B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2350/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
alias C._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).
F-2350/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass ihm von Norwegen in Vertretung von Dänemark am 1. Novem-
ber 2016 in Colombo ein vom 10. November 2016 bis am 23. Januar 2017
gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 16. Februar 2017 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Dänemarks für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass das SEM die dänischen Behörden am 24. Februar 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. März
2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2017 – eröffnet am 13. April
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Däne-
mark anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
F-2350/2017
Seite 3
beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen,
dass er hierbei geltend machte, nie ein Visum beantragt zu haben und ein
Schlepper, der die Reise in die Schweiz organisiert habe, ihn betrogen
habe,
dass er immer in die Schweiz habe kommen wollen, weil sein Sohn hier
lebe,
dass er schon 52 Jahre alt sei, diverse Krankheiten habe, und es für ihn
schwierig sei zu reisen,
dass ihn sein Sohn wegen der schlimmen Ereignisse in Sri Lanka trösten
könne,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihm
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
F-2350/2017
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – sofern der Antragsteller ein Visum besitzt – das seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates hat einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-
III-VO anwendbar sind, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
F-2350/2017
Seite 5
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der vorgenommene Abgleich mit dem zentralen Visa-Informations-
system (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Norwegen in Ver-
tretung für Dänemark ein Visum vom 10. November 2016 bis am 23. Ja-
nuar 2017 ausgestellt worden war,
dass das SEM die dänischen Behörden am 24. Februar 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. März
2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Dänemarks somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie ein Visum bean-
tragt bzw. der von ihm bezahlte Schlepper habe ihn diesbezüglich betro-
gen, unerheblich ist, weil selbst der Umstand, dass ein Visum aufgrund
einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vor-
lage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde,
nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zu-
ständigkeit zuzuweisen (vgl. Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO),
dass auch der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er wolle
nicht nach Dänemark gehen, weil sein Sohn hier lebe, er krank sei und es
für ihn schwierig sei zu reisen,
dass damit sinngemäss geltend gemacht wird, die Schweiz habe von ihrem
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch
zu machen,
F-2350/2017
Seite 6
dass Dänemark sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch
der EMRK ist, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Dänemark
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Dänemark dem Beschwerdeführer
bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden – gemäss seinen
Angaben leide er an Diabetes und Bluthochdruck – eine adäquate medizi-
nische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern
würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständi-
gen Behörden vor Ort zu wenden,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass eine solche gesundheitliche Situation in casu nicht dargetan wird und
für das weitere Dublinverfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend
ist, welche einerseits erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
und andererseits aufgrund der Reise des Beschwerdeführers von Sri
Lanka in die Schweiz nicht ersichtlich ist, weshalb ihm die Weiterreise nach
Dänemark nicht möglich und zumutbar sein sollte,
dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein 23-jähriger
Sohn in der Schweiz könne ihn trösten bzw. unterstützen, zu prüfen ist, ob
F-2350/2017
Seite 7
dessen Anwesenheit in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des
vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegenstehen bzw. ob eine Rückfüh-
rung des Beschwerdeführers nach Dänemark gegen Art. 8 EMRK verstos-
sen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kern-
familie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kin-
der,
dass volljährige Kinder nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung
fallen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinem Vorteil ab-
leiten kann,
dass volljährige Kinder keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO sind, womit der Beschwerdeführer auch keine Rechts-
ansprüche aus Art. 9 bzw. Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ableiten
kann,
dass zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem volljährigen Sohn in der Schweiz besteht,
dass demzufolge Art. 16 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
F-2350/2017
Seite 8
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2350/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: