B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2347/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
1. A._______,
2. B._______ GmbH,
beide vertreten durch Stefan Semela, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abnahme von Vermögenswerten.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1994) stammt aus Syrien und wurde in der
Schweiz am 8. April 2014 vorläufig aufgenommen.
B.
Während einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Zü-
rich trug er am 29. Januar 2017 Fr. 5‘000.− auf sich. Davon wurden ihm
Fr. 4‘800.− abgenommen und mit Valuta 3. Februar 2017 zuhanden des
Sonderabgabekontos dem SEM überwiesen (Akten der Vorinstanz [SEM
act.] 1 und 2).
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 ordnete die Vorinstanz die Überweisung
des dem Beschwerdeführer 1 abgenommenen Betrags von Fr. 4‘800.− auf
dessen Sonderabgabekonto an. Der Betrag sei zugleich in vollem Umfang
an die durch den Beschwerdeführer 1 zu leistende Sonderabgabe anzu-
rechnen (SEM act. 3).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2017 beantragten der Beschwerde-
führer 1 und die B._______ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin 2)
neben einer Parteientschädigung die vollumfängliche Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung sowie die Rückerstattung der sichergestellten
Fr. 4‘800.− an die Beschwerdeführerin 2 (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer act.] 1). In der Folge leisteten sie einen Vorschuss an die
Verfahrenskosten (BVGer act. 4).
E.
Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 14. Juli 2017 ihre Ver-
nehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (BVGer act. 7 und 8).
F.
Am 21. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein
(BVGer act. 10).
G.
Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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H.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unter-
liegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105 AsylG
[Asylgesetz, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen bleibt, ob auch die Be-
schwerdeführerin 2 legitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
In Bezug auf das Erfordernis von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist vorliegend
die zweite Variante („keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten“) einschlä-
gig, wurde doch die Beschwerdeführerin 2 nicht ins vorinstanzliche Verfah-
ren einbezogen (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3). Sie hat sodann überzeugend
dargetan, inwiefern sie als mögliche Eigentümerin der eingezogenen Ver-
mögenswerte zur angefochtenen Verfügung eine besondere beachtens-
werte, nahe Beziehung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG aufweist
und dadurch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfü-
gung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG hat (vgl. zum Ganzen ISABELLE
HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Art. 48 N. 9 ff. m.H.; MARANTELLI/HUBER, in Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48
VwVG N. 22 ff. m.H.) Die Beschwerdeführerin 2 ist deshalb durch die ge-
nannte Verfügung ebenfalls formell und materiell beschwert und somit zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert.
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1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und
die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderun-
gen erfahren. Vorliegend kommt die altgesetzliche Regelung zur Anwen-
dung (eingehend dazu Urteil des BVGer F-5984/2016 vom 18. März 2018
E. 3.1).
3.2 Gemäss aArt. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AsylG, AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten so-
wie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zurückzuer-
statten. Asylsuchende müssen die Kosten nach aArt. 85 Abs. 1 AsylG als
zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe zurückerstatten
(aArt. 86 AsylG bzw. aArt. 8 Abs. 2 und aArt. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2
vom 24. Oktober 2007 [AsylV 2, AS 2007 5585]).
3.3 Nach aArt. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögens-
werte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die
zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zuhanden des
Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht
nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Er-
satzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder
wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können
(aArt. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist auch
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zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, diese aber einen
vom Bundesrat festgesetzten Betrag übersteigt (aArt. 87 Abs. 2 Bst. c
AsylG), wobei letzterer bei Fr. 1‘000.00 liegt (aArt. 16 Abs. 4 AsylV 2).
3.4 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar
mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu anlässlich der
Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweis-
mitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen
Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Her-
kunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Sind
demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Unge-
reimtheiten vorhanden, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen gefol-
gert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Ur-
teil des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 3.3 m.H.).
3.5 Gelingt es der sonderabgabepflichtigen Person, die Herkunft der Ver-
mögenswerte nachzuweisen, ist nur der Fr. 1‘000.− übersteigende Betrag
einzuziehen (vgl. E. 3.3). Andernfalls ist die gesamte Summe abzuneh-
men, unter Belassung eines Freibetrags von mindestens Fr. 100.− (vgl. Ur-
teil des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 3.4 m.H.).
3.6 Stets vorausgesetzt ist indes, dass der abgenommene Geldbetrag im
Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen
Person darstellte (vgl. BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Be-
fand sich die Summe im alleinigen Gewahrsam des Abgabepflichtigen und
wurde sie weder gesondert aufbewahrt noch für Dritte erkennbar als einer
anderen Person zustehend gekennzeichnet (etwa durch Aufbewahrung in
einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag), wird das Eigentum des
Gewahrsamsinhabers von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Art. 930 Abs. 1
ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]; Urteile des BVGer
F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1 sowie C-3515/2012 vom 6. Septem-
ber 2013 S. 5 je m.H.).
4.
4.1 Vorliegend ist unstrittig, dass der vorläufig aufgenommene Beschwer-
deführer 1 seine Vermögenswerte grundsätzlich gemäss aArt. 87 Abs. 1
AsylG offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt, ob die erfolgte Abnahme der Ver-
mögenswerte rechtmässig ist.
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4.2 Die Vorinstanz erwägt in ihrer Verfügung vom 14. März 2017 bzw. in
ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 zusammenfassend, die Herkunft
des Geldes sei bis heute nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewie-
sen worden. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 bei der polizeilichen
Befragung hinsichtlich der Herkunft des abgenommenen Geldes wider-
sprüchlich ausgesagt. Die rechtmässige Herkunft des Geldes sei daher in
Anbetracht der strengen Praxis in diesem Bereich nicht rechtsgenügend
dargetan worden (vgl. BVGer act. 1/ Beilage 2 und act. 8).
4.3 In ihrer Beschwerde vom 21. April 2017 bzw. Replik vom 21. August
2017 halten die Beschwerdeführenden dagegen, das polizeiliche Protokoll,
auf welches sich die Vorinstanz stütze, sei ihnen weder zur Einsicht noch
zur Unterschrift vorgelegt worden. Entsprechend sei es formell inkorrekt
zustande gekommen und nicht verwertbar. Die Aussagen der Beschwer-
deführenden seien auch nicht widersprüchlich, würden sie doch im Kern
übereinstimmen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass nicht die Be-
schwerdeführenden zu beweisen hätten, dass sich die eingezogenen Ver-
mögenswerte im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 befänden (vgl.
BVGer act. 1 und 10).
4.4 Gemäss dem Protokoll der Kantonspolizei vom 1. Februar 2017 hat der
Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kontrolle vom Sonntag, 29. Januar
2017 zuerst angegeben, das Geld kürzlich abgehoben zu haben. Diese
Aussage habe er sodann auf Nachfrage dahingehend geändert, dass das
Geld nicht ihm gehöre. Bei den aufgefundenen Fr. 5‘000.− handle es sich
vielmehr um die Tageseinnahmen der Firma seines Onkels, der Beschwer-
deführerin 2, vom letzten Freitag. Die Tageseinnahmen trage er noch auf
sich, da er seinen Onkel seither nicht mehr gesehen habe. Hierauf habe
der Beschwerdeführer 1 seinen Onkel angerufen und sich mit diesem kurz
auf Arabisch besprochen. Nach Weitergabe des Telefons habe der Onkel
angegeben, das Geld gehöre ihm. Er habe auf der Bank Fr. 45‘000.− ab-
gehoben und davon Fr. 5‘000.− dem Beschwerdeführer 1 gegeben, da er
nicht den gesamten Betrag nach Deutschland habe mitnehmen wollen.
Während des Telefongesprächs sei der Beschwerdeführer 1 sehr aufge-
bracht gewesen (vgl. SEM act. 2).
5.
5.1 Vorab interessiert, ob es sich bei dem dem Beschwerdeführer 1 ange-
blich anvertrauten Geld um fremdes Eigentum (der Beschwerdeführerin 2)
handelt (vgl. E. 3.6).
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Seite 7
5.2 In dieser Hinsicht haben es die Beschwerdeführenden bis heute unter-
lassen, die Herkunfts- bzw. Eigentumsverhältnisse der abgenommenen
Vermögenswerte mittels geeigneter und aussagekräftiger Dokumente zu
belegen. Der Vorinstanz kann an dieser Stelle gefolgt werden, wenn sie
anmerkt, dass der Bezug der hier interessierenden Summe in erster Linie
durch Kontoauszüge oder Belege von Geldtransferinstitutionen darzulegen
gewesen wäre, wogegen es sich bei der eingereichten Eigentumserklärung
nach der allgemeinen Lebenserfahrung und mit Blick auf das konkret be-
stehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den involvierten Personen
nicht um ein aussagekräftiges Beweismittel handle. Vor diesem Hinter-
grund hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdefüh-
renden das durch sie zu beweisende Eigentumsverhältnis nicht urkundlich
nachgewiesen hätten (vgl. Art. 8 ZGB). Da sich die abgenommene Summe
sodann im Zeitpunkt der Abnahme im alleinigen Gewahrsam des Be-
schwerdeführers 1 befand, ohne dass er sie gesondert aufbewahrt oder für
Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet
hatte, wird vorliegend das Eigentum des Beschwerdeführers 1 gestützt auf
Art. 930 Abs. 1 ZGB vermutet.
Entsprechend unterliegt grundsätzlich der gesamte vorgefundene Betrag
der Vermögenswertabnahme.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer 1 anlässlich der Abnahme klare und schlüssige Angaben zur Herkunft
der Geldsumme machte (vgl. E. 3.4). In diesem Fall würde ihm zumindest
ein Betrag von Fr. 1‘000.− belassen, während andernfalls der Gesamtbe-
trag (abzüglich des Freibetrags) sichergestellt werden könnte (vgl. E. 3.5).
6.2 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers 1 besteht
kein Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Polizeiberichts vom 1. Feb-
ruar 2017 zu zweifeln: Für den rapportierenden Polizisten gab es keinen
Grund, die Aussagen falsch zu protokollieren. Zudem sprechen seine kon-
sistenten und detailreichen Ausführungen (z.B. über den Tonfall des Be-
schwerdeführers 1) dafür, dass sich der vorliegende Lebensvorgang wie
von ihm geschildert zugetragen hat.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden wirken hingegen inhaltlich weit
weniger glaubhaft, zumal selbst die nicht bestrittene (Zweit-)Version des
Beschwerdeführers 1 der Darstellung seines Onkels in zwei entscheiden-
den Punkten widerspricht: Während der Beschwerdeführer 1 zum einen
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Seite 8
hinsichtlich der Herkunft des Geldes die Tageseinnahmen der Beschwer-
deführerin 2 anbringt, will ihm sein Onkel die Fr. 5‘000.− wegen einer be-
absichtigten Reise nach Deutschland übergeben haben. Zum anderen
werden verschiedene Gründe dafür vorgebracht, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 das Geld bei sich hatte. So möchte dieser das Geld auf sich getragen
haben, weil er seinen Onkel seit zwei Tagen nicht mehr gesehen habe,
wogegen ihm das Geld gemäss Version des Onkels gerade durch diesen
– also diejenige Person, die er seit zwei Tagen nicht mehr gesehen haben
will – ausgehändigt worden sein soll. Dass beide Versionen die Eigentü-
merschaft der Beschwerdeführerin 2 zuschreiben (wollen), kann vor die-
sem Hintergrund nicht relevant sein.
Das vorinstanzliche Abstellen auf den Sachverhalt gemäss Polizeibericht
vom 1. Februar 2017 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
6.3 Gestützt auf den genannten Polizeibericht folgert die Vorinstanz zu
Recht, der Beschwerdeführer 1 habe widersprüchliche Angaben gemacht,
indem er während der Befragung anlässlich der Abnahme der Vermögens-
werte zwei unterschiedliche Versionen vorgebracht habe. Kommt hinzu,
dass sein Onkel eine dritte, von den ursprünglichen Ausführungen eben-
falls abweichende Version schilderte (vgl. E. 6.2). Solche offensichtlichen
Widersprüche erlauben gemäss obgenannter Rechtsprechung auch ohne
weitere Abklärungen die Annahme, der erforderliche Herkunftsnachweis im
Sinn von aArt. 87 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sei nicht erbracht worden (vgl.
E. 3.4).
7.
Nach dem Gesagten sind weder die vorinstanzliche Abklärung des Sach-
verhalts noch dessen rechtliche Würdigung zu beanstanden. Die Sicher-
stellung von Fr. 4‘800.− zuhanden des Sonderabgabenkontos im Namen
des Beschwerdeführers 1 ist somit zu Recht erfolgt, zumal ihm ein Freibe-
trag von mehr als Fr. 100.− belassen wurde. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.− werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: