B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2302/2016
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Georg Wohl, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2302/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. De-
zember 2015 (SB.2014.57, abrufbar auf www.rechtsprechung.gerichte-
) wurde der Beschwerdeführer, montenegrinischer Staatsangehöriger
(geb. 1971), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig er-
klärt und unter Einrechnung der seit 20. März 2013 ausgestandenen Haft
zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 erliess das Staatssekretariat für Migra-
tion (nf.: SEM bzw. Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein vom
19. März 2016 bis 18. März 2028 dauerndes Einreiseverbot für die Schweiz
und Liechtenstein. Dies führte gleichzeitig zur Ausschreibung im Schenge-
ner-Informationssystem (nf.: SIS II) und damit zu einem Einreiseverbot für
den gesamten Schengen-Raum.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Wegweisung so-
wie die Ausschaffungshaft nach vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvoll-
zug angeordnet hatte, wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2016 mit-
tels Direktflug nach Montenegro ausgeschafft.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2016 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Verzicht auf
Erlass einer Fernhaltemassnahme. Eventualiter sei die Dauer des Einrei-
severbots für die Schweiz angemessen zu kürzen und auf eine Ausschrei-
bung im SIS II zu verzichten. Dies unter "o/e-Kostenfolge". Insbesondere
habe das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die im er-
wähnten Urteil des Appellationsgerichts aufgeführten präjudiziellen Straf-
taten irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer zurechnete.
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 hob die Vorinstanz innert Vernehm-
lassungsfrist aufgrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016 auf und
stellte den umgehenden Erlass eines neuen Einreiseverbots in Aussicht.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 erliess das SEM gegen den Beschwerde-
führer ein neues Einreisverbot mit sofortiger Wirkung bis zum 30. Mai 2024.
G.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer die Verfü-
gung vom 31. Mai 2016 dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zu und
beantragt die Aufhebung der neu angeordneten Verfügung, das Verbot an
die Vorinstanz, weitere, den Beschwerdeführer belastende Verfügungen zu
erlassen, sowie die Einholung einer Vernehmlassung. Dies wiederum unter
„o/e Kostenfolge“. Der Eingabe ist zudem zu entnehmen, dass er eventua-
liter ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahre als verhält-
nismässig erachtet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nf.: BVGer
act.] 8 Ziff. 3).
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs-
gericht auf Aufforderung hin die Verfügung vom 31. Mai 2016 zukommen.
I.
Mit Stellungnahme vom 14. September 2016 und 8. November 2016 hielt
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 14. April 2016 bzw. 29. Juni
2016 fest. Die Vorinstanz liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt sowie die hinzugezogenen kantonalen Akten
wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 14. April 2016 ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
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Seite 4
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor,
die Verfügung vom 31. Mai 2016 sei nicht verfahrenskonform erlassen wor-
den. Insbesondere sei es der Vorinstanz zu verbieten, vor Erlass des Ur-
teils weitere, den Beschwerdeführer belastende Verfügungen anzuordnen.
3.1.1 Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer
Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie
der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Be-
schwerdeinstanz setzt gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der
Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist.
3.1.2 Die Vorinstanz hob die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016
innert Vernehmlassungsfrist auf und ordnete mit Verfügung vom 31. Mai
2016 ein neues Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren an. Dabei
stützte sie sich in der Sache auf Art. 58 VwVG. Die wiedererwägungsweise
Reduzierung der Dauer des ursprünglich geltenden Einreiseverbots von
zwölf auf nunmehr acht Jahre stellt keine Anpassung zuungunsten der Par-
tei dar und wahrt die materiellen Schranken des nach Art. 58 VwVG Zuläs-
sigen (vgl. dazu ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 38 ff. [nf.: Pra-
xiskommentar VwVG]). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni
2016 wurde deshalb nicht als neu erhobene Beschwerde, sondern als
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Stellungnahme entgegengenommen (BVGer act. 11 E. 6; vgl. PFLEIDERER,
in: Praxiskommentar VwVG, Art. 58 Rz. 46).
3.1.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind jedoch inso-
fern verständlich, als die Vorinstanz über die verfahrensrechtlichen Anfor-
derungen von Art. 58 Abs. 2 VwVG hinwegging, indem sie die wiedererwä-
gungsweise erlassene Verfügung vom 31. Mai 2016 lediglich dem Be-
schwerdeführer zusandte und eine Zustellung an das Bundesverwaltungs-
gericht unterliess. Ungeachtet dessen entstanden dem Beschwerdeführer
hieraus jedoch keine gewichtigen Nachteile, da das Rechtsmittelverfahren
nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 VwVG fortgesetzt wurde und er sich zur
wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung mehrmals äussern konnte.
Inwiefern die Lücke zwischen der Aufhebung des Einreiseverbots vom
23. Mai 2016 und dem neu per B-Post angeordneten Einreiseverbot vom
31. Mai 2016 mit Blick auf den verfolgten Zweck der Fernhaltemassnahme
vereinbar ist, kann offen gelassen werden.
3.1.4 Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Beschwerdefüh-
rers bleiben mit der wiedererwägungsweisen Reduktion des Einreisever-
bots von zwölf auf acht Jahre die Rechtsbegehren betreffend Aufhebung
resp. Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf höchstens fünf Jahre
sowie der Verzicht auf Ausschreibung im SIS II aufrechterhalten (vgl. Sach-
verhalt unter G sowie Art. 58 Abs. 3 VwVG und ANDREA PFLEIDERER, in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 58 Rz 52).
3.2 Die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts nach Art. 49 VwVG betreffend die Verfügung vom 10. März 2016 ist
aufgrund deren wiedererwägungsweisen Aufhebung und der Anordnungen
einer neuen Verfügung – gestützt auf den nunmehr zutreffend festgestell-
ten rechtserheblichen Sachverhalt – als gegenstandlos zu erachten.
3.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 29. Juni 2016 im
Weiteren geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör nach Art. 29
BV verletzt, indem es den Beschwerdeführer vor Erlass der neuen Verfü-
gung nicht zur Stellungnahme eingeladen habe. Er moniert zudem in sei-
nen Eingaben vom 14. September 2016 und 8. November 2016 eine Ver-
letzung der Begründungspflicht, welche Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) bildet.
Vor dem wiedererwägungsweisen Erlass einer Verfügung zugunsten des
Beschwerdeführers bedarf es grundsätzlich keiner vorgängigen Anhörung.
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Seite 6
Nach Eröffnung der Verfügung vom 31. Mai 2016 erhielt der Beschwerde-
führer im vorliegenden Verfahren zudem mehrmals Gelegenheit zur
Stellungnahme. Im Weiteren setzt sich die Vorinstanz sowohl mit den
Voraussetzungen der Fernhaltemassnahme als auch den privaten und
öffentlichen Interessen im vorliegenden Einzelfall auseinander und nennt
die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess (vgl. statt
vieler: BGE 137 II 266 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer C-6239/2015 vom
4. März 2016 E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer konnte gestützt auf diese
Begründung zur Verfügung sachgerecht Stellung beziehen. Insgesamt liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
das massgebliche Verfahrensrecht nicht in einer Weise verletzt, die zu ihrer
Aufhebung führen würde. Sie ist deshalb nachfolgend auf ihre materielle
Rechtmässigkeit hin zu prüfen.
4.
4.1 Laut Begründung der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus. Demgegenüber hält der
Beschwerdeführer fest, dass eine Gefährdung nicht vorliege und er für
seine begangene Tat bereits strafrechtlich belangt worden sei, weshalb die
Voraussetzungen zur Verhängung eines Einreiseverbots nicht gegeben
seien bzw. ein Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren gestützt auf
Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG zulässig sei.
4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann gegenüber Ausländerinnen
und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern
von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf
Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG).
4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.:
Botschaft], BBl 2002 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
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und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das
Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf
die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht
veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.).
4.4 Am 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb
Jahren verurteilt. Dem entsprechenden Urteil ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer als Mitglied einer Bande eine Beute von rund 8.5 Mio.
Franken ergatterte, wobei er ausserordentlich professionell vorgegangen
sei (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2015 E. 4 am
Ende). Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG verstossen und die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreise-
verbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG geschaffen. Zu prüfen ist, ob eine schwere
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG vorliegt, die das Verhängen eines über fünf Jahre dauernden
Einreiseverbots zulässt.
4.5 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Ge-
fährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und
kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter
(insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit),
aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei-
tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder
organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berück-
sichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch
aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, er-
geben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe
das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu be-
gründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Die Vernei-
nung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach ei-
ner längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich.
Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf
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Seite 8
den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant er-
scheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Ent-
lassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4
m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.7). Im Wei-
teren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche
Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient,
steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein
im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurtei-
lungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
4.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Ausland,
namentlich in Deutschland und Italien, mehrfach einschlägig wegen ban-
denmässigen Diebstahls vorbestraft ist (vgl. Urteil des Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt SG.2013.297 vom 18. Februar 2014 E. II, S. 11, sowie
E. III, S. 15 [nicht publiziert]: Vorakten des SEM [nf.: SEM act.] 1/12-28).
Diese Verurteilungen hielten den Beschwerdeführer jedoch nicht davon ab,
mit seinen Komplizen an zwei aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz
an einer Schmuckmesse eine Beute im Wert von Fr. 8.5 Mio. zu stehlen.
Die bisherigen Vorstrafen, die fehlende Einsicht und Reue in seine Taten
sowie die Professionalität und hohe Sachkunde bei der Vorgehensweise
lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie und Einsichtslosigkeit des
Beschwerdeführers schliessen. Die vom Beschwerdeführer dargetane
gute Führung während seines Gefängnisaufenthalts vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Aus der Befragung vom 19. März 2016
ergibt sich vielmehr, dass es dem Beschwerdeführer an der notwendigen
Einsicht fehlt, gibt er doch dort zu Protokoll, nichts gestohlen und nichts
Schlechtes gemacht zu haben (vgl. das Protokoll des Migrationsamtes des
Kantons Basel-Stadt, Befragung betreffend Wegweisungsvollzug vom
19. März 2016, S. 2 und 3 [vgl. dazu die Akten des Migrationsamts des
Kantons Basel-Stadt]). Angesichts der Einreise in die Schweiz zum Zwecke
der Begehung von Straftaten sowie der fehlenden Reue und Einsicht wäh-
rend des gesamten Verfahrens (vgl. dazu auch das Urteil des Appellations-
gerichts vom 3. Dezember 2015 E. 4 am Ende) ist sodann davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer auch künftig gesetzliche Vorschriften
missachten wird. In Anbetracht des deliktischen Potenzials des Beschwer-
deführers liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vor. Im Weiteren ist festzuhalten, dass nach bedingter Entlassung
aus dem Strafvollzug die Ausschaffungshaft angeordnet wurde, weil ein
Untertauchen des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung befürchtet
wurde (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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Seite 9
AUS.2016.28 vom 21. März 2016, S. 2, abrufbar auf www.rechtspre-
chung.gerichte-). Dies bestätigt die vorerwähnt dargelegte ungüns-
tige Prognose.
4.7 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zum heutigen Zeitpunkt
der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG vorliegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren
verfügt werden kann.
4.8 Es bleibt zu prüfen, ob das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot in
rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen
ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
4.9 Vom Beschwerdeführer geht, wie bereits ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Das öffentliche Interesse an der langfristigen Fernhaltung des Beschwer-
deführers ist demgemäss als gross zu erachten. Angesichts der Aktenlage
sind keine gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an
einer Einreise in die Schweiz ersichtlich. Es muss davon ausgegangen
werden, dass keine besonderen Bezüge zur Schweiz, insbesondere fami-
liäre Beziehungen, bestehen. Gemäss Aktenlage lebt seine gesamte Fa-
milie in seinem Heimatland (vgl. dazu das Urteil des Strafgerichts vom
18. Februar 2014 E. III, S. 16). Zudem kam er ausschliesslich zur Bege-
hung von Straftaten in die Schweiz. Die Verhängung eines Einreiseverbots
für die Schweiz und Liechtenstein während acht Jahren erscheint somit
insgesamt als verhältnismässig.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandete im Weiteren die Ausschreibung im
SIS II und das damit einhergehende Einreiseverbot für den gesamten
Schengen-Raum.
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Seite 10
5.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2 sowie Urteil F-4592/2014 vom 2. Dezember 2016 E. 7, auch
zum Folgenden). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Ein-
reiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Ein-
reise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Mass-
nahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter
Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die
Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK)
bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstel-
len (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
5.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
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Seite 11
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
5.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS-II ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen den von Art. 24
Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei weitem. Die
Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar-
beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls
systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfal-
ten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf
einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten,
vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung, die sich angesichts der Vorstrafen in Italien
und Deutschland sowie des grenzüberschreitenden Vorgehens nicht nur
auf die Schweiz beschränkt, liegt ein Einreiseverbot mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum im zwingenden gemeinsamen Interesse der
Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Die vom Beschwerdeführer
dargelegten Schwierigkeiten in der Ausübungen seines Berufes als
Skipper aufgrund der Ausschreibung im SIS II überwiegen das erhebliche
öffentliche Interesse am Einreiseverbot nicht. Eine mit der Ausschreibung
einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer angesichts seiner Vorstrafen in
Kauf zu nehmen.
6.
Aus den Erwägungen folgt, dass das auf acht Jahre befristete Einreisever-
bot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Bundesrecht ist nicht verletzt
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist, abzuweisen.
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Seite 12
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer re-
duzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen, da die Ge-
genstandslosigkeit von der Vorinstanz zu vertreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art.1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56 m.w.H.). Dieser Betrag
ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– gedeckt.
Die restlichen Fr. 500.– des geleisteten Kostenvorschuss sind dem Be-
schwerdeführer zurückerstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zu Lasten der Vorinstanz
eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG,
Art. 7 ff. sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Gemäss eingereichter Kosten-
note vom 10. Juni 2016 werden für die Vertretung Fr. 2'719.45 (inkl. MwSt.)
veranschlagt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berück-
sichtigen, dass ein Mehrwertsteuerzuschlag mangels Steuerpflicht bei
Dienstleistungen, die an im Ausland wohnhafte Mandanten erbracht wer-
den, nicht geschuldet wird (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). In Würdigung aller
Bemessungsfaktoren – insbesondere auch mit Blick auf die erneuten Stel-
lungnahmen – erscheint es als angemessen, die reduzierte Parteientschä-
digung auf Fr. 2'000.– (exkl. MwSt.) festzusetzen. Das SEM ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer den erwähnten Betrag innert 30 Tagen nach
Zustellung des vorliegenden Urteils zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2302/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos gewor-
den ist.
2.
Es werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– erhoben.
Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 1'000.– gedeckt. Der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– zugesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer
diesen Betrag innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular: Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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