B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
23.05.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_461/2017)
Abteilung VI
F-2203/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…; BF1),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…; BF2),
und deren Kinder
C._______, geboren (…; BF3),
D._______, geboren (…; BF4),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
F-2203/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 7. Januar 2013 unkontrolliert in die
Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014
lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015
Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob indes-
sen den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 7. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden
beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen
und zur Begründung des Gesuchs geltend machen, sie seien Maktumin,
wie die bereits im Asylverfahren eingereichte Personalienbestätigung des
Muchtar belege. Zwar habe das BFM Zweifel an der Maktumin-Eigenschaft
der Beschwerdeführenden geäussert, doch hätten die Zweifel ausgeräumt
werden können.
B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
19. Januar 2015 auf, diverse Fragen zu den eingereichten Maktumin-Be-
stätigungen der volljährigen Beschwerdeführenden zu beantworten. So
wollte die Vorinstanz unter anderem wissen, wie die Beschwerdeführenden
die vom Juni 2013 datierenden Dokumente nach ihrer Ausreise im Januar
2013 in Abwesenheit hätten erhältlich machen können. Des Weiteren
wollte sie wissen, wer als Zeuge für die Ausstellung der Bestätigungen fun-
giert habe. Schliesslich ersuchte sie um eine Erläuterung dazu, weshalb
die Bestätigungen unterschiedliche Angaben beziehungsweise unter-
schiedliche Vordrucke aufwiesen, obwohl sie offenbar mit den gleichen
Zeugen am gleichen Tag ausgestellt worden seien und die Beschwerde-
führenden nach eigener Aussage auch am gleichen Ort geboren seien.
Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin bezeichnet
werde, während es demgegenüber doch gerade um den Nachweis der
Maktumin-Eigenschaft gehe.
B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 nahm der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden zu den angesprochenen Fragen fristgemäss Stellung.
Der Vater des Gesuchstellers habe die Maktuminbestätigungen beim
F-2203/2015
Seite 3
Muchtar eingeholt. Eine entsprechende Stellvertretung sei auch bei er-
wachsenen Kindern möglich, zumal die entsprechenden Gesetze in Syrien
lockerer als in der Schweiz seien. Bei den Zeugen habe es sich um Nach-
barn gehandelt. Der Grund für die unterschiedlichen Vordrucke liege darin,
dass nach der erstmaligen Ausstellung des Dokuments ein Fehler im Do-
kument des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Erst zu Hause habe der
Bruder des Beschwerdeführers den Fehler bemerkt, woraufhin der Vater
erneut zum Muchtar gegangen sei. Die korrigierte Version des Dokuments
sei dann auf einem anderen Vordruck ausgestellt worden. Mit „Bürgerin“
sei eigentlich „Einwohnerin“ gemeint.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 10. März 2015 – wies das
SEM das Gesuch vom 7. November 2014 um Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit ab.
D.
D.a Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellten die nachfolgend
aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 6. März 2015 des SEM
sei aufzuheben. Es sei die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden
festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden einen
Pass für ausländische Personen auszustellen, sofern keine Hinderungs-
gründe für eine Ausstellung vorlägen. Den Beschwerdeführenden sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den die Beweismittel 1 – 9, im Wesentlichen Maktuminbestätigungen für
die Eltern der Beschwerdeführenden sowie einige Fotos, zu den Akten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 6. Juli 2015 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
E.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hob die Instruktionsrichterin
die Dispositivziffer 1 der Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2015 vollum-
fänglich auf und wies die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Des Wei-
teren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Juli 2015 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
E.c Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2015 geleistet.
E.d Mit Verfügung vom 1. September 2015 übermittelte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführenden eine Kopie des Untersuchungsbe-
richts vom 9. Juli 2015 des Forensischen Instituts Zürich und ersuchte sie,
bis zum 16. September 2015 eine Stellungnahme einzureichen.
E.e Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 3. September
2015 Stellung zum Bericht.
E.f Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführenden
über eine Änderung in der gerichtsinternen Zuständigkeit orientiert.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 hält das SEM an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 vollum-
fänglich fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der
Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressa-
ten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu-
treten.
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Seite 5
Wie sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt, bildet die
Ausstellung von Reisepässen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens, weshalb auf den unter Ziffer 3 angeführten Beschwerdeantrag nicht
einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage
stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist.
3.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw.
Staatenlosenübereinkommen) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein
Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französi-
schen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa
législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet
nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörig-
keit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht
sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsange-
hörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr ge-
währt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die
Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Lan-
desrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinwei-
sen).
4.
4.1. Die Vorinstanz lehnt die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosig-
keit mit Verfügung vom 6. März 2015 ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Aussage der Beschwerdeführenden, sie seien Mak-
tumin und hätten die Erkennungszeugnisse in absentia durch Vermittlung
eines Stellvertreters erhalten können, sei nicht glaubhaft. Es sei nämlich
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Seite 6
gerade die Eigenart eines Erkennungszeugnisses, dass die Betroffenen
persönlich vor dem Muchtar erscheinen müssten, damit eine Identifizierung
vorgenommen werden könne. Andernfalls habe eine Maktuminbestätigung
keinerlei Beweiswert. Das gelte umso mehr, als der vom Rechtsvertreter
vorgebrachte Grund, weshalb die Bestätigungen trotz Zuständigkeit des
gleichen örtlichen Muchtars auf unterschiedlichen Vordrucken ausgestellt
worden sein sollen, nicht glaubhaft sei, sondern konstruiert wirke. Dieser
Eindruck werde dadurch bestärkt, dass Erkennungszeugnisse zunächst ei-
ner Beglaubigung der Kommunalverwaltung bedürften. Offenbar habe es
eine solche Beglaubigung im vorliegenden Fall gar nicht gegeben, da die
Bestätigungen innerhalb von einem Tag erlangt worden sein sollen und ein
solcher Beglaubigungsvorgang vom Rechtsvertreter gerade nicht be-
schrieben werde. Auch das Vorbringen, mit dem Ausdruck „Bürgerin“ auf
der Muchtar-Bescheinigung sei eigentlich „Einwohnerin“ gemeint, wirke vor
dem Hintergrund, dass es bei Maktumin ja gerade darum gehe, dass diese
die Staatsbürgerschaft Syriens nicht erlangen könnten, abwegig. Das SEM
erachte es als überaus unwahrscheinlich, dass eine von der Kommunal-
verwaltung beglaubigte Bestätigung diesen Status so ausweise. Nach al-
ledem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden keine Mak-
tumin seien. Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit bestehe daher in
diesem Fall kein Raum.
4.2. Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machten die Beschwer-
deführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Zu-
gehörigkeit zu den Maktumin schon mit den bereits zuvor eingereichten
Urkunden nachgewiesen. Mit den zusätzlich beschafften Dokumenten be-
treffend die Eltern der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden werde
dies nun noch unterstrichen. Die strengen Voraussetzungen bezüglich der
Glaubhaftmachung seien somit erfüllt.
4.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2015 zum Untersuchungs-
bericht vom 9. Juli 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, das
Forensische Institut Zürich habe sechs eingereichte syrische Dokumente
auf ihre Echtheit geprüft und sei gemäss Untersuchungsbericht zum
Schluss gekommen, es hätten bei sämtlichen Dokumenten keine objekti-
ven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Alle Dokumente
seien mit jeweils zwei Nassstempelabdrücken versehen, was zusätzlich für
deren Echtheit spreche.
4.4. Zur Begründung der Vernehmlassung vom 1. März 2016 macht die
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es bestünden sowohl erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden, die
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Seite 7
Zugehörigkeit zu den Maktumin betreffend, als auch an der Echtheit der
eingereichten Dokumente. Gegen die Zugehörigkeit zu den Maktumin
spreche, dass sie im Asylverfahren angegeben hätten, über eine Familien-
registernummer zu verfügen, und man sie gegen ihren Willen habe einbür-
gern lassen wollen. Diese Aussagen sprächen grundsätzlich eher dafür,
dass die betroffenen Personen Ajanib sein könnten, was sie jedoch im lau-
fenden Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit überhaupt nicht
mehr behauptet hätten. Darüber hinaus könnten Maktumin kein Gewerbe
anmelden. Angesichts dieser Erkenntnis erscheine es fragwürdig, wie der
Beschwerdeführer A._______ ein eigenes Schneider-Atelier betrieben ha-
ben wolle. Das SEM komme zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Status als Maktumin erschüttert
sei. Was die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente anbe-
lange, so falle zunächst auf, dass die Erkennungszeugnisse von
E._______ und F._______, den Eltern der Beschwerdeführerin B._______,
am 1. Januar 2006 ausgestellt worden sein sollen. Der Neujahrstag sei je-
doch auch in Syrien ein offizieller Feiertag, an dem Ämter und Einrichtun-
gen geschlossen seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in
der Beschwerde zu den Ausführungen des SEM bezüglich der Auffälligkei-
ten der Ausstellung des Erkennungszeugnisses, welches sich auf die Be-
schwerde führenden Personen selbst beziehe, bezeichnenderweise nicht
Stellung genommen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Bilder hätten
keinerlei Beweiswert. Nach dem Gesagten seien die Dokumente nicht ge-
eignet, den Status der Beschwerdeführenden als Maktumin zu belegen. Zu
prüfen bleibe nach dem Gesagten zwar, ob die Beschwerdeführenden als
Ajanib staatenlos sein könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom
12. November 2015 E. 4.6). Die Beschwerdeführenden hätten aber im ak-
tuellen Verfahren selbst nicht mehr behauptet, Ajanib zu sein. Sie hätten
auch keinerlei Dokumente eingereicht, die ihren Status als Ajanib belegen
könnten. Hingegen hätten sie Dokumente eingereicht, welche ausschliess-
lich Maktumin ausgestellt würden. Die Beschwerdeführenden seien daher
auch nicht Ajanib. Aus diesem Grund müsse auch die Möglichkeit, sich als
Ajanib einbürgern zu lassen, nicht mehr geprüft werden. Nach dem Gesag-
ten gelinge den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass sie Mak-
tumin oder Ajanib und damit staatenlos seien. Auch dem tieferen Beweis-
massstab des Glaubhaftmachens genügten die Aussagen der Beschwer-
deführenden nicht.
Im Übrigen halte das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung vom 6. März 2015 vollumfänglich fest und beantrage eine Ab-
weisung der Beschwerde.
F-2203/2015
Seite 8
4.5. In ihrer Replik vom 24. März 2016 machen die Beschwerdeführenden
demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten sich in Syrien stets als
Ajanib ausgegeben. Deshalb hätten sie sich zunächst auch in der Schweiz
gewohnheitsmässig als Ajanib ausgegeben. Anlässlich der Anhörung sei
ihnen dann allmählich bewusst geworden, dass sie als Maktumin in der
Schweiz nichts zu befürchten hätten, weshalb sie sich als solche zu erken-
nen gegeben hätten. Sie würden den Unterschied zwischen Ajanib und
Maktumin präzise kennen. Die wiederholte Frage anlässlich der Anhörung,
ob sie eine Familiennummer hätten, sei von ihnen mehrfach verneint wor-
den. Irgendwann seien sie aber wegen der ständigen Nachfragen nicht
mehr sicher gewesen, ob sie die Frage richtig verstanden hätten. Deshalb
hätten sie gedacht, der Befrager meine vielleicht die Hausnummer, wes-
halb sie dann zu Protokoll gegeben hätten, ihr Haus habe die Nummer 27.
Das Schneideratelier sei offiziell nicht auf den Namen des Beschwerdefüh-
rers angemeldet gewesen, sondern auf denjenigen eines Freundes, der im
Gegensatz zu ihm selbst eingebürgert gewesen sei. Schliesslich würden
bürokratische Vorgänge weniger offiziell ablaufen als in der Schweiz. So
sei es einem Bürger jederzeit möglich, ein Papier direkt beim Quartiervor-
steher zu beantragen, selbst an einem offiziellen Feiertag oder an einem
Sonntag.
5.
5.1. Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als
dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz
(AsylG; SR 142.31) – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich ge-
regelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche
findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverord-
nung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD,
SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Aner-
kennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht
(BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln
vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrecht-
lichen Grundsätzen zu richten. So gilt die Untersuchungsmaxime, gemäss
welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relati-
viert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit
greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch ei-
genes Begehren eingeleitet haben und sie selbstständig Begehren stellen
(vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt
dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Be-
hörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder
nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449
F-2203/2015
Seite 9
E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf
Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung ver-
weigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtli-
ches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff.
VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt
überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP).
5.2. Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit ge-
nerell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962
wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die
syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen ein-
geteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib be-
zeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimat-
ortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis
verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status
verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2).
5.3. Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien
stammen und kurdischer Ethnie sind. Alleine dieser Umstand spricht je-
doch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach überein-
stimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als
Ajanib oder gar nur als Maktumin gelten. Zwar gibt es keine verlässlichen
Zahlen zu den Maktumin, da diese in keinem behördlichen Register geführt
werden. Auch variieren die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens
je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der
Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer
Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden
zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auf-
fassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu
MICHAEL M. GUNTER, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and
War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte so-
dann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen um-
fasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken,
da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar
al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die
syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statis-
tical Yearbook 2011 – Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte
F-2203/2015
Seite 10
zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als
wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht über-
steigen (vgl. GUNTER, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose
Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009). Damit
besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsange-
hörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach
der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaf-
tigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Rele-
vanz zu.
5.4. Kurdische Personen syrischer Herkunft müssen grundsätzlich wissen,
ob sie syrische Staatsangehörige, Ajanib oder Maktumin sind, weil der Sta-
tus einer Person im Kontakt mit staatlichen Behörden ausserordentlich
wichtig und im Verhältnis zu diesen alles andere als geheim (vgl. Replik
S. 1) ist. Die Beschwerdeführenden erweckten demgegenüber bereits im
Rahmen ihres Asylverfahrens den Eindruck, der Status der Ajanib wie auch
der Maktumin sei ihnen nur dem Namen, nicht aber der Bedeutung nach
bekannt. So machten sie übereinstimmend geltend, sie hätten ID-Karten
eingereicht, aus denen ihr Status als Ajanib hervorgehe, während sie in
Wirklichkeit ausschliesslich (angebliche) Maktuminbestätigungen einge-
reicht hatten. Zudem vertrat der Beschwerdeführer (BF1) anlässlich der
Anhörung vom 4. Februar 2014 bezeichnenderweise die tatsachenwidrige
Auffassung, Ajanib sei das Gleiche wie Maktumin. Des Weiteren gaben die
Beschwerdeführenden (BF1, BF2) übereinstimmend zu Protokoll, die Fa-
milien- beziehungsweise Registernummer sei 27 (A5/15 Ziff. 6.01 S. 10,
A7/15 Ziff. 6.01 S. 10), ein Vorbringen, das mit dem Status Ajanib, nicht
aber mit dem Status Maktumin korreliert hätte. Im Übrigen wurden die Be-
schwerdeführenden im Laufe ihres Asylverfahrens lediglich ein einziges
Mal nach der Familien- beziehungsweise Registernummer gefragt, und
zwar anlässlich der Befragungen zur Person, nicht aber während der An-
hörungen vom 4. Februar 2014. Die anderslautende Behauptung in der
Replik vom 24. März 2016 ist ebenso aktenwidrig wie die sinnfreie Darstel-
lung, sie hätten – übereinstimmend und unabhängig voneinander – nicht
die Registernummer, sondern die Hausnummer angegeben, eine Angabe,
die sie, konkret gefragt nach er letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat,
nicht machen konnten (A5/15 Ziff. 2.02 S. 5, A7/15 Ziff. 2.02 S. 5). Nach
dem Gesagten drängt sich der Eindruck auf, den Vorbringen der Beschwer-
deführenden zu ihrem Status fehle jeglicher Realitätsbezug. Dies zeigt sich
auch im Kontext mit den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers,
der jahrelang ein eigenes Geschäft gehabt haben will (A18/14 F17 S. 3),
ein Vorbringen, welches mit dem Status Maktumin unvereinbar ist. Dies
umso weniger, als die Behörden davon gewusst haben sollen (vgl. a.a.O.
F-2203/2015
Seite 11
F38 S. 6). Die in der Replik nachgeschobene Behauptung, sein Geschäft
sei auf den Namen eines Freundes angemeldet gewesen, erweist sich an-
gesichts der unzweideutigen Vorbringen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung als aktenwidrig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefüh-
renden die in der (in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 16. Juni
2014 angemeldeten Zweifel an den Maktuminbestätigungen zu keinem
Zeitpunkt ausgeräumt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
dementsprechend auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in jener
Verfügung verwiesen werden. Anscheinend gehen die Beschwerdeführen-
den mittlerweile davon aus, sie könnten ihren angeblichen Maktuminstatus
mit Bestätigungen nachweisen, die für ihre Eltern ausgestellt worden sein
sollen. Dies erweist sich vorliegend insoweit als problematisch, als die Do-
kumente, welche keinerlei Sicherheitselemente aufweisen, am 1. Januar
2006 ausgestellt worden sein sollen, einem staatlichen Feiertag, an dem
staatliche Einrichtungen in Syrien auch für die Beschwerdeführenden ge-
schlossen bleiben. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Be-
schwerdeführenden hätten für die Beschaffung dieser Dokumente einen
alternativen Weg, ohne Beteiligung des zuständigen Muchtars, gefunden.
Damit überwiegen die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Muchtar-
Bestätigungen und damit auch an der Behauptung der Beschwerdeführen-
den, sie seien sogenannte Maktumin. Zudem haben sie im Verfahren um
Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht mehr geltend gemacht, sie seien
Ajanib, sondern beriefen sich ausschliesslich auf den Status als Maktumin.
Sie reichten denn auch im Verlaufe ihrer Verwaltungsverfahren keinen ein-
zigen Ajanib-Ausweis zu den Akten. Nach dem Gesagten gelingt es den
Beschwerdeführenden nicht, einen Status als Ajanib oder Maktumin zu be-
weisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, weshalb auf die weiteren
Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nicht weiter einzugehen ist.
5.5. Nach dem Gesagten besteht insbesondere kein Anlass zur Annahme,
bei den Beschwerdeführenden handle es sich um syrische Maktumin. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden die Anerkennung als Staatenlose versagt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-2203/2015
Seite 12
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2203/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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