B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2308/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. März 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 9. Juni
2016 bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. A5),
dass das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son (nachfolgend: BzP) vom 16. März 2017 mit der Zuständigkeit Deutsch-
lands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der
Absicht, deshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und eine Wegwei-
sung nach Deutschland anzuordnen, konfrontierte (SEM act. A9 S.8),
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendete, er wolle nicht nach
Deutschland zurückkehren, weil die deutschen Behörden sein Asylgesuch
abgelehnt hätten und ihn nach Pakistan zurückschicken würden,
dass das SEM am 21. März 2017 ein Rückübernahmeersuchen an die
deutschen Behörden richtete, dem am 22. März 2017 entsprochen wurde
(SEM act. A13 und A14),
dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2017 (eröffnet am 11. April 2017)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf eine beste-
hende Mittellosigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
bzw. Bst. b Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank, am 9. Juni
2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er diesen Sachverhalt auf entsprechenden Vorhalt hin anlässlich der
BzP vom 16. März 2017 bestätigte und ergänzte, die deutschen Behörden
hätten sein Asylgesuch abgelehnt,
dass das SEM die deutschen Behörden am 21. März 2017 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte, wozu diese gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ihre Zustimmung erteilten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer diese sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Deutschlands nicht mit dem Einwand in Frage stellen kann,
sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden und er riskiere trotz
drohender Verfolgung durch staatliche Behörden und private Dritte nach
Pakistan zurückgeschickt zu werden,
dass nämlich Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – be-
ziehungsweise bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – weiterhin für das Verfahren
des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug be-
ziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, und
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er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshin-
dernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat,
dass vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht kein An-
lass besteht, die in der Rechtsmittelschrift pauschal in Aussicht gestellten
Beweismittel abzuwarten,
dass ferner keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
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Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass die bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Einwände des Be-
schwerdeführers, wonach er wegen drohender Verfolgung durch staatliche
Behörden und private Dritte nicht nach Pakistan zurückkehren wolle, das
materielle Asylverfahren betreffen, für welches nach dem Gesagten die
deutschen Behörden zuständig bleiben (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer
E-2190/2015 vom 20. April 2015 E. 7.3),
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, die deutschen Behörden würden ihm die Wiederauf-
nahme verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in sein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem all-
fälligen Beschwerdeverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingun-
gen in eine existenzielle Not geraten,
dass Deutschland namentlich auch angemessene medizinische Versor-
gungsleistungen erbringen kann und der Zugang zur notwendigen medizi-
nischen Behandlung des an […] leidenden Beschwerdeführers gewährleis-
tet ist – was von diesem in der BzP im Übrigen nicht bestritten wurde (SEM
act. A9 S.8),
dass sich somit weder aus den Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch
aus den vorinstanzlichen Akten Indizien für eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung durch die Vorinstanz ergeben,
dass sich unter den gegebenen Umständen weitere Ausführungen zur
Frage eines Selbsteintritts erübrigen,
dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an als aus-
sichtslos zu qualifizieren waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: