B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-216/2020
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren),
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020.
F-216/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Algerien stammende A._______ nach mehrjährigem Aufent-
halt in Spanien nach Belgien gelangte und dort am 16. bzw. 18. Februar
2018 ein Asylgesuch stellte,
dass die belgischen Behörden auf sein Asylgesuch nicht eintraten, nach-
dem sich Spanien dafür am 23. Februar 2018 explizit zuständig erklärt und
der Rücküberstellung zugestimmt hatte,
dass der daraufhin von Belgien nach Spanien überstellte A._______ in der
nachfolgenden Zeit in die Schweiz einreiste und am 12. Dezember 2019
vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls
und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ver-
urteilt und für 3 Jahre des Landes verwiesen wurde,
dass ihn das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am gleichen Tag –
zwecks Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zu-
ständigen Dublin-Staat – in Vorbereitungshaft nahm (vgl. Art. 76a AIG
[SR 142.20]) und ihm hinsichtlich der bevorstehenden Ausschaffung nach
Belgien oder Spanien das rechtliche Gehör gewährte,
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die angeordnete
Vorbereitungshaft mit Urteil vom 13. Dezember 2019 als rechtmässig und
angemessen bestätigte,
dass das SEM – nachdem die belgischen Behörden die Wiederaufnahme
von A._______ abgelehnt hatten – die spanischen Behörden am 27. De-
zember 2019 um dessen Übernahme ersuchte, dies gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 2. Januar
2020 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2020 die Wegweisung von
A._______ anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
F-216/2020
Seite 3
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 8. Januar 2020 eröffnete Verfügung am
10. Januar 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob,
dass er sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM aufzuheben,
dass er zum einen geltend macht, er habe aufgrund des Suizids eines
Freundes und aufgrund seines Gefängnisaufenthalts psychische Probleme
und wolle daher in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden,
dass er zum anderen erklärt, im Falle der Ausschaffung nach Spanien
werde er nicht ins Flugzeug steigen, er wolle nur aus dem Gefängnis ent-
lassen werden und sich zu seiner in Frankreich lebenden Ehefrau und dem
gemeinsamen Kind begeben,
dass er seiner Beschwerde mehrere Dokumente beigefügt hat, welche den
Aufenthalt seiner Ehefrau in Frankreich belegen sollen,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Januar 2020
per sofort aussetzte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag die Vorakten zur
Verfügung gestellt wurden,
dass das SEM dem Bundesverwaltungsgericht nachfolgend eine Eingabe
des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2020 übersandte (Posteingang
17. Januar 2020),
dass der Beschwerdeführer darin zum einen ausführt, er sitze zu Unrecht
im Gefängnis, zum anderen, er sei seit zwei Jahren von seiner Ehefrau
geschieden und wolle nun bei seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtig-
ten Schwester leben, weil er sich in Spanien wegen seiner Bisexualität
nicht sicher fühle,
dass auf den bisher nicht erwähnten Inhalt der Beschwerde und den der
vorliegenden Akten, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
F-216/2020
Seite 4
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts
endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM
entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung vom 3. Januar 2020 jedoch nur die Wegweisung be-
trifft, weshalb sich der Verfahrensgegenstand darauf beschränkt und auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur insoweit einzutre-
ten ist (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die erst nachträglich (am 17. Januar 2020) an das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar
2019 noch vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung (8. Januar 2020)
verfasst wurde, dass ihr Inhalt demzufolge durch das Beschwerdevorbrin-
gen ersetzt wurde und daher von keiner Instanz mehr zu prüfen ist,
dass das vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 ergriffene Rechts-
mittel offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG),
dass Antrag und Begründung der am 10. Januar 2020 eingereichten Be-
schwerde nicht geeignet sind, den Wegweisungsentscheid in Frage zu stel-
len,
dass im vorliegenden Verfahren, anders als der Beschwerdeführer meint,
weder eine Spitaleinweisung noch die Möglichkeit einer Entlassung aus
der Vorbereitungshaft und der freiwilligen Ausreise geprüft werden können,
sondern nur, ob eine Überstellung in den nach Dublin-III-VO zuständigen
Mitgliedstaat – hier Spanien – zumutbar ist (zum insoweit massgeblichen
Kriterium der Zumutbarkeit: vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum
Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 27 N 3),
F-216/2020
Seite 5
dass insoweit lediglich die psychischen Probleme, auf welche der Be-
schwerdeführer bereits bei seiner Befragung am 12. Dezember 2019 hin-
gewiesen hat, in Betracht fallen,
dass diese Probleme aufgrund der offensichtlich erfolgreichen medikamen-
tösen Behandlung – der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Gesund-
heitszustand seinerzeit als gut – im bestehenden Kontext unberücksichtigt
bleiben können,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausdrücklich auf die ausreichende
medizinische Infrastruktur Spaniens hingewiesen hat sowie auf die sich
aus der sogenannten Aufnahmerichtlinie ergebende Verpflichtung, den Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung – d.h. zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen – zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme auch die Durchführung des Wegweisungsvollzugs bzw. die Rei-
sefähigkeit nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftrag-
ten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – ein-
schliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung – be-
rücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht und
in Übereinstimmung mit Art. 64a Abs. 1 AIG die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Spanien angeordnet hat,
dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, folglich ab-
zuweisen ist und der am 15. Januar 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeord-
nete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-216/2020
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: