B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2322/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Hanspeter Kümin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Dezember 2017 in Griechenland
und am 16. Januar 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 2. Februar 2018 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Grie-
chenlands oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährte,
dass er hierbei geltend machte, dass er weder in Griechenland noch in
Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, die Situation in Griechenland
für Flüchtlinge sehr schlecht sei und er dort allein wäre; in Österreich würde
er von seinem „zweiten“ Schlepper bedroht werden, da er gemäss diesem
seinem „ersten“ Schlepper noch Geld schulde und zudem sei es im Camp
in Traiskirchen zu blutigen Schlägereien zwischen Afrikanern und Syrern
gekommen, was ihm grosse Angst bereitet habe,
dass er weiter zu Protokoll gab, er habe Stress, da er sich um seine Familie
sorge, Herzrasen, und zudem sehe er sehr schlecht,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 26. März 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
4. April 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am 13. April 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. April 2018 sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, das schweizerische Asylverfahren einzuleiten
und durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass er weiter beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Dezember 2017 in Griechen-
land und am 16. Januar 2018 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht
hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 2. Februar 2018 im EVZ
Kreuzlingen bestätigte, er sei in beiden Ländern daktyloskopiert worden, er
jedoch bestritt, dort Asylgesuche gestellt zu haben,
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dass der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist, da er als Flüchtling in
Österreich kontrolliert und mit seinen persönlichen Daten registriert wurde,
womit ein Asylverfahren in Österreich eingeleitet wurde,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 26. März 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
4. April 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen er wolle nicht nach Ös-
terreich zurückkehren, da er dort kein Asylgesuch eingereicht habe und
dies auch nie beabsichtigt gehabt hätte, er zudem in Österreich mit einem
Schlepper „Schwierigkeiten“ habe und von diesem bedroht worden sei, er
um sein Leben bange, da es in der Flüchtlingsunterkunft ständig gewalttä-
tige Auseinandersetzungen gäbe und die Lagerzustände in Österreich teils
prekär seien, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Seh-
schwäche, psychische Probleme) das SEM zu Recht festgestellt hat, Ös-
terreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antrag-
stellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer
bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate
medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung ver-
weigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die
zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers er habe eine ent-
fernte Verwandte in der Schweiz (Nichte der Grossmutter väterlicherseits),
an die er sich jederzeit wenden könne, wenn er einmal krank sei oder sonst
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Probleme irgendwelcher Natur habe, zu prüfen ist, ob deren Anwesenheit
in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-
Verfahrens entgegenstehen beziehungsweise ob eine Rückführung des
Beschwerdeführers nach Österreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfa-
milie berufen können, mithin Ehegatten und die minderjährigen Kinder,
dass eine entfernte Verwandte nicht unter den Schutzbereich dieser Be-
stimmung fällt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus sei-
nem Einwand die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, nichts für
sich abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: