B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2300/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Cornelia Arnold, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______, geboren 1979,
kam Ende 1999 in die Schweiz, um mit seiner hier niederlassungsberech-
tigten Ehefrau zusammenzuleben. Im Kanton Zug erhielt er zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und später, im Jahr 2007, eine Niederlassungsbe-
willigung. Der Ehe entstammen drei Kinder, geboren 2002, 2006 und 2009
(zum vorstehenden sowie zum nachfolgenden Sachverhalt B – D: siehe
Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_159/2017 vom 9. Februar
2018).
B.
In den Jahren 2004 bis 2011 wurden gegen A._______ insgesamt sechs
Strafbefehle verhängt. Zudem verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons
Zug mit Urteil vom 18. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Mo-
naten – davon 24 Monate bedingt vollziehbar – wegen Unterlassung der
Buchführung, mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und mehrfacher
qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Besagte Delikte wurden im
Zeitraum 2008 bis 2010 begangen und führten anschliessend zur Über-
schuldung von A._______ (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Dezember 2016 E. 4.1.1 und E. 4.1.2). So belief sich die
Summe seiner Verlustscheine und Betreibungen im Januar 2013 auf rund
941'000 Franken.
C.
Die Ehe von A._______ wurde im Juni 2014 geschieden, wobei die Kinder
unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden.
D.
Aufgrund seiner Verurteilungen widerrief das kantonale Migrationsamt am
22. April 2016 die Niederlassungsbewilligung von A._______ und setzte
ihm eine Ausreisefrist. Die daraufhin erhobenen innerkantonalen Rechts-
mittel blieben erfolglos, ebenso die nachfolgende Beschwerde an das Bun-
desgericht, welche mit Urteil vom 9. Februar 2018 abgewiesen wurde.
E.
Mit Verfügung vom 19. März 2018 verhängte das SEM über A._______ ein
achtjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung verwies es auf die vom Straf-
gericht des Kantons Zug abgeurteilten Delikte und führte aus, dass damit
eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag gelegt worden
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sei. Bereits damit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Fernhal-
tung von A._______; die weiteren Straferkenntnisse aus den Jahren 2004
bis 2011 und seine Schuldenwirtschaft verstärkten dieses Interesse noch.
Das Einreiseverbot sei daher auch unter Berücksichtigung seiner berufli-
chen und familiären Situation verhältnismässig.
F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 19.
April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsa-
che beantragt er, das Einreiseverbot per sofort aufzuheben bzw. dessen
Dauer herabzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur
unvollständig in ihre Erwägungen miteinbezogen und wesentliche Aspekte
zur Verhältnismässigkeit und Abwägung der öffentlichen und privaten Inte-
ressen ausser Acht gelassen. Insbesondere die Wichtigkeit der familiären
– im Rahmen von Suspensionen nur unzureichend möglichen – Kontakte
zu seinen Kindern und seiner Ex-Ehefrau sei unberücksichtigt geblieben,
ebenso wie die Tatsache, dass er 18 Jahre seines Lebens in der Schweiz
verbracht habe. Abgesehen davon habe die Vorinstanz zu Unrecht eine
von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bejaht und mit dem verfügten Einreiseverbot die Regel-
höchstdauer von fünf Jahren unzulässigerweise überschritten. Weder die
zur Verurteilung vom 18. Dezember 2014 führenden Straftaten noch die im
Zeitraum von 2004 bis 2011 begangenen Delikte seien schwerwiegend ge-
nug, um die angefochtene Fernhaltemassnahme rechtfertigen zu können.
Schliesslich sei ihm auch zugute zu halten, dass er seit 2011 nicht mehr
straffällig geworden sei und sein Wohlverhalten unter Beweis gestellt habe.
Ebenfalls sei ihm gelungen, seine Schulden von über einer Million Franken
auf rund 300'000 Franken zu reduzieren.
G.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 ab mit der Begründung, dass im-
mer noch ein erhebliches und die privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers übersteigendes öffentliches Fernhaltungsinteresse anzunehmen sei.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hält die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer entgegen, er habe sehr wohl die Möglichkeit zu ausrei-
chendem Kontakt mit seinen in der Schweiz lebenden Familienangehöri-
gen, zumal ihn diese in Deutschland, wo er mittlerweile eine Aufenthaltser-
laubnis besitze, besuchen könnten. Das achtjährige Einreiseverbot sei je-
denfalls aufgrund der gegen ihn verhängten Freiheitstrafe von 36 Monaten,
der daraus erkennbaren Schwere seiner Delikte und dem weiterbestehen-
den Deliktsrisiko – dies zum Schutz der zentralen Rechtsgüter, die betrof-
fen sind – angezeigt und verhältnismässig. Demzufolge sei die Be-
schwerde abzuweisen.
I.
In seiner Replik vom 28. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem
bisherigen Vorbringen fest. Die Vorinstanz habe seine Rügen der fehlen-
den Verhältnismässigkeitsprüfung, der Unangemessenheit und der Willkür
nicht entkräften können und insbesondere keine Gründe genannt, welche
ein Einreiseverbot von acht Jahren rechtfertigen könnten. Insbesondere
bleibe sie den Nachweis schuldig, welche der von ihr als schützenswert
bezeichneten zentralen Rechtsgüter durch ihn und in welchem Masse ge-
fährdet seien. Keinesfalls entspreche die ständige Praxis, auf welche die
Vorinstanz verwiesen habe, den Kriterien der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung.
J.
In ihrer Duplik vom 16. Juli 2018 verweist die Vorinstanz auf die Ausführun-
gen der vorhergehenden Vernehmlassung. Gleichzeitig teilt sie mit, dass
sie ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet habe, um im
Falle des Widerrufs der dortigen Aufenthaltsbewilligung eine SIS-Aus-
schreibung des Beschwerdeführers vornehmen zu können.
K.
Nachfolgend tauschten sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanz über
die Frage der Zulässigkeit des Konsultationsverfahrens aus, wobei die Vor-
instanz unter anderem festhielt, dass die Durchführung des Konsultations-
verfahrens vorgängig die Ausschreibung im Schengener Informationssys-
tem (SIS) erfordere, welche nun nachträglich vorgenommen worden sei
und bei fehlendem Widerruf der deutschen Aufenthaltsbewilligung wieder
gelöscht werde (siehe Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2018). Die
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vom Beschwerdeführer gegen diese Vorgehensweise erhobenen Ein-
wände führten dazu, dass die Vorinstanz die Löschung des SIS-Eintrags
vornahm.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
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3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
19. März 2018 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergeset-
zes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und in-
haltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen
eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5 ein
Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein-
reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich
identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden-
tisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
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Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom
13. März 2018 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung
insbesondere mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18. De-
zember 2014 begründet. Zweifellos stellen die ihr zugrundeliegenden De-
likte (vgl. Sachverhalt B und C) Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten
wird. Allerdings meint er, die von ihm ausgehende Gefahr sei zu relativie-
ren, zumal er seit 2011 nicht mehr straffällig geworden sei und seine Be-
reitschaft, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, unter Beweis ge-
stellt habe. Das von ihm behauptete Wohlverhalten erlaubt im gegenwärti-
gen Zeitpunkt jedoch noch keine günstige Gefahrenprognose, zumal sich
der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im Strafvollzug befand
bzw. unter Bewährungsdruck stand. Auch im Verfahren betreffend den Wi-
derruf seiner Niederlassungsbewilligung hat das Bundesgericht im ab-
schliessenden Urteil festgehalten, ein solches Wohlverhalten werde nach
der bundesgerichtlichen Praxis nicht als Hinweis dafür gewertet, dass ein
verurteilter Straftäter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr de-
linquieren wird. Das Bundesgericht hat gleichzeitig verdeutlicht, dass im
Falle des nicht vom Anwendungsbereich des FZA erfassten Beschwerde-
führers generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden durften
(zu Vorstehendem: vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2017
E. 2.2.2.1 m.H.). Auf das vorliegende Verfahren, in welchem es um die
Fernhaltung des Beschwerdeführers geht, lässt sich die dargelegte bun-
desgerichtliche Argumentation übertragen. Dass der Beschwerdeführer ei-
nen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat,
steht demzufolge ausser Frage.
4.2 Die Vorinstanz hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einrei-
severbot auf acht Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzu-
folge deutlich oberhalb der Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genann-
ten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschrit-
ten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Insoweit ist festzustel-
len, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte weder hochwer-
tige Rechtsgüter wie beispielsweise Leib und Leben betreffen noch zur
Schwerkriminalität mit u.a. grenzüberschreitendem Charakter gehören und
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daher, einzeln betrachtet, für keine derartige Gefahr sprechen. Auch ge-
samthaft betrachtet lassen die dem Urteil vom 18. Dezember 2014 zugrun-
deliegenden Straftaten, begangen in den Jahren 2008 bis 2010, keine
schwerwiegende Gefahr annehmen, da es bei dieser einzigen, einschlägi-
gen Verurteilung blieb (zu den Voraussetzungen der schwerwiegenden Ge-
fahr bzw. der Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG: vgl. insbeson-
dere BGE 139 II 121 E. 6.3 und BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Dennoch sind die
Vermögensdelikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, von
erheblichem Gewicht. Dies gilt insbesondere für die mehrfache qualifizierte
ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), welche – so die Ausfüh-
rungen des Bundesgerichts im Aufenthaltsverfahren – aus ausländerrecht-
licher Sicht einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweist wie die Straftat-
bestände des Betrugs und der Urkundenfälschung (vgl. zitiertes Urteil des
Bundesgerichts 2C_159/2017 E. 2.2.2.2 m.H.; zur kriminellen Vorgehens-
weise: vgl. zitiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
E. 4.1.1). Angesichts der obigen Erwägungen darf im Falle des Beschwer-
deführers der von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG für das Einreiseverbot vorge-
gebene Rahmen von fünf Jahren jedoch nicht überschritten werden.
5.
5.1 Damit stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Einreise-
verbots. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzu-
nehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125).
5.1.1 Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte strafbare Verhalten
und dessen Begleitumstände indizieren ein erhebliches öffentliches Inte-
resse an der Fernhaltung. Bezüglich der Tatumstände der mehrfachen qua-
lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist vor allem festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer über eine von ihm gegründete GmbH elf Fahrzeuge
des Luxussegments mit einem Gesamtwert von über 1,1 Million Franken
leaste und diese in Bereicherungsabsicht an gutgläubige Dritte – denen er
dadurch Eigentum verschaffte – verkaufte. Weitere 53 geleaste Fahrzeuge
mit einem Gesamtwert von rund 3 Millionen Franken veräusserte er auf
dieselbe unrechtmässige Weise. Nach dem Konkurs seiner zahlungsunfä-
hig gewordenen GmbH, welcher er im Zeitraum von Januar 2009 bis April
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2010 zusätzlich zu einem seinem Geschäftsführer-Jahreslohn von 269'000
Franken für rein private Belange mehr als 920'000 Franken entnahm, ver-
blieb seinen Gläubigern ein Verlust von nahezu 5,9 Millionen Franken (vgl.
zitiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich E. 4.1.1).
5.1.2 Vor dem Hintergrund seines unlauteren bzw. strafbaren finanziellen
Gebarens ist auch die mit als Fernhaltegrund genannte Schuldenwirtschaft
des Beschwerdeführers zu betrachten bzw. sein Einwand, er habe seine
Schulden mittlerweile erheblich reduzieren können. Insofern ist festzustel-
len, dass dieser sich und seine Familie zunächst durch seine deliktische
Tätigkeit finanzieren konnte und die nachfolgenden Betreibungen und Ver-
lustscheine erst durch den selbstverschuldeten Konkurs seiner Firma ver-
anlasste. Das nachfolgende und erfolgreich scheinende Bemühen um Ab-
bau eines Teils seiner Schulden kann dem Beschwerdeführer daher nicht
zugutegehalten werden. Dies gilt erst recht, als die Herkunft der dafür be-
nötigten finanziellen Mittel unklar geblieben ist und auch mit dem in der
Rechtsmitteleingabe erwähnten Bonus, den er von seinem deutschen Ar-
beitgeber erhalten haben will, nicht erklärbar ist (zu Vorstehendem: vgl.
auch zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2017 E. 2.2.2.3).
5.2 Das infolge der strafrechtlichen Verstösse des Beschwerdeführers an-
zuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter:
Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
nehmen, seine Delinquenz fortzuführen; für die Zeit danach soll es war-
nend wirken und ihn bei künftigen Einreisen in schweizerisches oder liech-
tensteinisches Gebiet von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls
zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländer-
rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen
sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung bei-
tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländer-
recht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzu-
wenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine
resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer
Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungs-
frist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
5.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten In-
teressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich in
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Seite 10
seiner Rechtsmitteleingabe darauf, dass er auch nach seiner Eheschei-
dung im bisher gemeinsamen Haushalt gelebt und sich um die gemeinsa-
men Kinder gekümmert habe und dass für ihn auch die Wiederheirat seiner
Ex-Ehefrau in Frage komme. Vor allem macht er geltend, dass die Vo-
rinstanz seine Bindung an die Schweiz und die Wichtigkeit der Kontakte zu
seinen Kindern und deren Mutter unberücksichtigt gelassen habe; diese
Kontakte könnten im Rahmen von Suspensionen nur unzureichend ge-
pflegt werden.
5.3.1 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente fallen je-
doch schon aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, wel-
cher eine Fortsetzung des familiären Zusammenlebens verunmöglichte,
nicht in Betracht. Folglich können die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Beziehungen die Verhältnismässigkeit der Massnahme schon
deshalb nicht in Frage stellen, weil ansonsten das Instrument des Einrei-
severbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der
Schweiz per se unzulässig wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom
6. August 2015 E. 8.2). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hinweisen, dass
die vom Beschwerdeführer gewünschten familiären Kontakte im Ausland,
vor allem im Nachbarland Deutschland, stattfinden können. Dies sowie die
damit verbundenen Erschwernisse hat sich der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Delinquenz selbst zuzuschreiben und als zwangsläufige
Folge des Einreiseverbots hinzunehmen.
5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist immerhin zugutezuhalten, dass er spätes-
tens ab September 2011 keine Straftaten mehr beging: Die seiner Verur-
teilung vom 18. Dezember 2014 zugrundeliegenden Delikte wurden in den
Jahren 2008 bis 2010 begangen (vgl. Sachverhalt B). Danach erfolgte noch
eine Verurteilung mit Strafbefehl vom 3. August 2011 zu einer Busse von
250 Franken wegen geringfügigen Betrugs (vgl. zitiertes Urteil des Bun-
desgerichts 2C_159/2017 Sachverhalt A). Auf welchen Zeitpunkt letztge-
nannte Verurteilung abstellt, ist den vorliegenden Akten nicht zu entneh-
men, gesamthaft gesehen aber auch nicht entscheiderheblich. Festzuhal-
ten ist, dass sich der Beschwerdeführer, soweit erkennbar, seit rund acht
Jahren nicht mehr kriminell betätigt hat.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer zu Unrecht eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstellt hat und eine unverhält-
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nismässige Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenom-
men hat. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49
VwVG). Infolgedessen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das
Einreiseverbot auf vier Jahre zu befristen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer, dessen Rechts-
vertreter keine Kostennote eingereicht hat, eine gekürzte Parteientschädi-
gung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem
notwendigen Gesamtaufwand von Fr. 2’800. – entfallen somit Fr. 1400.–
auf die Parteientschädigung, welche zulasten der Vorinstanz geht.
Dispositiv nächste Seite
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 31. März 2022 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der
Restbetrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer mit Fr. 1’400.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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