B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2296/2019
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 28. Mai
2009 in Schweden und am 1. Dezember 2010 in Norwegen Asylgesuche
gestellt hatte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 28. März 2019 so-
dann angab, sein Heimatland im Juli 2005 in Richtung Sudan verlassen zu
haben und im Juni 2006 via Libyen nach Italien gekommen und von dort in
die Schweiz eingereist zu sein,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung
gestützt auf die „Eurodac“-Treffer und seine Angaben zum Reiseweg am
3. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und einer möglichen Überstellung nach Italien, Schweden und Nor-
wegen sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte,
dass er in Bezug auf Italien erklärte, mangels Perspektiven nicht in dieses
Land zurückkehren zu wollen,
dass der Rechtsvertreter hinzufügte, der Beschwerdeführer habe dort
keine Bewilligung,
dass der Beschwerdeführer weiter angab, er sei sowohl mit einer Rückfüh-
rung nach Schweden als auch nach Norwegen einverstanden,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 4. April 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass dieses Gesuch innert der in einem solchen Fall vorgesehenen Frist
(Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) unbeantwortet blieb,
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dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2019 – eröffnet am 7. Mai 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnah-
men – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylge-
such vom SEM prüfen zu lassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai
2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 15. Mai 2019 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
ist (AS 2016 3101), welches für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. April 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die Eurodac-Datenbank für Italien indessen keine Treffer aufweist,
wonach der Beschwerdeführer dort um Asyl ersucht hätte,
dass sich in den Akten auch keine anderweitigen Hinweise für eine Asylge-
suchseinreichung in Italien finden,
dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der PA
vom 28. März 2019 und dem persönlichen Gespräch vom 3. April 2019
wiedergegebenen Äusserungen keine entsprechenden Anhaltspunkte ent-
halten,
dass mithin davon auszugehen ist, der Betroffene habe in diesem Land nie
ein Asylgesuch gestellt,
dass die Vorinstanz daher in einem Aufnahmeverfahren an die italieni-
schen Behörden hätte gelangen müssen, wobei in einer solchen Konstel-
lation längere Fristen für eine Antwort seitens des angefragten Staates gel-
ten (siehe Art. 22 Abs. 1 gegenüber Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) und vor-
liegend die Verfristung Italiens noch nicht eingetreten wäre,
dass das SEM andernfalls in nachvollziehbarer und aktenkundiger Weise
aufzuzeigen hätte, weshalb es annimmt, der Beschwerdeführer habe in Ita-
lien ein Asylgesuch gestellt,
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dass es angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem mehr-
jährigen Aufenthalt in Italien allenfalls Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu be-
rücksichtigen gilt,
dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt
werden kann, in welchen Zeitspannen und unter welchem Status der Be-
schwerdeführer in Italien weilte,
dass eine Abklärung dieser Umstände den Rahmen des Beschwerdever-
fahrens sprengt, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2019 aufzuheben ist und die
Sache in Anwendung von Art. 61. Abs. 1 VwVG in fine VwVG zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne
der vorstehenden Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig wird,
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die
Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil zu den Akten N (…) (Beilage:
Kopie der Beschwerde)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)