B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2172/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
geboren am […], Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac – am 8. Februar 2017 bereits in
Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 2. März 2017 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die Zuständigkeit Ita-
liens erhob, jedoch geltend gemachte, sie wolle, obschon sie in Italien
keine Probleme gehabt habe, in der Schweiz bei ihrem Ehemann bleiben,
dass die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt vorbrachte, sie habe am
15. Februar 2017 in Mailand den in der Schweiz wohnhaften Landsmann
B._______ religiös geheiratet,
dass sie weiter ausführte, sie habe ihren Ehemann, den sie vor zwei Jahren
im Facebook kennen gelernt und mit dem sie seither auf diesem Weg Kon-
takt gehabt habe, persönlich nie getroffen,
dass ihr Ehemann ihren Vater in Somalia angerufen und um ihre Hand ge-
beten habe, worauf ihr Vater den religiösen Eheschluss in Somalia vollzo-
gen habe, was in Islam möglich sei,
dass das SEM am 8. März 2017 ein Rückübernahmeersuchen an die itali-
enischen Behörden richtete, dem am 22. März 2017 entsprochen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2017 – eröffnet am 7. April
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das
Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung auf ihre Ehe mit Khader
Mohamed beruft und geltend macht, die Wegweisung nach Italien
verstosse gegen Art. 8 EMRK,
dass die Beschwerdeführerin ferner behauptet, sie habe in Italien kein
Asylgesuch, zumindest nicht wissentlich ein Asylgesuch gestellt, denn man
habe sie etwas unterschreiben lassen, was sie nicht verstanden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
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Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verord-
nung zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragsstellende Person, die
während der Prüfung ihres Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-
VO wieder aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin, gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 8. Februar
2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, sie habe in Italien nicht, bzw.
nicht wissentlich um Asyl nachgesucht, der Einwand jedoch schon deshalb
als nachgeschoben und nicht glaubhaft bewertet werden muss, weil er in
der Befragung zur Person vom 2. März 2017 auf entsprechenden Vorhalt
noch nicht erhoben worden war,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständig-
keitsfrage ohnehin als unbehelflich erweisen, da bereits die von der Be-
schwerdeführerin nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 8. März 2017 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte, wozu diese am 22. März 2017 ihre Zustimmung
erteilten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter
anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen
Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,
weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder
entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechts-
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charta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein ande-
rer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen für Antragsteller in der
Situation der Beschwerdeführerin systemische Schwachstellen im oben
dargestellten Sinne auf (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1; Urteil des BVGer
E-3897/2016 vom 28.06.2016 E. 4.3),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihre reli-
giös geschlossene Ehe mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenomme-
nen Landsmann beruft und geltend macht, die angefochtene Verfügung
verletze ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben,
dass jedoch der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, der sich
überhaupt erst seit Sommer 2015 in der Schweiz aufhält und im Sommer
2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme erhielt, weder über ein rechtlich noch über ein faktisch gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügt, das der Beschwerdeführerin rechtsprechungsge-
mäss die Berufung auf Art. 8 EMRK erst ermöglichen würde (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer E-7613/2016 vom 11.01.2017 und E-5829/2014 vom
02.04.2014 E. 6, je m.H.),
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dass es die Beschwerdeführer unbeschadet der vorstehenden Erwägung
versäumte, den Nachweis einer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gültig
geschlossenen Ehe zu erbringen, obwohl sie anlässlich der Befragung zur
Person vom 2. März 2017 auf die fragliche Anerkennungsfähigkeit der Ehe
hingewiesen wurde und sie bei dieser Gelegenheit ankündigte, sie werde
für die Legalisierung ihrer Ehe besorgt sein,
dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehe-
mann, dem sie nach eigener Aussage vor dem Eheschluss nie persönlich
begegnet war, ganz offenkundig auch nicht als eine unter den Schutz von
Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann,
dass somit die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK nicht zu
hören ist, und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensaus-
übung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbst-
eintrittsrechts weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den
Akten entnommen werden können,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (per Telefax)