B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2350/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM
vom 29. April 2019 / N […].
F-2350/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste mit einem
indischen Reisepass auf dem Luftweg von Indien via die Türkei und die
Vereinigten Arabischen Emirate in die Schweiz ein und ersuchte am
13. April 2019 am Flughafen Zürich um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentra-
len Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Schweden dem Be-
schwerdeführer ein vom 26. März 2019 bis am 18. April 2019 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt hatte.
B.
Mit Zuweisungsverfügung der Vorinstanz vom 15. April 2019 wurde dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der
Transitbereich des Flughafens Zürich wurde ihm für die Dauer von maximal
60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
Bei der Befragung zur Person vom 23. April 2019 gab er an, er sei nicht
die im Pass aufgeführte Person. Er heisse B.________, sei am […] gebo-
ren und sri-lankischer Staatsangehöriger. Dazu reichte er diverse Identi-
täts- und Schuldokumente in Kopie ein. Des Weiteren wurde ihm anlässlich
der Befragung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum
Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Schweden gewährt.
D.
Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 24. April
2019 die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO).
E.
Die schwedischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 26. Ap-
ril 2019 gut.
F.
Mit Verfügung vom 29. April 2019 (eröffnet am 8. Mai 2019) trat das SEM
F-2350/2019
Seite 3
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz nach Schweden, forderte ihn auf, den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer.
G.
Am 6. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM einen Antrag auf
Änderung seiner Personalien im zentralen Migrationsinformationssystem
(Zemis).
H.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai) erhob der Beschwer-
deführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vor-
instanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
begehrte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten, sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Des Weiteren seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen
der vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner be-
antragte er die Berichtigung der ZEMIS-Daten gemäss dem beim SEM ein-
gereichten Antrag vom 7. Mai 2019.
I.
Mit elektronischer Übermittlung vom 16. Mai 2019 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Schweden gestützt
auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus.
J.
Die Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai
2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F-2350/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– ausser auf den Antrag Nr. 6 (Berichtigung der Daten im Zemis), da die
Zemis-Berichtigung nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung ge-
wesen ist – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
F-2350/2019
Seite 5
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der an-
tragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat
ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer
von Schweden ein bis am 18. April 2019 gültiges Schengen-Visum. Die
schwedischen Behörden hiessen überdies das Übernahmeersuchen des
SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 26. April 2019 und somit
innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) explizit gut. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
F-2350/2019
Seite 6
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Schwedens mit
dem Argument, sein Schlepper habe für ihn, mit einem ihm nicht zustehen-
den Reisepass, ein Visum für Schweden erschlichen. Sein richtiger Name
sei B._______, geboren am […], und seine Staatsangehörigkeit sei Sri
Lanka. Dazu reichte er bei der Vorinstanz diverse Dokumente in Kopie ein.
5.3. Eine Ausweisprüfung durch die Flughafenpolizei der Kantonspolizei
Zürich ergab, dass der Reisepass des Beschwerdeführers – entgegen der
Aussage des Beschwerdeführers, sein Schlepper habe den Reisepass il-
legal in Indien erworben – keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist.
Bei der im Reisepass abgebildeten Person handelt es sich zudem gemäss
Vorinstanz zweifelsfrei um den Beschwerdeführer. Ferner haben die
schwedischen Behörden keinen Verdacht geschöpft, dass es sich bei sei-
nem Reisepass um ein gefälschtes oder ihm nicht zustehendes Dokument
handeln soll. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich ausführliche und zu-
treffende Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den. Betreffend den vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zwecks Be-
weis seiner von ihm angegebenen Identität eingereichten Identitäts- und
Schuldokumenten ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Fotoko-
pien handelt. Solchen wird gemäss Rechtsprechung grundsätzlich eine re-
lativ geringe Beweiskraft beigemessen, da sie nicht als fälschungssicher
bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1). Unter Berück-
sichtigung der bestehenden Aktenlage sind sie nicht geeignet, die von ihm
angegebene sri-lankische Identität glaubhaft zu machen. Zusammenfas-
send ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem
eigenen Reisepass und einem gültigen Visum von Schweden, von Indien
in die Schweiz gereist ist.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es in die Zuständigkeit der
Vorinstanz fällt, über das am 6. Mai 2019 bei ihr eingereichte Gesuch um
Zemis-Berichtigung zu befinden.
6.
6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu ändern.
6.1.1. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Schweden würden Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
F-2350/2019
Seite 7
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
6.1.2. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
6.1.3. Ferner gelten in Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnah-
merichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon
ausgegangen werden, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde – wie in der Beschwerde
geltend gemacht – in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die
ihn bei einer Rückführung nach Schweden erwartenden Bedingungen
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Schwe-
den würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizini-
sche Versorgung vorenthalten.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
F-2350/2019
Seite 8
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Schweden angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Der am 16. Mai 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur-
teil dahin.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde als gegenstandslos erweist.
F-2350/2019
Seite 9
10.
Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht er-
füllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit vorliegen-
dem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2350/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
F-2350/2019
Seite 11
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin (in Kopie; Vorhaben: […]; N […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)