B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2341/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Felix Hollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist serbischer Staatsangehöriger. Auf
dem Zivilstandsamt Zürich wurde am 5. März 2018 festgestellt, dass er sich
nach Ablauf seines bewilligungsfreien Aufenthalts weiterhin in der Schweiz
aufgehalten hatte.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Limmat mit Strafbefehl vom 7. März 2018 wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse (Akten der Vor-
instanz [SEM act.] 1/5-7). Am selben Tag wies das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Dies mit der Be-
gründung, er habe gegen die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen, womit er die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfülle (SEM
act. 1/8-10).
C.
Ebenfalls am 7. März 2018 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer ein zweijähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete sie die Ausschrei-
bung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Ei-
ner Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (SEM act. 2/11-13).
D.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
23. April 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Verfü-
gung und die Ausschreibung im SIS II seien aufzuheben; eventualiter sei
das Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit zu suspendieren. Beantragt wird
überdies eine Parteientschädigung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer act.] 1).
E.
Am 26. Mai 2018 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor aufer-
legten Kostenvorschuss (BVGer act. 2 und 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5).
G.
Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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H.
Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) verfügt das SEM
gegenüber Ausländern Einreiseverbote, wenn die Wegweisung gemäss
Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird.
3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer mit
sofort vollstreckbarer Verfügung vom 7. März 2018 aus der Schweiz weg,
da er wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts eine Bedrohung für die hie-
sige öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG
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darstelle (SEM act. 1/8-10). Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten,
dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Fernhaltegrund
von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ist damit gegeben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einreiseverbot sei mit Blick auf
die konkreten Umstände unverhältnismässig und sofort aufzuheben, be-
stehe doch grundsätzlich ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus
familiären Gründen.
4.2 Es ist somit zu prüfen, ob das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot
in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemes-
sen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Gewichtung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den
von ihr beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Die Stellung der verletzten und gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden hierbei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.1; Urteil des
BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.1 je m.H.).
4.3 Gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmattal vom
7. März 2018 hielt sich der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2018 bis zu
seiner Verhaftung am 5. März 2018 in der Schweiz auf, nachdem die be-
willigungsfreie Aufenthaltsdauer für den Schengen-Raum von 90 Tagen
überschritten war (SEM act. 1/5-7). Damit hielt er sich total 42 Tage rechts-
widrig in der Schweiz auf, was auch vom Beschwerdeführer unbestritten
bleibt. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv betrachtet nicht leicht, kommt
doch ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Vor diesem Hin-
tergrund rechtfertigt sich die Fernhaltemassnahme aus generalpräventiver
Sicht (Urteile des BVGer F-1152/2018 vom 24. September 2018 E. 6.2 und
F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.2 je m.H.). In spezialpräventiver Hin-
sicht soll das Einreiseverbot den Beschwerdeführer dazu anhalten, bei ei-
ner künftigen Wiedereinreise in die Schweiz keine weiteren Verstösse ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen (Urteile des BVGer
F-1152/2018 vom 24. September 2018 E. 6.2; F-3438/2017 vom 17. Juli
2018 E. 6.2 je m.H.). Dies gilt im Besonderen, da der illegale Aufenthalt
erst durch das behördliche Einschreiten beendet wurde (vgl. Urteil des
BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 7.3). Insgesamt sind somit
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gewichtige öffentliche Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers gegeben. An diesem Ergebnis vermag auch ein tadelloser serbischer
Strafregisterauszug nichts zu ändern (vgl. Beschwerdebeilage 6).
4.4 Die Kontaktpflege zu seiner hier aufenthaltsberechtigen Ehefrau schei-
tert primär am fehlenden Aufenthaltsrecht. Dieses kann indes nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens sein; hier geht es einzig um eine Fern-
haltemassnahme bzw. durch sie bewirkte Eingriffe in die privaten Interes-
sen des Beschwerdeführers (Urteile des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli
2018 E. 5.4 und 5.5 sowie F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 und 7.4).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe können Einreiseverbote gestützt auf Art. 67
Abs. 5 AuG gesuchsweise für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert wer-
den. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fern-
haltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Sie be-
steht vielmehr in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts
in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu
erwirken. In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer im Prinzip die Mög-
lichkeit, die Beziehung zu seiner Ehefrau zu pflegen. Dem Ehepaar steht
es ausserdem offen, mit modernen Kommunikationsmitteln zu verkehren
oder sich ausserhalb des Schengen-Gebiets – z.B. in Serbien – zu treffen
(Urteile des BVGer F-3438/2017 vom 24. Juli 2018 E. 6.5 sowie
F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.3 je m.H.).
Unter diesen Umständen vermag das Einreiseverbot als solches die Pflege
der Beziehung zu seiner hier lebenden Ehefrau insgesamt nur in einem
erheblich relativierten Umfang zu beeinträchtigen.
4.5 Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind sodann für
das vorliegende Verfahren unbehelflich. Aus dem zitierten Bundesgerichts-
entscheid vom 2. Dezember 2011 geht hervor, dass Einreiseverbote der
Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen. Das Einreiseverbot
wäre jedoch durch das SEM aufzuheben, nachdem das Gesuch um Fami-
liennachzug gutgeheissen bzw. die entsprechende Bewilligung erteilt wor-
den ist (vgl. 2C_400/2001 E. 4). Dieser Mechanismus ist auch hier einzu-
halten. Damit verbietet sich eine – wie vom Beschwerdeführer zumindest
sinngemäss geforderte – antizipierende Aufhebung des Einreiseverbots.
Es ist vielmehr an ihm und seiner Ehefrau, durch ein rasches Ersuchen um
Familiennachzug nach Art. 44 AuG die Voraussetzungen zur Suspension
der Fernhaltemassnahme zu schaffen.
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4.6 Mit Blick auf die obigen Erwägungen sowie auf Grundlage einer wer-
tenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen erscheint das
auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässig und ange-
messen. Diese Folgerung deckt sich ebenfalls mit der einschlägigen Praxis
(vgl. Urteile des BVGer F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 und C-2438/2014
vom 14. November 2014).
5.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Ausschreibung des Beschwerdefüh-
rers im SIS II zu bestätigen (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4
vom 28.12.2006).
6.
Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49
VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den am 26. Mai 2018 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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