B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2163/2017
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1984, ist Staatsangehö-
riger der Türkei. Am 7. Dezember 2016 beantragte er bei der schweizeri-
schen Auslandsvertretung in Istanbul die Erteilung eines Schengen-Vi-
sums für die Dauer von 90 Tagen. Dabei gab er an, seinen im Kanton
St. Gallen lebenden Bruder A._______ besuchen zu wollen. Die Vertretung
verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass seine Absicht,
den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen,
nicht feststellbar sei (zu Vorstehendem: Vorakten S. 26 – 32).
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 13. Dezember 2016 erhob
A._______ Einsprache, welche vom SEM – nach Durchführung kantonaler
Abklärungen – mit Verfügung vom 21. März 2017 abgewiesen wurde. Die
Vorinstanz legte dazu dar, der Gesuchsteller stamme aus einer Region,
deren wirtschaftliche Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck
geführt hätten. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich in den
westeuropäischen Staaten eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
Existiere dort bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als
hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle des Gesuchstellers, der
zwei Brüder habe, welche in die Schweiz migriert seien. Zudem handele
es sich bei ihm um eine junge und ungebundene Person, die weder ein
festes Arbeitsverhältnis noch ein regelmässiges Erwerbseinkommen habe.
Von daher fehlten besondere familiäre oder berufliche Verpflichtungen,
welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise genügend
gering erscheinen liessen.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und sei-
nem Bruder das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Ein-
gabe vom 10. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
macht geltend, es seien „alles reine Vermutungen“, die gegen die Erteilung
eines Einreisevisums sprächen. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz von der
nicht fristgerechten Rückkehr seines Bruders aus, zumal dieser ohne Auf-
enthaltsrecht weder in der Schweiz noch im Schengen-Raum verbleiben
dürfe. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei es wichtig, mit seiner Familie „Kon-
takt zu pflegen“ und mit seinem Bruder „einige Zeit zu verbringen“.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
Der Gastgeber, der selbst aus der Türkei in die Schweiz ausgewandert sei,
habe zwar die fristgerechte Ausreise seines Bruders zugesichert; dies al-
lein erlaube jedoch keine Änderung des angefochtenen Entscheids.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer eingeladen,
sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und insbesondere zur Frage zu
äussern, welche persönlichen Verpflichtungen oder sonstigen Umstände
für die Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland sprechen würden.
Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer
verstreichen lassen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat insoweit am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, als er gegen den ablehnenden botschaftlichen Entscheid vom
13. Dezember 2016 Einsprache erhoben hat. Als Gastgeber des Gesuch-
stellers ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Vor-
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aussetzungen der Beschwerdelegitimation sind somit erfüllt (vgl. Art. 48
Abs. 1 Bst. a – c VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines türki-
schen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur in-
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG sowie Art. 1
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Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204]).
4.
Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und
dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als
auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im
Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können je-
doch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regi-
onen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt
sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fäl-
len häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Die Türkei konnte sowohl im Jahr 2017 als auch im ersten Quartal 2018
mit einem überdurchschnittlichen Wirtschaftswachstum von jeweils 7,4%
des Bruttoinlandprodukts das höchste Wachstum innerhalb der OECD-
Staaten erzielen. Ursächlich hierfür war insbesondere der erhöhte Binnen-
konsum infolge der umfangreichen staatlichen Subventionsmassnahmen
zur Belebung der Wirtschaftskonjunktur sowie die vom Wertverfall der tür-
kischen Lira begünstigte Exportwirtschaft. Die wirtschaftliche Entwicklung
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und das Investitionsklima werden jedoch weiterhin erheblich durch die Kon-
flikte in den Anrainerstaaten sowie die (innen-) politischen Unsicherheiten
belastet. Auch nach Aufhebung des zwei Jahre währenden Notstands im
Juli 2018 zeigen sich keine Abweichungen von diesem Kurs (vgl. Deut-
sches Auswärtiges Amt, > Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Türkei > Wirtschaft > Aktuelle wirt-
schaftliche Lage sowie > Staatsaufbau/Innenpolitik > Grundlinien der In-
nenpolitik [jeweiliger Stand: 30. Januar 2019]). Vor diesem Hintergrund er-
klärt sich die 2018 gegenüber dem Vorjahr um 18% gestiegene Zahl der
hiesigen Asylsuchenden aus der Türkei, die im vergangenen Jahr an vier-
ter Stelle der wichtigsten Herkunftsländer lag (Quelle: Staatssekretariat für
Migration, > Publikationen & Service > Asylsta-
tistik > Asylstatistik 2018 [erstellt am 1. Februar 2019]).
6.2 Die oben beschriebene Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers
macht den dort vielfach bestehenden Wunsch nach Emigration nachvoll-
ziehbar, darf jedoch nicht zwingend dazu führen, dass Gesuchstellern aus
der Türkei generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt wird. Ihren sozi-
alen Bindungen und Verpflichtungen muss angesichts der dortigen sozio-
ökonomischen Verhältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukommen,
damit die anstandslose Wiederausreise als wahrscheinlich gelten kann.
6.3 Der aus der türkischen Provinz Konya stammende Gesuchsteller,
knapp 35 Jahre alt und ledig, übt eigenen Angaben zufolge keine entlohnte
Erwerbstätigkeit aus (vgl. Visumsgesuch [Vorakten S. 28]). Diese Angaben
hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Abklärung bestätigt
und dahingehend präzisiert, dass jener im Landwirtschaftsbetrieb des Va-
ter mithelfe. Zudem hat er das Bestehen etwaiger sonstiger Verpflichtun-
gen seines Bruders im Herkunftsland verneint. Wie sich, abgesehen davon,
dessen Lebenssituation und familiäre Bindungen am derzeitigen Aufent-
haltsort darstellen, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen.
6.4 Auch in seiner Rechtsmitteleingabe zeigt der Beschwerdeführer allfäl-
lige Umstände, welche für die Wiederausreise seines Gastes sprechen
könnten, nicht auf, sondern beharrt darauf, dass die Rückkehr seines Bru-
ders nicht bezweifelt werden dürfe. Dabei verkennt er, dass es an ihm ge-
legen wäre aufzuzeigen, welche besonderen heimatlichen Verpflichtungen
seinen Bruder zur Rückkehr in sein Heimatland veranlassen würden. Auf
die insoweit fehlenden Darlegungen und Beweismittel wurde der Be-
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schwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2017 hingewiesen und zur Ein-
reichung einer Replik eingeladen. Sein Verzicht darauf legt nahe, dass die
Einschätzung der Vorinstanz zutrifft.
6.5 Zwingende Verpflichtungen, welche den Gesuchsteller an sein Heimat-
land binden, sind nach alledem nicht ersichtlich. Die dort für ihn offensicht-
lich fehlenden Zukunftsperspektiven sprechen daher – auch wenn konkrete
Emigrationsabsichten nicht beweisbar sind – für eine nicht geringe Wahr-
scheinlichkeit, dass er nach Ablauf der Visumsdauer im Schengen-Raum
verbleiben würde. Der Aspekt, dass bereits zwei seiner Brüder in der
Schweiz leben – der eine im Kanton St. Gallen, der andere im Kanton Aar-
gau (vgl. Vorakten S. 36) – ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer von der fristgerechten Wieder-
ausreise des Gesuchstellers überzeugt ist. Gastgeber können zwar für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt
garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht anneh-
men, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums –
gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt.
8.
Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) nicht erfüllt. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: