B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2338/2018
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître Claudia Hazeraj,
Advokatur Contini & Hazeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2338/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1990) wurde am
18. April 2018 anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle in der Küche eines
Restaurants im Berner Seeland angetroffen, wo er mit Tellerwaschen be-
schäftigt war. Wegen des Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags zur
Sache einvernommen.
B.
Am 19. April 2018 ordnete das kantonale Migrationsamt die sofortige Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zuvor war ihm an-
lässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer mög-
lichen Fernhaltemassnahme gewährt worden (vgl. Akten des Migrations-
amtes des Kantons Bern [BE-act.] S. 7).
C.
Gleichentags verfügte die Vorinstanz gestützt auf den obgenannten Sach-
verhalt gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot, ord-
nete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informations-
system (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer sei ohne die erforderliche ausländerrecht-
liche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen, womit er gegen
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) verstossen habe. Die Verhängung
eines Einreiseverbotes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung sei daher – unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens – angezeigt.
Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt.
D.
Mit Beschwerde vom 23. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege inklusive amtlicher Verbeiständung. Ferner sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, die
F-2338/2018
Seite 3
behauptete Bedürftigkeit zu belegen und das beigelegte Formular „Gesuch
um Gewährung unentgeltliche Rechtspflege“ auszufüllen und innert Frist
zu retournieren.
Am 15. Mai 2018 (Eingangsstempel des Gerichts) retournierte der Be-
schwerdeführer das Formular.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 schloss das SEM auf Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Am 16. August 2018 liess sich der Beschwerdeführer replikweise verneh-
men.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-2338/2018
Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Bisher habe keine Überprüfung des Vorfalls bzw. des
Vorwurfs der unbewilligten Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können.
Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe die Polizei den Beschwerde-
führer nicht befragen können. Auf eine Befragung der sprachkundigen In-
haber des Restaurants habe sie hingegen verzichtet. Das SEM habe be-
reits einen Tag nach der Arbeitsmarktkontrolle ein Einreiseverbot über den
Beschwerdeführer verhängt. Dabei habe es sich auf die Feststellung in den
kantonalen Akten abgestützt, wonach der Beschwerdeführer in der
Schweiz „illegal tätig“ gewesen sei. Die Feststellungen der Arbeitsmarkt-
kontrolle sowie diejenigen der Polizei seien jedoch nicht ansatzweise fun-
diert genug, um einen Rückschluss auf die diesbezügliche Strafbarkeit
oder ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu zulassen. Die angefoch-
tene Verfügung stelle daher eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers
dar. Dies widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 BV)
sowie dem Grundrecht der Willkürfreiheit (Art. 9 BV).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-
waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTI-
NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG),
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren be-
F-2338/2018
Seite 5
troffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An-
ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betref-
fenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl.
BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei
eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. (PATRICK SUTTER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler, Kommentar VwVG, 2008, Art. 30 Rz. 7).
3.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 ausgeführt
wurde, ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn
der Einvernahme vom 18. April 2018 durch die Kantonspolizei die Frage,
ob er eine Übersetzung brauche, verneinte („Nein, ich verstehe Sie gut.“)
und erklärte, er sei in der Lage der Einvernahme zu folgen (vgl. BE-act.
S. 3 f.). Auch sind dem Einvernahmeprotokoll – der Beschwerdeführer gab
immerhin an, seit neun Jahren in die Schweiz zu kommen, um seine Ferien
hier zu verbringen – keine Verständigungsprobleme zu entnehmen. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegen-
heit gegeben, sich zu einer Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einem
Einreiseverbot bzw. einer Ein- und Ausgrenzung zu äussern. Demnach war
das SEM bei der Beantragung der Fernhaltemassnahme im Besitz seiner
diesbezüglichen Stellungnahme und hat von seinen entsprechenden Aus-
sagen gebührend Stellung genommen. Ob hingegen die in der vorinstanz-
lichen Verfügung genannten Gründe zutreffen und ob der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt wurde, ist eine Frage der
sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BGer
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2). Unter den vorerwähnten Ge-
sichtspunkten liegt damit keine Gehörsverletzung vor. Auch eine Verlet-
zung des Fairnessgebotes ist nicht zu erkennen.
3.4 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot (Art. 9 BV) als verletzt rügt,
ist festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht
schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder
sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensicht-
lich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.
HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 9. Aufl., 2016, Rz. 812 f. S. 238 f). Ferner muss die angeblich will-
kürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden. Diese Vorausset-
zungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich,
F-2338/2018
Seite 6
dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich be-
zeichnete Vorgehensweise des SEM unter die obgenannte Definition zu
subsumieren wäre. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nach-
folgenden Erwägungen – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis
der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkür-
verbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.
4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Ge-
samtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlich-
keit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Bot-
schaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd-
liche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen
des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung
und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal-
F-2338/2018
Seite 7
les ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss pri-
mär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen
(vgl. etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.).
4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-
rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech-
net werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Auf-
enthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für
ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und
jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set-
zen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu
informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar
2017 E. 5.3 m.H.).
4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vor, gegen
Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen zu haben, indem er ohne
die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen
sei. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 VZAE vor.
5.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ge-
setzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
F-2338/2018
Seite 8
Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt ge-
richtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen
Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit
ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Einschränkungen des Be-
griffs Erwerbstätigkeit können sich lediglich dort ergeben, wo der beson-
dere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und
emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist und die aus-
führende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte,
ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl.
Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2018 anlässlich einer Ar-
beitsmarktkontrolle in der Küche eines Restaurants im Berner Seeland an-
getroffen, wo er mit Tellerwaschen beschäftigt war. Gemäss dem Einver-
nahmeprotokoll der Kantonspolizei gleichen Datums räumte der Beschwer-
deführer verschiedene Hilfeleistungen ein („… ich half bei meiner Familie,
wenn sie viel zu tun hat.“ / „Als sie dann viel zu tun hatten, half ich in der
Küche.“ / „Ich half nur beim Tellerwaschen, dies nicht regelmässig, nur
wenn ich da war und sie viel zu tun hatten“). Auch am Tag der Kontrolle
habe er in der Küche kurz ausgeholfen. Für seine Hilfe habe er aber keinen
Lohn erhalten. Dass es in der Schweiz verboten sei, ohne eine entspre-
chende Bewilligung zu arbeiten, habe er nicht gewusst. (vgl. BE-act. S. 6).
5.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer demnach ab und zu
den Abwasch in der Restaurantküche seiner Familie erledigt und infolge-
dessen eine Tätigkeit erbracht, welche üblicherweise gegen Entgelt ver-
richtet wird. Die behauptete Unentgeltlichkeit seiner Hilfstätigkeit und deren
Häufigkeit spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (zur weiten Fas-
sung des Erwerbsbegriffs siehe E. 6.1 hievor). Vor dem aufgezeigten Hin-
tergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der
Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im
Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist.
5.4 Die Rechtsvertreterin wendet in der Beschwerdeschrift ein, der blosse
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (Restaurant-) Küche mache ihn
nicht schon zum „Schwarzarbeiter“. Auch wenn man ihn „beim Abwasch
gesichtet“ habe, könne nach wie vor nicht zwingend von einem Erwerb die
F-2338/2018
Seite 9
Rede sein. Er könnte gerade in diesem Moment auch lediglich seinen ei-
genen Teller abgewaschen haben, weil er seinen Verwandten nicht habe
zur Last fallen wollen. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft darüber zu
bestimmen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der unbewilligten Er-
werbstätigkeit durch den Beschwerdeführer erfüllt worden sei. Dies sei bis-
lang noch nicht ansatzweise geschehen.
5.5 Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Das Ein-
reiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störungen durch den Straf-
richter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde
grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den
tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. BVGE
2013/33 E. 4.3) und sofern keine Gefahr im Verzug ist – den rechtkräftigen
Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der
Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm
bestehen (vgl. Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3.1
m.w.H.). Es genügt mithin, wenn – wie vorliegend (siehe E. 6.2 vorne) –
Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend kon-
kret erachtet werden. In Erinnerung zu rufen gilt es an dieser Stelle noch-
mals, dass es für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen im fraglichen
Bereich keines vorsätzlichen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen
bedarf (siehe E. 5.3 hiervor).
5.6 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bei der polizei-
lichen Einvernahme eingeräumt, ab und zu in der Restaurantküche ausge-
holfen zu haben (vgl. E. 6.2). Seine Angst vor allfälligen Konsequenzen
dürfte ihn dazu veranlasst haben, die von ihm vorgenommen Tätigkeiten
immer wieder zu bagatellisieren (vgl. etwa BE-act. S. 6: „…ich half nur ein
bisschen in der Küche aus. Ich habe nicht gearbeitet.“). Zweifellos dürfte
diese Motivation auch den Bestreitungsvermerken zugrunde liegen, die er
in seiner Beschwerde sowie in der Replik erhoben hat, weshalb diese als
reine Schutzbehauptungen zu werten sind.
5.7 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer am 18. April 2018 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des
Gesetzes nachgegangen ist ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Be-
willigung zu sein (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und
Art. 1a und 2 VZAE). Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und
F-2338/2018
Seite 10
Ordnung verstossen und einen hinreichenden Anlass zur Verhängung ei-
nes Einreiseverbots bewirkt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1
Bst. a VZAE).
6.
6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – wegen Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlver-
halten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen
Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich
eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte
Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mas-
snahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit
der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in de-
nen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil
des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt
eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Be-
troffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden
Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28.
September 2017 E. 8.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich blieb er sehr vage und unbe-
stimmt und machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme lediglich gel-
tend, er verbringe seit neun Jahren seine Ferien in der Schweiz und besu-
che seine hier lebenden Freunde. Infolgedessen sind keine privaten Inte-
ressen ersichtlich, die eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreise-
verbots zu rechtfertigen vermögen. Überdies sind dem Beschwerdeführer
F-2338/2018
Seite 11
während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufent-
halte bei ihm allfällig nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht
schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf be-
gründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3
m.H.). Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die
Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten
wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5
m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrations-
rechtlichen Ordnung, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat.
Die SIS-Ausschreibung erweist sich somit als verhältnismässig (Art. 24 Ziff.
2 Bst. b und Ziff. 3 SIS-II-VO).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2338/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: