B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-218/2020
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Moldova,
vertreten durch MLaw Sinem Gökcen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2019 / N _______.
F-218/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. November 2019 gemeinsam mit
ihrem Lebenspartner um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalien-
aufnahme vom 27. November 2019 gab sie an, ihren Heimatstaat im April
2016 verlassen und über die Ukraine, Polen, Deutschland, Paris und Lyon
in die Schweiz gelangt zu sein. Polen sei das erste europäische Land ge-
wesen, in das sie eingereist sei (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme
[PA], in den vorinstanzlichen Akten [SEM-act.] 20 Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin reichte einen deutschen Schwerbehindertenaus-
weis (…) sowie eine Bestätigung der französischen Behörden (…), wonach
sie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe und sich im Dublin-Verfahren
befinde, ein (SEM-act. 12).
B.
Zudem reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz verschiedene
medizinische Unterlagen zu den Akten (SEM-act. 35), beispielsweise:
- Arztberichte einer Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie (…)
vom (…) sowie vom (…), wonach bei der Beschwerdeführerin ein Zer-
vixkarzinom diagnostiziert und behandelt wurde,
- Arztbericht der (…) vom (…), demzufolge bei ihr eine schwere depres-
sive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) festgestellt wurde,
die in Zusammenhang mit den Problemen mit ihrem Partner gebracht
wurden, welcher seit einer Chemotherapie gereizt sowie depressiv sei
und viel mit der Beschwerdeführerin streite,
- Arztbericht (…) vom (…), wonach die Beschwerdeführerin seit dem
8. Dezember 2017 in Behandlung ist, bei ihr ein Zervixkarzinom, ein
Plattenepithelkarzinom, ein Hohlkreuz und Eisenmangel diagnostiziert
wurden und sie eine weitere Behandlung benötige,
- Arztberichte einer Facharztpraxis für Bildgebende Diagnostik (…) vom
(…) sowie vom (…), welche jeweils unauffällige Befunde festhielten.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass sie 2016 in Deutschland, 2018 in Island und
2019 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 18).
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Seite 3
D.
Gemäss einem Arztbericht der Frauenklinik [eines Schweizer] Universitäts-
spitals vom (…) leidet die Beschwerdeführerin an einer Harnweginfektion
und wird mit Antibiotika behandelt (SEM-act. 48).
E.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin
beim SEM, das gemeinsame Verfahrensdossiers von ihr und ihrem Leben-
spartner sei zu trennen. Zur Begründung machte sie dessen verbales und
physisches Verhalten ihr gegenüber geltend. Gleichzeitig beantragte sie
die räumliche Trennung von ihm (SEM-act. 36). Beiden Anträgen gab das
SEM statt (SEM-act. 49).
F.
Gestützt auf die «Eurodac»-Treffer gewährte die Vorinstanz ihr im Rahmen
des Dublin-Gesprächs vom 9. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstel-
lung nach Deutschland, Island oder Frankreich, deren jeweilige Zuständig-
keit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich in
Frage komme.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nicht gegen eine Rückkehr
nach Frankreich. Sie wolle aber nicht mit ihrem Mann dorthin zurückkeh-
ren. In Frankreich sei sie der Willkür der Männer ausgeliefert. Sie sei zum
Betteln sowie zum Stehlen gezwungen worden. Sie habe in einem Lager
leben müssen, weil es die Männer so gewollt hätten. Im Lager hätten die
Männer die Frauen missbraucht. Sie sei auch geschlagen worden. Nie-
mand habe sie dort geschützt. Da die Polizei nicht ihre Sprache spreche,
könne sie nichts machen. Frauen müssten traditionsgemäss den Männern
gehorchen, ihnen werde nicht widersprochen. Frauen gehörten ihren Män-
nern und niemand würde sie beschützen.
Gegen eine Wegweisung nach Island habe sie nichts. Sie könne überall
hingehen. Nur nicht mit ihrem Mann. Eine Wegweisung nach Deutschland
lehne sie ab. Sie habe dort viele Strafen und werde deswegen gesucht. Ihr
Mann habe sie zum Diebstahl angestiftet und deswegen habe sie Prob-
leme bekommen.
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Seite 4
Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, sie erhole sich von einer De-
pression und leide an einer Krebserkrankung. Sie habe (in der Schweiz)
bereits einen Gynäkologen aufgesucht. Da sie wegen der Kälte eine Erkäl-
tung habe, habe sie Antibiotika erhalten (SEM-act. 31).
G.
Am 10. Dezember 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wiesen die deutschen Behörden am 16. De-
zember 2019 ab (SEM-act. 33 und 38).
H.
Die Vorinstanz ersuchte am 17. Dezember 2019 die französischen Behör-
den um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die französischen Be-
hörden stimmten am 23. Dezember 2019 zu (SEM-act. 39 und 44).
I.
Gemäss dem Medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ
Basel vom (…) klagte die Beschwerdeführerin über ausgeprägte Harnin-
kontinenz, weshalb eine Anmeldung in der Poliklinik [eines Schweizer ] Uni-
versitätsspitals vorgesehen wurde (SEM-act. 48).
J.
Am 19. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem wei-
teren Schreiben an das SEM. Ihr Lebenspartner habe sie an ihrem neuen
Aufenthaltsort häufig aufgesucht und bedrängt, weshalb sie erneut eine
«Verlegung» beantrage. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
äusserte sich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen psychisch
sehr belasteten Eindruck mache. Sie habe geweint, Suizidgedanken ge-
äussert und Schlafstörungen geltend gemacht. Deshalb beantrage sie, ei-
nen Termin bei einem Psychiater/Psychologen zu veranlassen (SEM-act.
43).
Mit E-Mail vom 30. Dezember 2019 wurden die zuständigen Mitarbeiter im
Bundesasylzentrum darüber informiert und ersucht, die entsprechenden
Schritte in die Wege zu leiten (SEM-act. 46).
K.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 (eröffnet am 6. Januar 2020) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstel-
lung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
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der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu
(SEM-act. 50).
L.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Postaufgabe) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung (gemeint: Angelegenheit)
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, im Sinne einer superproviso-
rischen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebenden
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ins-
besondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
M.
Mit Telefax vom 14. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act. 2).
N.
Gleichtags lagen die Akten in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; sowie Art. 52 VwVG).
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Seite 6
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe anlässlich der Entscheider-
öffnung mitgeteilt, sie habe am 13. Januar 2020 einen Termin beim Gynä-
kologen und habe bereits für einen Termin bei einem Psychiater nachge-
fragt (Eingabe vom 19. Dezember 2019).
Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs geltend machen will («die angefochtene Verfügung» sei «bereits aus
formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen»), ist ihr Folgendes
entgegenzuhalten:
3.1.1. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern
diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen
(Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten er-
laubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten,
ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 141 I 60 E. 3.3
m.H.).
3.1.2. Vorliegend erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Auf eine psychiatrische Abklärung durfte die Vorinstanz ohne Weiteres ver-
zichten, da sie über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin be-
reits umfassend orientiert war. Was den Termin beim Gynäkologen betrifft,
erfuhr die Vorinstanz davon erst anlässlich der Eröffnung der Verfügung,
was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausschliesst.
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Seite 7
3.2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in der an-
gefochtenen Verfügung den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und
nicht vollständig erhoben. Sie habe bei der Sachverhaltsermittlung wesent-
lichen Aspekten nicht Rechnung getragen. Einerseits habe sie den medizi-
nischen Vorbringen nicht genügend Beachtung geschenkt, andererseits
habe sie sich weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in
Frankreich noch mit den individuellen Erlebnissen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt. Die jahrelange Ausbeutung und die Misshandlungen
der Beschwerdeführerin durch ihren ehemaligen Partner habe das SEM
zwar erwähnt, jedoch nur pauschal abgehandelt. Ebenso habe es mit text-
bausteinartiger Formulierung ausgeführt, Frankreich sei ein Rechtsstaat,
welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Mit diesem Vor-
gehen habe das SEM die Begründungspflicht verletzt.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch diese formelle Rüge ist vorab
zu prüfen (BGE 142 I 188 E. 3).
3.2.1. Die Begründungspflicht (konkretisiert in Art. 35 VwVG) dient der ra-
tionalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die
Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufech-
ten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nen-
nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung
zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit
hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich
übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
Der Umfang einer Begründung ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie ihre
Funktion erfüllt. Auch eine knappe Begründung kann den Anforderungen
der Verfassung genügen. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die Be-
gründung «richtig» oder «falsch» ist bzw. ob sie von der Rechtsmitte-
linstanz bestätigt wird. Massgeblich ist einzig, ob aus dem Entscheid her-
vorgeht, von welchen Motiven sich die Vorinstanz leiten liess.
3.2.2. Dies ist hier der Fall: Aus den recht ausführlichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung war für die Beschwerdeführerin durchaus er-
kennbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Überstellung nach
Frankreich für zumutbar erachtet. Einer wirksamen Wahrung ihrer Partei-
rechte stand unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich nichts entgegen.
Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in rechts-
genüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf
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Seite 8
rechtliches Gehör liegt nicht vor, weshalb nachfolgend auf die materiellen
Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen ist.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Arrt. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals
ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine
(erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
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Seite 9
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass diese am 6. und 13. Juni 2016 in Deutsch-
land, am 6. November 2018 in Island und am 25. September 2019 in Frank-
reich um Asyl nachgesucht hatte. Nachdem die deutschen Behörden die
Rückübernahme abgelehnt hatten (SEM-act. 38), ersuchte das SEM die
französischen Behörden am 17. Dezember 2019 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die
französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am
23. Dezember 2019 zu (vgl. Sachverhalt Bst. F). Die Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asylverfahren ist somit gegeben.
5.2. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht je-
doch geltend, es bestehe keine Garantie, dass sie nach einer Überstellung
nach Frankreich angemessen untergebracht und betreut werde. Es sei be-
kannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Re-
gistrierung der Asylgesuche und langen Verfahren komme das Aufnahme-
system Mängel aufweise. Die Kapazität des französischen Aufnahmesys-
tems erlaube es nach wie vor nicht, dass alle Asylsuchenden untergebracht
werden könnten. Für verletzliche Asylsuchende sei die Situation ungleich
schwieriger. Weiblichen Asylsuchenden fehle es an rechtlicher, psycholo-
gischer und gynäkologischer Unterstützung. Bei ihr – der Beschwerdefüh-
rerin – handle es sich um eine schwerkranke, suizidgefährdete Frau. In
diesem Zusammenhang werde auf die Arztzeugnisse vom (…) sowie vom
(…) und auf ihre aktuelle Behandlung aufgrund einer Harnweginfektion ver-
wiesen. Anlässlich der Entscheideröffnung habe sie mitgeteilt, sie könne
auf gar keinen Fall nach Frankreich zurückkehren. Gestützt auf ihre Anam-
nese sei sie auf eine Weiterbehandlung angewiesen. Mit einer Wegwei-
sung nach Frankreich werde sie bewusst in die Obdachlosigkeit ohne Zu-
gang zu medizinischer Versorgung geschickt. Sie habe Angst, in Frank-
reich wieder misshandelt und ausgebeutet zu werden. Sie sei dort jahre-
lang durch ihren Partner ausgebeutet und missbraucht worden und habe
bei den Behörden keinen Schutz gefunden. Davon abgesehen befürchte
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Seite 10
sie, in Frankreich auf der Strasse leben zu müssen und keine medizinische
Behandlung zu erhalten. Mit ihrer Krankheitsvorgeschichte könne sie in
den Wintermonaten dort nicht überleben.
5.3. Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführerin im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
6.
6.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Ferner gelten in Frankreich die Richtlinien 2013/32/EU (Ver-
fahrensrichtlinie), 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) sowie 2013/33/EU (Auf-
nahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf da-
von ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
6.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Befürchtungen (vgl. E. 5.2) im We-
sentlichen auf eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
25. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 3), wonach die Aufnahmebedingun-
gen in Frankreich mangelhaft seien, insbesondere für verletzliche Perso-
nen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Kritik bekannt. In konstanter
Rechtsprechung geht es dennoch davon aus, dass Asylsuchende in Frank-
reich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten
und dort somit auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht daher nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Män-
gel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen (vgl. etwa Urteil
des BVGer F-6895/2019 vom 8. Januar 2020 S. 9 m.H.). Im Übrigen hätte
die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die ihr nach der Aufnahmerichtli-
nie zustehenden Aufnahmebedingungen gegenüber den französischen
Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, sollten ihr diese
tatsächlich zeitweise vorenthalten werden (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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Seite 11
6.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin fordert aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob-
leme sowie ihrer familiären Situation (sie befürchtet Behelligungen durch
ihren von ihr getrennt lebenden ehemaligen Partner bzw. Ausbeutung und
Missbrauch) die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkre-
tisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt hat,
ist Frankreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem.
Auch arbeitet Frankreichs Regierung an einem Aktionsplan gegen häusli-
che Gewalt und strebt Verbesserungen bei der Prävention, der Betreuung
von Opfern aber auch bei der Verfolgung der Täter durch die Justiz an (vgl.
bspw. > News > International > Häusliche Gewalt in Frankreich,
Misshandelte Frauen sollen schon im Spital klagen können vom 6. Sep-
tember 2019, besucht im Januar 2020; > Gesellschaft > Zeit-
geschehen > Femizide, Zehntausend demonstrieren in Frankreich gegen
Gewalt an Frauen vom 23. November 2019, beide besucht im Januar
2020). Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfä-
higkeit Frankreichs auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch
keine konkreten Angaben zu einem allfälligen Fehlverhalten der französi-
schen Behörden oder der Polizei zu Protokoll gegeben, sondern pauschal
erklärt, infolge von Sprachproblemen könne ihr nicht geholfen werden (vgl.
Sachverhalt Bst. D).
7.3. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf ihre gesundheitlichen
Probleme. Sie macht geltend, dass sie im Falle einer Rücküberstellung
nach Frankreich dort einer ernsthaften Gefahr für ihre Gesundheit ausge-
setzt wäre.
7.4. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch eine Abschiebung mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
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Seite 12
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.5. Von einer solchen Konstellation kann bei der Beschwerdeführerin nicht
gesprochen werden. Die Behandlung des Zervixkarzinoms scheint erfolg-
reich gewesen zu sein und mit der Behandlung der Harnweginfektion
wurde bereits begonnen. Aktenkundig ist die Beschwerdeführerin seit meh-
reren Jahren in medizinischer Behandlung und wird höchstwahrscheinlich
auch weiterhin auf eine solche angewiesen sein, doch wird damit die hohe
Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten. Daran können weder die
Klagen der Beschwerdeführerin über Harninkontinenz noch der Einwand
etwas ändern, wonach bei ihr noch weitere Behandlungstermine anstün-
den. Die wichtigsten Diagnosen, Behandlungen und Operationen sind be-
reits in Deutschland erfolgt. Nach der Trennung von ihrem Lebenspartner
dürften auch die durch die problematische Beziehung hervorgerufenen
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nachlassen. Im Übri-
gen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt. Hinweise, wonach Frankreich der Beschwer-
deführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl.
Art. 19 Aufnahmerichtlinie), liegen nicht vor. Die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen
und die französischen Behörden über die spezifischen Bedürfnisse der Be-
schwerdeführerin vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.6. Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu
überprüfen wären, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch
aus den Akten nicht ersichtlich. Was die Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV anbelangt, so kommt dem SEM ein Ermessenspielraum zu (vgl.
BVGE 2010/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn
das Ermessen gesetzeswidrig ausgeübt wurde (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden.
7.7. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
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8.
Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frank-
reich angeordnet (vgl. E. 4.1). Da das Fehlen von Überstellungshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der am 14. Januar 2020 angeordnete Vollzugstopp dahinfällt. Die Ge-
suche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos.
10.
10.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzufolge
abzuweisen.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-218/2020
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: