B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2239/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden am 16. Januar
2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] A1 f.),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2018 zur
Person befragte und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien ge-
währte (SEM-act. A26 f.),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am 11. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
renden veranlasste und den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte (SEM-act. A39),
dass die Betroffenen mit Eingabe vom 17. April 2018 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, die Verfügung vom 4. April 2018 sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuhalten, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Asylgesuche zuständig zu erklären (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] 1),
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Erlass einer aufenthaltssi-
chernden vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
19. April 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wenn ein Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass die Beschwerdeführenden, gemäss den Erkenntnissen aus dem Ab-
gleich der Fingerabdrucke mit der europäischen „Eurodac“-Datenbank, am
12. Januar 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist waren (SEM-act. A7 ff.),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 31. Januar 2018 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte (SEM-act. A32 f.),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, in Italien herrsche auf-
grund der grossen Anzahl von Flüchtlingen eine systematische Unterkapa-
zität, vor allem was die medizinische Versorgung anbelange, und dazu auf
den Monitoring-Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Feb-
ruar 2017 (Is mutual trust enough? The situation of persons with special
reception needs upon return to Italy) verweisen (BVGer-act. 1),
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1; Urteile des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2;
D-541/2018 vom 8. Februar 2018),
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass mit der Beschwerde und diversen, dieser beigelegten medizinischen
Unterlagen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide an einer
Erkrankung (polyzystisches Ovarialsyndrom), sei dadurch psychisch stark
belastet, auf Medikamente angewiesen, sollte medizinisch weiter abgeklärt
werden und habe als besonders verletzliche Person zu gelten,
dass die Beschwerdeführenden unter Berufung auf Art. 3 EMRK rügen, von
Italien seien keinerlei Garantien für eine adäquate medizinische Versor-
gung, eine angemessene Unterkunft und für eine Achtung der Einheit der
Familie eingeholt worden,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges, bisher kinder-
loses Ehepaar handelt,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden von den italieni-
schen Behörden lediglich in Konstellationen von Familien mit Kindern indi-
viduelle Zusicherungen bezüglich Unterkunft und Einheit der Familie ein-
zuholen sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3),
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dass demgegenüber für andere Vulnerabilitätsgruppen nicht zwingend in-
dividuelle Garantien einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4208/2017
vom 28. Februar 2018 E. 5.2),
dass somit auch für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung
keine individuellen Zusicherungen von den italienischen Behörden einzu-
holen waren,
dass die Beschwerdeführerenden weiter geltend machen, die Überstellung
nach Italien setze die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit dem realen Risiko konfrontiert würde,
einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.),
dass davon im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person am 22. Januar
2018 auf die Frage nach Asylgründen geltend machte, ihr Heimatland we-
gen Unfruchtbarkeit und einem in diesem Zusammenhang gegen sie und
ihren Ehemann aufgebauten familiären Druck verlassen zu haben (SEM-
act. A26 7/8),
dass sie sodann auf die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden zu
Protokoll gab, sie sei bei guter Gesundheit, könne aber keine Kinder be-
kommen (SEM-act. A26 8/8),
dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten medizinischen
Unterlagen an einem polyzystischen Ovarialsyndrom (ICD-10: E28.2) lei-
det, einer bei Frauen recht häufig auftretenden hormonellen Störung, die
insbesondere Zyklusstörungen und Unfruchtbarkeit zur Folge hat (vgl.
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Aufl. 2012, S. 1541 f.),
dass – aus den eingereichten medizinischen Akten zu schliessen – eine
solche Erkrankung, wie auch die dadurch bedingte psychische Belastung
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der Beschwerdeführerin, nicht lebensbedrohlich ist und medikamentös
oder operativ behandelt werden kann, sodass die Überstellung nach Italien
für die Beschwerdeführerin kein Risiko einer unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands birgt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien
Art. 3 EMRK nicht verletzt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden unter Berufung auf den Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin sowie auf die Unterkunfts- und Versor-
gungssituation in Italien die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
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dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht schon dann
vorliegt, wenn in Italien eine dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung nicht möglich sein sollte (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 19. April 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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