B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2319/2018
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1 f. und A7 S. 6),
dass sie – gemäss den Erkenntnissen der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank „Eurodac“ – am 10. Januar 2018 in Italien daktyloskopisch er-
fasst worden war (SEM-act. A4 ff.),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
am 8. Februar 2018 unter anderem zu ihrer Identität, zu ihrem Reiseweg
und zu allfälligen Bezugspersonen in der Schweiz befragt wurde,
dass sie dabei – im Zusammenhang mit letzterer Frage – einzig auf eine
Schwester hinwies, die seit vier Jahren in der Schweiz lebe und die sie seit
ihrer Ankunft regelmässig sehe (SEM-act. A7 S. 5),
dass sie – ebenfalls auf entsprechende Frage – zu Protokoll gab, sie sei
am 12. Januar 2018 in die Schweiz eingereist und habe sich bis zur Einrei-
chung des Asylgesuchs in Chiasso aufgehalten (SEM-act. A7 S. 6 f.),
dass ihr anlässlich der BzP auch rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde
(SEM-act. A7 S.8),
dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen
Behörden am 12. Februar 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführerin er-
suchte (SEM-act. A12 f.),
dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Monaten
keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2018 – eröffnet am 19. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangs-
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massnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM in seiner Verfügung gleichzeitig auf die einer allfälligen Be-
schwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies,
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an die Beschwerdeführerin anordnete und den Kanton B._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 20. April 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung vom 16. April 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr
Asylgesuch materiell zu prüfen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] 1],
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht – nebst einer Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung – die Erteilung
aufschiebender Wirkung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Familienzusammenführung verwandter Personen aufzuneh-
men, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Italien aufgehalten hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Februar 2018 – also in-
nerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme der
Beschwerdeführerin ersuchte, und die italienischen Behörden das Über-
nahmeersuchen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend macht, sie wolle ihren
in der Schweiz lebenden Freund heiraten und habe zu diesem Zweck beim
Zivilstandsamt B._______ ein Gesuch um Durchführung des Vorberei-
tungsverfahrens zur Eheschliessung eingeleitet (vgl. BVGer-act. 1 Bei-
lage 3),
dass es sich gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
beim Partner der Beschwerdeführerin um einen Mitte 2015 in die Schweiz
eingereisten Landsmann handelt, dessen Asylgesuch am 29. März 2017
gutgeheissen und der als Flüchtling anerkannt wurde,
dass zwar gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – unge-
achtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –
ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internatio-
nalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen
diesen Wunsch schriftlich kundtun,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO auch nicht verheiratete Partner ei-
ner antragstellenden Person als Familienangehörige im Sinne der Dublin-
III-VO gelten können, wenn ihre Beziehung dauerhaft ist und nicht verhei-
ratete Paare nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des jeweili-
gen Mitgliedstaates ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie
verheiratete Paare,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen den Anschein einer
bereits seit längerem bestehenden Beziehung zu erwecken versucht, was
aber jeder Glaubwürdigkeit entbehrt und bezeichnenderweise auch nicht
ansatzweise belegt wird,
dass die Beschwerdeführerin noch anlässlich der BzP am 8. Februar 2018
mit keinem Wort erwähnte, sie habe einen Freund in der Schweiz,
dass sie bereits aus diesem Grund aus Art. 9 Dublin-III-VO nichts für sich
ableiten kann, weshalb die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Berufung auf diese Bestimmung nicht zu prüfen sind,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 und das
Urteil D-306/2017 vom 25. Januar 2017 S. 9),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Andeutungen, wonach eine adä-
quate Unterbringung und Betreuung durch die italienischen Behörden nicht
sichergestellt werden könne, implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin es aber bei vagen Andeutungen bewenden
lässt und sie damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun kann, die
italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihren vagen Einwänden auch nicht kon-
krete Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft
die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten, und sie deren Einhaltung im Übrigen – sollte sich dies
in einem Einzelfall dennoch als notwendig erweisen – auf dem Rechtsweg
einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass das eingeleitete Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung – wie
bereits in anderem Zusammenhang festgestellt – nicht auf eine nahe,
echte, intensive, schon länger bestehende und tatsächlich gelebte Bezie-
hung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8
EMRK schliessen lässt,
dass sich die Beschwerdeführerin mithin nicht auf Art. 8 EMRK berufen
kann und die Schweiz somit nicht verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben,
dass die Heiratsabsicht der Beschwerdeführerin und ihres Partners zu kei-
ner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal sie das laufende Ehe-
vorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos
erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben
war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: