin: 22. Juni 2018),
woraus sich ergibt, dass die Zeugung des Kindes ca. Mitte September
2017 stattgefunden haben muss,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben aber erst am
4. Oktober 2017 in die Schweiz eingereist sei, seine zukünftige Ehefrau
erstmals am 5. Oktober 2017 persönlich getroffen habe (vgl. BzP vom
28. November 2017 Ziff. 1.14 S. 4) und er den Beginn der Schwangerschaft
auf ca. Mitte Oktober 2017 datiert hat (vgl. BzP vom 28. November 2017
Ziff. 3.01 S. 6),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschrechtsverletzungen ausgesetzt werde,
in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seine Heimat
überstellt werde,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auf die Beziehung zu seiner Ver-
lobten in der Schweiz (angeblich seit 25. November 2017 religiös getraut)
und die bevorstehende Geburt des gemeinsames Kindes hinweist (Ehe-
vorbereitungs- und Vaterschaftsanerkennungsverfahren sind beim Zivil-
standskreis Bern-Mitteland eingeleitet),
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff „Familienange-
hörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, wel-
che eine dauerhafte Beziehung führen, wobei in diesem Zusammenhang
Art. 8 EMRK zu beachten ist,
dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen sind, so bei-
spielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die
Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Bezie-
hung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 S. 8),
dass der Beschwerdeführer seine Verlobte erst vor ein paar Monaten das
erste Mal persönlich getroffen und mit ihr bis jetzt noch nie zusammenge-
lebt hat, weshalb – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – trotz angege-
bener religiöser Trauung weder von einer tatsächlich gelebten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft gemäss Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen werden kann,
dass ferner die Verlobte selbst (Asylbewerberin) über kein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb sie sich grundsätzlich auch
nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann,
dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz eingeleiteten Verfahren
(Ehevorbereitung und Vaterschaftsanerkennung) und ein potenzieller Fa-
miliennachzug im Ausland abwarten kann,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Zustandes der Ver-
lobten (befindet sich seit Februar 2017 in ambulanter psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung) ferner humanitäre Gründe nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO geltend macht,
dass es zwar gemäss Arztbericht vom 18. April 2018 durch die Beziehung
zum Beschwerdeführer bei der Verlobten zu einer leichten Stabilisierung
sowie einer Verbesserung der psychiatrischen Symptomatik gekommen
ist, und bei einer allfälligen Trennung ein erhöhtes Risiko einer erneuten
psychischen Destabilisierung drohe,
dass daraus jedoch auf kein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen
der Verlobten und dem Beschwerdeführer geschlossen werden kann, zu-
mal die Krankheit der Verlobten auch schon vor dem Oktober 2017 und
ohne Unterstützung des Beschwerdeführers entsprechend behandelt wer-
den konnte,
dass daran auch die bevorstehende Geburt des Kindes der Verlobten
nichts zu ändern vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass daher die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Be-
schwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 16. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahin fällt,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Rudolf Grun
Versand: